Begründung:
Mit Bescheid vom 28.11.1989 lehnte die beklagte Partei den Antrag des Klägers auf Zuerkennung einer Invaliditätspension ab 1.7.1989 ab.
Das Erstgericht wies die dagegen erhobene Klage ab. Es stellte im wesentlichen fest, daß der am 12.9.1939 geborene Kläger in Österreich und Jugoslawien insgesamt 315 Versicherungsmonate erworben hat. Innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag liegen 106 Beitragsmonate, davon 43 jugoslawische und 63 österreichische. Während der in Österreich erworbenen Versicherungszeiten habe der Kläger diverse (nicht näher beschriebene) Hilfsarbeitertätigkeiten ausgeübt, die nicht als qualifiziert anzusehen seien. Während der im Beobachtungszeitraum in Jugoslawien erworbenen 43 Versicherungsmonate war der Kläger als Superphosphat- und Krioliterzeuger tätig, nach seinen Angaben stellt dies eine Facharbeitertätigkeit dar.
Der Kläger ist in der Lage, alle halbzeitig mittelschweren körperlichen, geistig einfachen Arbeiten in allen Körperhaltungen bei üblicher Arbeitszeit mit den üblichen Pausen zu verrichten. Arbeiten auf hohen Leitern und Gerüsten in überwiegend gebückter Körperhaltung und unter ständigem besonderem Zeitdruck scheiden aus.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, die Frage, ob der Beruf eines Superphosphat- und Krioliterzeugers eine qualifizierte Tätigkeit im Sinne des § 255 Abs 1 ASVG darstelle, könne ungeprüft bleiben, weil feststehe, daß diese Tätigkeit in den hier zu beachtenden letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag gelegenen Beitragsmonaten nicht überwiegend ausgeübt worden sei. Aufgrund des medizinischen Leistungskalküls sei der Kläger noch auf eine Vielzahl von Hilfsarbeitertätigkeiten verweisbar. Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG liege daher nicht vor.Rechtlich führte das Erstgericht aus, die Frage, ob der Beruf eines Superphosphat- und Krioliterzeugers eine qualifizierte Tätigkeit im Sinne des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG darstelle, könne ungeprüft bleiben, weil feststehe, daß diese Tätigkeit in den hier zu beachtenden letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag gelegenen Beitragsmonaten nicht überwiegend ausgeübt worden sei. Aufgrund des medizinischen Leistungskalküls sei der Kläger noch auf eine Vielzahl von Hilfsarbeitertätigkeiten verweisbar. Invalidität nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG liege daher nicht vor.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers, in welcher insbesondere gerügt wurde, daß auch im zweiten Rechtsgang eine Prüfung unterblieben sei, ob der Kläger eine Fachausbildung erhalten und während seiner Tätigkeit in Österreich qualifizierte Beschäftigungen im Sinne des § 255 Abs 1 ASVG ausgeübt habe, keine Folge.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers, in welcher insbesondere gerügt wurde, daß auch im zweiten Rechtsgang eine Prüfung unterblieben sei, ob der Kläger eine Fachausbildung erhalten und während seiner Tätigkeit in Österreich qualifizierte Beschäftigungen im Sinne des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG ausgeübt habe, keine Folge.
Das Erstgericht habe den Kläger aufgefordert, binnen drei Wochen eine genaue Tätigkeitsbeschreibung des ausgeübten Berufes eines Superphosphat- und Krioliterzeugers vorzulegen und auf den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes verwiesen. Diesem habe der Kläger eindeutig entnehmen können, daß er ein ergänzendes Vorbringen über den Inhalt seiner Arbeitstätigkeit während seiner 63 Versicherungsmonate in Österreich zu erstatten habe, weil erst dann geprüft werden könne, ob er aufgrund seiner Ausbildung eine Facharbeitertätigkeit in Österreich ausgeübt habe, die etwa seiner Ausbildung als Facharbeiter in Jugoslawien entsprochen habe. Der Kläger habe daraufhin zwar eine Tätigkeitsbeschreibung über die Aufgaben eines Granulations-Anlage-Betreuers übermittelt, doch kein ergänzendes Vorbringen erstattet, daß er in Österreich eine Tätigkeit ausgeübt habe, die dieser Ausbildung entspreche, sondern vielmehr in einem Schreiben angeführt, seine Haupttätigkeit sei jene eines Kraftfahrers und Plakatständermontierers gewesen. Bei dieser Sachlage sei die Parteieneinvernahme des Klägers entbehrlich gewesen, damit sei im ergänzten Verfahren "eindeutig geklärt" worden, daß der Kläger in Österreich nur Hilfsarbeitertätigkeiten verrichtet habe. Es sei daher entbehrlich festzustellen, ob der Beruf eines Superphosphat- und Krioliterzeugers eine qualifizierte Tätigkeit im Sinne des § 255 Abs 1 ASVG darstelle. Auch aus den im Berufungsverfahren vorgelegten Urkunden, nach welchen der Kläger in Österreich unter anderem Maschinenarbeiter und Gemüsekonservierungsarbeiter gewesen sei, ergebe sich keine Qualifikation. Es habe daher bei der Beurteilung der Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG zu verbleiben.Das Erstgericht habe den Kläger aufgefordert, binnen drei Wochen eine genaue Tätigkeitsbeschreibung des ausgeübten Berufes eines Superphosphat- und Krioliterzeugers vorzulegen und auf den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes verwiesen. Diesem habe der Kläger eindeutig entnehmen können, daß er ein ergänzendes Vorbringen über den Inhalt seiner Arbeitstätigkeit während seiner 63 Versicherungsmonate in Österreich zu erstatten habe, weil erst dann geprüft werden könne, ob er aufgrund seiner Ausbildung eine Facharbeitertätigkeit in Österreich ausgeübt habe, die etwa seiner Ausbildung als Facharbeiter in Jugoslawien entsprochen habe. Der Kläger habe daraufhin zwar eine Tätigkeitsbeschreibung über die Aufgaben eines Granulations-Anlage-Betreuers übermittelt, doch kein ergänzendes Vorbringen erstattet, daß er in Österreich eine Tätigkeit ausgeübt habe, die dieser Ausbildung entspreche, sondern vielmehr in einem Schreiben angeführt, seine Haupttätigkeit sei jene eines Kraftfahrers und Plakatständermontierers gewesen. Bei dieser Sachlage sei die Parteieneinvernahme des Klägers entbehrlich gewesen, damit sei im ergänzten Verfahren "eindeutig geklärt" worden, daß der Kläger in Österreich nur Hilfsarbeitertätigkeiten verrichtet habe. Es sei daher entbehrlich festzustellen, ob der Beruf eines Superphosphat- und Krioliterzeugers eine qualifizierte Tätigkeit im Sinne des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG darstelle. Auch aus den im Berufungsverfahren vorgelegten Urkunden, nach welchen der Kläger in Österreich unter anderem Maschinenarbeiter und Gemüsekonservierungsarbeiter gewesen sei, ergebe sich keine Qualifikation. Es habe daher bei der Beurteilung der Invalidität nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu verbleiben.