Die Revision ist berechtigt.
Aus der Darstellung der diesem Rechtsstreit vorangegangenen Verfahrensgeschichte ergibt sich, daß die beklagte Partei seit 1.7.1985 den Teil der mit Bescheid vom 15.3.1982 festgestellten Ausgleichszulage zurückhält, der dem von ihr angenommenen jeweiligen Wert des Wohnrechtes samt Beheizung und Beleuchtung entspricht. Da ihr Bescheid vom 20.2.1986, mit dem die Ausgleichszulage unter Berücksichtigung dieses Wohnrechtes samt Beheizung und Beleuchtung ua auch für das Jahr 1985 und das Jahr 1986 festgestellt wurde, vom Landeshauptmann der Steiermark behoben wurde, handelt es sich bei dem im nunmehrigen Verfahren bekämpften Bescheid vom 20.6.1988 um einen Bescheid über die Herabsetzung der Ausgleichszulage vom 1.7.1985 an wegen Berücksichtigung des mehrfach erwähnten Wohnrechtes.
Erreicht die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 294 ASVG zu berücksichtigenden Beträge (Unterhaltsansprüche des Pensionsberechtigten gegen den Ehegatten, sofern dieser mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt, gegen den geschiedenen Ehegatten und gegen die Eltern, sofern sie mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben) nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes, so hat er, solange er sich im Inland aufhält, nach Maßgabe der Bestimmungen des (die Ausgleichszulage zu Pensionen aus der Pensionsversicherung regelnden) Abschnittes V des Vierten Teiles des ASVG Anspruch auf Ausgleichszulage (§ 292 Abs 1 ASVG). Nettoeinkommen in diesem Sinne ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs 8 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station ein im ASVG bestimmter Betrag heranzuziehen ist (Abs 3 leg cit). Bei Anwendung der bisher zitierten Absätze haben nach Abs 4 lit g leg cit Gnadenpensionen privater Dienstgeber außer Betracht zu bleiben.Erreicht die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß Paragraph 294, ASVG zu berücksichtigenden Beträge (Unterhaltsansprüche des Pensionsberechtigten gegen den Ehegatten, sofern dieser mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt, gegen den geschiedenen Ehegatten und gegen die Eltern, sofern sie mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben) nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes, so hat er, solange er sich im Inland aufhält, nach Maßgabe der Bestimmungen des (die Ausgleichszulage zu Pensionen aus der Pensionsversicherung regelnden) Abschnittes römisch fünf des Vierten Teiles des ASVG Anspruch auf Ausgleichszulage (Paragraph 292, Absatz eins, ASVG). Nettoeinkommen in diesem Sinne ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Absatz 8, anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station ein im ASVG bestimmter Betrag heranzuziehen ist (Absatz 3, leg cit). Bei Anwendung der bisher zitierten Absätze haben nach Absatz 4, Litera g, leg cit Gnadenpensionen privater Dienstgeber außer Betracht zu bleiben.
Nach Teschner in Tomandl, SV-System 4.ErgLfg 411 soll mit Absatz 4 dem besonderen sozialen Zweck der darin zitierten Bezugsteile, die dem Ausgleichszulagenbezieher ungeschmälert zukommen sollen, Rechnung getragen werden.
Der Begriff "Gnadenpensionen privater Dienstgeber" findet sich auch im § 36 AlVG. Nach Abs 1 leg cit erläßt der Bundesminister für Soziale Verwaltung....Richtlinien über das Ausmaß der Notstandshilfe, in denen nach Abs 2 auch die näheren Voraussetzungen....festzulegen sind, unter denen Notlage als gegeben anzusehen ist. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit ihm (ihr) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten) zu berücksichtigen. Nach Abs 3 A lit a ist bei der Erlassung der Richtlinien bei Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen zu beachten, daß ua Gnadenpensionen privater Dienstgeber bei der Beurteilung der Notlage außer Betracht zu bleiben haben.Der Begriff "Gnadenpensionen privater Dienstgeber" findet sich auch im Paragraph 36, AlVG. Nach Absatz eins, leg cit erläßt der Bundesminister für Soziale Verwaltung....Richtlinien über das Ausmaß der Notstandshilfe, in denen nach Absatz 2, auch die näheren Voraussetzungen....festzulegen sind, unter denen Notlage als gegeben anzusehen ist. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit ihm (ihr) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten) zu berücksichtigen. Nach Absatz 3, A Litera a, ist bei der Erlassung der Richtlinien bei Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen zu beachten, daß ua Gnadenpensionen privater Dienstgeber bei der Beurteilung der Notlage außer Betracht zu bleiben haben.
Dirschmied in MKK, AlVG2 216 kommentiert zu Abs 3 A, der bei der Notstandshilfe im Hintergrund stehende Versorgungscharakter führe zu einer Berücksichtigung jedweden Einkommens, unabhängig davon, ob es sich um ein Erwerbs- oder Transfereinkommen handle. Eine Ausnahme greife in der Regel nur dann Platz, wenn die Anrechnung zum Verlust der Zweckbindung der gewährten Leistung führen würde. Eine solche Gnadenpension liegt vor, wenn sie von einem privaten Dienstgeber freiwillig eingeräumt wurde, ohne daß der Dienstnehmer darauf einen (arbeitsrechtlichen) Rechtsanspruch gehabt hätte (so auch das Oberlandesgericht Wien als damals letzte Instanz in Leistungsstreitsachen 5.6.1963 SSV 3/94 = SVSlg 14.825; 27.7.1984 SVSlg 30.024; 24.1.1985 SSV 25/14 = SVSlg 30.027).Dirschmied in MKK, AlVG2 216 kommentiert zu Absatz 3, A, der bei der Notstandshilfe im Hintergrund stehende Versorgungscharakter führe zu einer Berücksichtigung jedweden Einkommens, unabhängig davon, ob es sich um ein Erwerbs- oder Transfereinkommen handle. Eine Ausnahme greife in der Regel nur dann Platz, wenn die Anrechnung zum Verlust der Zweckbindung der gewährten Leistung führen würde. Eine solche Gnadenpension liegt vor, wenn sie von einem privaten Dienstgeber freiwillig eingeräumt wurde, ohne daß der Dienstnehmer darauf einen (arbeitsrechtlichen) Rechtsanspruch gehabt hätte (so auch das Oberlandesgericht Wien als damals letzte Instanz in Leistungsstreitsachen 5.6.1963 SSV 3/94 = SVSlg 14.825; 27.7.1984 SVSlg 30.024; 24.1.1985 SSV 25/14 = SVSlg 30.027).
Der Zweck der einem früheren Dienstnehmer von seinem (früheren) privaten Dienstgeber gewährten Gnadenpension liegt darin, ersteren im Alter oder bei Arbeitsunfähigkeit aus Mitleid oder Dankbarkeit für früher geleistete (treue) Dienste zu versorgen. Dies kann sowohl durch Geldzuwendungen als auch durch Sachleistungen erfolgen. Damit ist dieser Begriff im wesentlichen den Begriffen "Gnadenbrot, Gnadengehalt, Gnadenlohn" gleichzusetzen.
Nach Grimm, Deutsches Wörterbuch Band 4/1/5 ist unter "Gnadenbrot" zunächst, aber kaum noch literarisch nachweisbar, "eine aus Mitleid gereichte Speise oder Mahlzeit", meist verallgemeinert "aus Erbarmen gewährter Unterhalt, Sold, ohne Gegenleistung von Seiten des Empfangenden", zu verstehen, oft gleichbedeutend mit "Almosen". Insbesondere habe dieses Wort aber die Bedeutung "des einem aus dem Dienst geschiedenen aus Gnade für den Lebensabend gewährten Unterhalts (Spalte 569). "Gnadenlohn" bedeutet "Arbeitslohn, auf den kein Rechtsanspruch besteht" (Spalte 578), "Gnadensold" "aus Gnade gewährte Löhnung, Belohnung". Gnadenlohn, Gnadengeld und Gnadensold sind gleichbedeutend (Spalte 586). Ähnlich Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache Bd 3, 1058 und Brockhaus-Wahrig, Deutsches Wörterbuch Bd 3, 258.
Zum Wort "Pension" führt Grimm aaO Bd 7 Spalte 1542 folgende Bedeutungen an: "1. Jährliche Bezüge an Naturalien und Geld, 2. jährliches Dienstgeld, Besoldung, Gehalt, 3. ein Gehalt ohne Amt und Dienst, jährlicher Gnaden-, Ruhegehalt, 4. Geld für Kost und Wohnung, Beköstigung für Geld, Kostanstalt.
Legt man dem im § 292 Abs 4 lit g ASVG verwendeten Begriff "Gnadenpensionen privater Dienstgeber" nach der Auslegungsregel des § 6 ABGB keinen anderen Verstand bei als den, der aus der eigentümlichen Bedeutung dieser Worte in ihrem Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet, dann darf er entgegen der von den Vorinstanzen gebilligten Meinung der beklagten Partei nicht nur auf von einem privaten Dienstgeber einem früheren Dienstnehmer, ohne daß dieser darauf einen Rechtsanspruch gehabt hätte, gewährte Geldleistungen eingeschränkt werden. Vielmehr sind darunter auch unter diesen Umständen gewährte Sachbezüge (Naturalleistungen) zu verstehen, was insbesondere das Zitat aus Grimm, aaO Bd 7 1542 zeigt.Legt man dem im Paragraph 292, Absatz 4, Litera g, ASVG verwendeten Begriff "Gnadenpensionen privater Dienstgeber" nach der Auslegungsregel des Paragraph 6, ABGB keinen anderen Verstand bei als den, der aus der eigentümlichen Bedeutung dieser Worte in ihrem Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet, dann darf er entgegen der von den Vorinstanzen gebilligten Meinung der beklagten Partei nicht nur auf von einem privaten Dienstgeber einem früheren Dienstnehmer, ohne daß dieser darauf einen Rechtsanspruch gehabt hätte, gewährte Geldleistungen eingeschränkt werden. Vielmehr sind darunter auch unter diesen Umständen gewährte Sachbezüge (Naturalleistungen) zu verstehen, was insbesondere das Zitat aus Grimm, aaO Bd 7 1542 zeigt.
Es würde auch der aus § 292 Abs 4 ASVG hervorleuchtenden klaren Absicht des Gesetzgebers widersprechen, Gnadenpensionen privater Dienstgeber in Geld bei der Feststellung der Ausgleichszulage der mit solchen belohnten früheren Dienstnehmer außer Betracht zu lassen, also die Ausgleichszulage nicht um diese Geldleistungen zu vermindern, hingegen gnadenweise Sachleistungen privater Dienstgeber an frühere Dienstnehmer mit ihrem Geldwert nach Abs 3 leg cit dem Nettoeinkommen des Pensionsbeziehers zuzurechnen, also von der Ausgleichszulage abzuziehen. Eine solche Auslegung würde zu dem gleichheitswidrigen Ergebnis führen, daß die Ausgleichszulage eines pensionierten Dienstnehmers, der von seinem früheren Dienstgeber eine Gnadenpension in Geld bezieht, nicht um deren Betrag vermindert wird, die Ausgleichszulage eines pensionierten Dienstnehmers, der von seinem früheren Dienstgeber einen Gnadensachbezug im selben Wert bezieht, jedoch schon.Es würde auch der aus Paragraph 292, Absatz 4, ASVG hervorleuchtenden klaren Absicht des Gesetzgebers widersprechen, Gnadenpensionen privater Dienstgeber in Geld bei der Feststellung der Ausgleichszulage der mit solchen belohnten früheren Dienstnehmer außer Betracht zu lassen, also die Ausgleichszulage nicht um diese Geldleistungen zu vermindern, hingegen gnadenweise Sachleistungen privater Dienstgeber an frühere Dienstnehmer mit ihrem Geldwert nach Absatz 3, leg cit dem Nettoeinkommen des Pensionsbeziehers zuzurechnen, also von der Ausgleichszulage abzuziehen. Eine solche Auslegung würde zu dem gleichheitswidrigen Ergebnis führen, daß die Ausgleichszulage eines pensionierten Dienstnehmers, der von seinem früheren Dienstgeber eine Gnadenpension in Geld bezieht, nicht um deren Betrag vermindert wird, die Ausgleichszulage eines pensionierten Dienstnehmers, der von seinem früheren Dienstgeber einen Gnadensachbezug im selben Wert bezieht, jedoch schon.
Daraus folgt, daß es sich beim widerruflichen Wohnungsgebrauchsrecht der Klägerin entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen und der beklagten Partei um eine Gnadenpension eines privaten Dienstgebers in Form eines Sachbezuges iS des § 292 Abs 4Daraus folgt, daß es sich beim widerruflichen Wohnungsgebrauchsrecht der Klägerin entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen und der beklagten Partei um eine Gnadenpension eines privaten Dienstgebers in Form eines Sachbezuges iS des Paragraph 292, Absatz 4
lit g ASVG handelt.Litera g, ASVG handelt.
Diese Rechtsansicht des erkennenden Senates wurde übrigens auch schon von mehreren Schiedsgerichten der Sozialversicherung und vom Oberlandesgericht Wien als seinerzeit letzter Instanz in Leistungsstreitsachen vertreten.
So führte das Schiedsgericht der Sozialversicherung für Oberösterreich in Linz in seiner Entscheidung vom 18.2.1958 SVSlg 8018 aus: "Wird einer im Bezug einer Rente stehenden Landarbeiterin vom früheren Dienstgeber auch weiterhin ohne Verpflichtung unentgeltlich eine Wohnung zur Verfügung gestellt, so hat diese bei der Feststellung des Gesamteinkommens ebenso außer Betracht zu bleiben wie eine Gnadenpension privater Dienstgeber, weil es sich auch hier um eine freiwillige Zuwendung des früheren Dienstgebers handelt".
Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 16.10.1962 SVSlg 12.489 ist, wenn ein Pensionist freie Station erhält, bezüglich der Ausgleichszulage zu klären, ob diese freie Station zu den Einkünften iS des § 292 zu rechnen ist, oder ob es sich hiebei um eine Gnadenpension des früheren privaten Dienstgebers handelt. Das Schiedsgericht der Sozialversicherung für Tirol in Innsbruck sprach in seiner Entscheidung vom 22.12.1987 SVSlg 18.874 aus, daß dann, wenn ein ehemaliger Dienstgeber seiner früheren Haushälterin freiwillig Unterkunft und Verpflegung gewährt, diese Leistungen als Gnadenpension eines privaten Dienstgebers zu werten sind. In Stattgebung der Revision waren daher die Urteile der Vorinstanzen wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern.Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 16.10.1962 SVSlg 12.489 ist, wenn ein Pensionist freie Station erhält, bezüglich der Ausgleichszulage zu klären, ob diese freie Station zu den Einkünften iS des Paragraph 292, zu rechnen ist, oder ob es sich hiebei um eine Gnadenpension des früheren privaten Dienstgebers handelt. Das Schiedsgericht der Sozialversicherung für Tirol in Innsbruck sprach in seiner Entscheidung vom 22.12.1987 SVSlg 18.874 aus, daß dann, wenn ein ehemaliger Dienstgeber seiner früheren Haushälterin freiwillig Unterkunft und Verpflegung gewährt, diese Leistungen als Gnadenpension eines privaten Dienstgebers zu werten sind. In Stattgebung der Revision waren daher die Urteile der Vorinstanzen wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 1 lit a und Abs 2 ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Absatz 2, ASGG.