Die Revision ist im Ergebnis berechtigt.
Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, daß der Kläger bei Anwendung der Bestimmung des § 255 Abs 3 ASVG nicht invalide sei, ist zutreffend (§ 48 ASGG), insoweit ist dem Berufungsgericht auch kein Verfahrensmangel unterlaufen (§ 510 Abs 3 ZPO). Das Gericht in Sozialrechtssachen hat jedoch nach § 87 Abs 1 ASGG vorbehaltlich der hier nicht in Frage kommenden Absätze 2 bis 4 sämtliche notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen aufzunehmen. Das Gericht hat daher die Pflicht, selbst alle Tatsachen von Amts wegen zu erwägen und zu erheben, die für die begehrte Entscheidung erforderlich sind und die zum Beweise dieser Tatsachen notwendigen Beweise von Amts wegen aufzunehmen. Die Verletzung dieser Pflicht begründet nicht nur einen Verfahrensmangel, sondern kann auch, wenn nach dem Inhalt der Prozeßakten entscheidungswesentliche Tatsachen nicht festgestellt wurden, zu einer im Rahmen der Rechtsrüge wahrzunehmenden Unvollständigkeit der Sachgrundlage führen.Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, daß der Kläger bei Anwendung der Bestimmung des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG nicht invalide sei, ist zutreffend (Paragraph 48, ASGG), insoweit ist dem Berufungsgericht auch kein Verfahrensmangel unterlaufen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Das Gericht in Sozialrechtssachen hat jedoch nach Paragraph 87, Absatz eins, ASGG vorbehaltlich der hier nicht in Frage kommenden Absätze 2 bis 4 sämtliche notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen aufzunehmen. Das Gericht hat daher die Pflicht, selbst alle Tatsachen von Amts wegen zu erwägen und zu erheben, die für die begehrte Entscheidung erforderlich sind und die zum Beweise dieser Tatsachen notwendigen Beweise von Amts wegen aufzunehmen. Die Verletzung dieser Pflicht begründet nicht nur einen Verfahrensmangel, sondern kann auch, wenn nach dem Inhalt der Prozeßakten entscheidungswesentliche Tatsachen nicht festgestellt wurden, zu einer im Rahmen der Rechtsrüge wahrzunehmenden Unvollständigkeit der Sachgrundlage führen.
Der in erster Instanz unvertretene Kläger, der jugoslawischer Staatsbürger und auch in Jugoslawien wohnhaft ist, hat schon dem Erstgericht eine Bestätigung vorgelegt, daß er in der Zeit vom 16. Juli 1963 bis 2.November 1970 in der F*** FÜR ÖL UND S*** B*** gearbeitet hat (ON 9). Das Erstgericht hat jedoch dazu keine Feststellungen getroffen sondern lediglich die aus dem Anstaltsakt ersichtlichen österreichischen Versicherungszeiten herangezogen, festgestellt, daß der Kläger "109 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate erworben hat" und das Vorliegen von Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG beurteilt. Nach dem Abkommen zwischen der R*** Ö*** und der S***Der in erster Instanz unvertretene Kläger, der jugoslawischer Staatsbürger und auch in Jugoslawien wohnhaft ist, hat schon dem Erstgericht eine Bestätigung vorgelegt, daß er in der Zeit vom 16. Juli 1963 bis 2.November 1970 in der F*** FÜR ÖL UND S*** B*** gearbeitet hat (ON 9). Das Erstgericht hat jedoch dazu keine Feststellungen getroffen sondern lediglich die aus dem Anstaltsakt ersichtlichen österreichischen Versicherungszeiten herangezogen, festgestellt, daß der Kläger "109 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate erworben hat" und das Vorliegen von Invalidität nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG beurteilt. Nach dem Abkommen zwischen der R*** Ö*** und der S***
F*** R*** J*** über soziale Sicherheit, sind
jedoch für den Erwerb des Leistungsanspruches auch die im anderen Vertragsstaat erworbenen Versicherungszeiten zu berücksichtigen. Insoweit liegt daher ein Feststellungsmangel vor, den das Berufungsgericht im Rahmen der allseitigen rechtlichen Prüfung hätte aufgreifen müssen. Es sei in diesem Zusammenhang auch darauf verwiesen, daß selbst die beklagte Partei mit Schriftsatz vom 16. November 1988 (ON 30) unter Vorlage von Urkunden bekanntgegeben hat, daß der Kläger neben den zugrundegelegten österreichischen Versicherungszeiten in Jugoslawien weitere 111 Versicherungsmonate erworben habe und sich daher die Anwendbarkeit des § 255 Abs 4 ASVG ergebe. Im fortgesetzten Verfahren werden daher nicht nur alle Versicherungszeiten des Klägers festzustellen sein, das Verfahren muß auch dahin ergänzt werden, welche Tätigkeiten der Kläger in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag ausgeübt und wie viele Beitragsmonate er in jeder dieser Tätigkeiten erworben hat. Erst dann kann abschließend beurteilt werden, ob auf den Kläger der Invaliditätsbegriff des § 255 Abs 3 ASVG oder jener des § 255 Abs 4 ASVG Anwendung zu finden hat.jedoch für den Erwerb des Leistungsanspruches auch die im anderen Vertragsstaat erworbenen Versicherungszeiten zu berücksichtigen. Insoweit liegt daher ein Feststellungsmangel vor, den das Berufungsgericht im Rahmen der allseitigen rechtlichen Prüfung hätte aufgreifen müssen. Es sei in diesem Zusammenhang auch darauf verwiesen, daß selbst die beklagte Partei mit Schriftsatz vom 16. November 1988 (ON 30) unter Vorlage von Urkunden bekanntgegeben hat, daß der Kläger neben den zugrundegelegten österreichischen Versicherungszeiten in Jugoslawien weitere 111 Versicherungsmonate erworben habe und sich daher die Anwendbarkeit des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG ergebe. Im fortgesetzten Verfahren werden daher nicht nur alle Versicherungszeiten des Klägers festzustellen sein, das Verfahren muß auch dahin ergänzt werden, welche Tätigkeiten der Kläger in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag ausgeübt und wie viele Beitragsmonate er in jeder dieser Tätigkeiten erworben hat. Erst dann kann abschließend beurteilt werden, ob auf den Kläger der Invaliditätsbegriff des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG oder jener des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG Anwendung zu finden hat.
Die Entscheidung über den Vorbehalt der Berufungs- und Revisionskosten beruht auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über den Vorbehalt der Berufungs- und Revisionskosten beruht auf Paragraph 52, ZPO.