Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 3.5.1992 wurde der Antrag des Klägers vom 27.2.1992 auf Zuerkennung der Invalditätspension abgelehnt, weil er nicht invalid sei und am Stichtag in der Pensionsversicherung pflichtversichert gewesen sei.
Das Erstgericht wies das dagegen erhobene Klagebegehren ab. Der Kläger erfülle nicht die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 254 Abs 1 ASVG (in der am Stichtag geltenden Fassung), weil er am Stichtag und in der Folge bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG pflichtversichert gewesen sei. Davon abgesehen habe der Kläger seinen durch die Erlernung des Maurerberufes erworbenen Berufsschutz verloren, weil er in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag nur die Tätigkeit eines Straßenwärters verrichtet habe. Der Kläger sei auch nicht invalid nach § 255 Abs 3 ASVG, weil er auf die Tätigkeiten eines Büroboten, eines Portiers oder eines Abwäschers verwiesen werden könne.Das Erstgericht wies das dagegen erhobene Klagebegehren ab. Der Kläger erfülle nicht die Anspruchsvoraussetzungen gemäß Paragraph 254, Absatz eins, ASVG (in der am Stichtag geltenden Fassung), weil er am Stichtag und in der Folge bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG pflichtversichert gewesen sei. Davon abgesehen habe der Kläger seinen durch die Erlernung des Maurerberufes erworbenen Berufsschutz verloren, weil er in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag nur die Tätigkeit eines Straßenwärters verrichtet habe. Der Kläger sei auch nicht invalid nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG, weil er auf die Tätigkeiten eines Büroboten, eines Portiers oder eines Abwäschers verwiesen werden könne.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Durch seine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG erfülle er nicht die Voraussetzung nach § 254 Abs 1 ASVG idF SozRÄG 1991. Daß diese Voraussetzung durch die Neufassung des § 254 Abs 1 ASVG im Rahmen des SozRÄG 1993 (51.ASVG-Novelle) weggefallen sei, nütze dem Kläger nichts, weil diese Rechtsänderung erst mit 1.7.1993 und damit nach Schluß der Verhandlung erster Instanz in Kraft getreten sei. Das Leistungsbegehren sei daher schon aus diesem Grund abzuweisen. Allerdings hätte der Kläger nach dem durch das SozRÄG 1991 neu geschaffenen § 255 a ASVG einen Antrag auf Feststellung der Invalidität stellen können. Aber auch ein solches Begehren wäre nicht berechtigt gewesen. Die als Straßenwärter fallweise ausgeübten Maurerarbeiten seien nicht geeignet gewesen, den Berufsschutz als Maurer zu erhalten. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei der Kläger aber nicht nur auf die vom Erstgericht beispielsweise genannten Tätigkeiten verweisbar, sondern auch auf einfache Reinigungsarbeiten und grobe Verpackungsarbeiten.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Durch seine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG erfülle er nicht die Voraussetzung nach Paragraph 254, Absatz eins, ASVG in der Fassung SozRÄG 1991. Daß diese Voraussetzung durch die Neufassung des Paragraph 254, Absatz eins, ASVG im Rahmen des SozRÄG 1993 (51.ASVG-Novelle) weggefallen sei, nütze dem Kläger nichts, weil diese Rechtsänderung erst mit 1.7.1993 und damit nach Schluß der Verhandlung erster Instanz in Kraft getreten sei. Das Leistungsbegehren sei daher schon aus diesem Grund abzuweisen. Allerdings hätte der Kläger nach dem durch das SozRÄG 1991 neu geschaffenen Paragraph 255, a ASVG einen Antrag auf Feststellung der Invalidität stellen können. Aber auch ein solches Begehren wäre nicht berechtigt gewesen. Die als Straßenwärter fallweise ausgeübten Maurerarbeiten seien nicht geeignet gewesen, den Berufsschutz als Maurer zu erhalten. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei der Kläger aber nicht nur auf die vom Erstgericht beispielsweise genannten Tätigkeiten verweisbar, sondern auch auf einfache Reinigungsarbeiten und grobe Verpackungsarbeiten.
Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Der Kläger bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes nur insoweit, als seinem vom ursprünglichen (Leistungs-)Begehren auch umfaßten Begehren auf Feststellung der Invalidität nach § 255 a ASVG nicht stattgegeben wurde. Die Abweisung des Leistungsbegehrens ist daher in Rechtskraft erwachsen.Der Kläger bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes nur insoweit, als seinem vom ursprünglichen (Leistungs-)Begehren auch umfaßten Begehren auf Feststellung der Invalidität nach Paragraph 255, a ASVG nicht stattgegeben wurde. Die Abweisung des Leistungsbegehrens ist daher in Rechtskraft erwachsen.
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung betreffend die Voraussetzungen nach § 255 ASVG ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung betreffend die Voraussetzungen nach Paragraph 255, ASVG ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).