Der Revisionsrekurs ist nach § 47 Abs 2 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 leg cit zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs ist nach Paragraph 47, Absatz 2, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, leg cit zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.
Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen ist richtig (§ 48 ASGG). Sie folgt der in SSV-NF 3/76 = JBl 1989, 736 = SZ 62/117 eingehend begründeten, in den Entscheidungen vom 20.6.1989, 10 Ob S 235/88, 18.9.1990 SSV-NF 4/103, 13.10.1992, 10 Ob S 258/92 und vom 24.11.1992, 10 Ob S 279/92 wiederholten Rechtsansicht des erkennenden Senates an der er festhält. Die erstzitierte Entscheidung blieb übrigens entgegen der Meinung von Rechberger-Oberhammer, Bestandskraft der Bescheide im Leistungsverfahren vor dem Sozialversicherungsträger und sukzessive Kompetenz in ZAS 1993, 85 (90), bisher nicht "erstaunlicherweise unkommentiert". Oberndorfer hält in Tomandl, SV-System 6. ErgLfg (Stand 1.4.1991), 682 nämlich "mit dem OGH nunmehr in verfassungskonformer Interpretation fest, daß eine Ablehnung der Herstellung des gesetzlichen Zustandes (§ 101) den Verwaltungssachen zuzuzählen ist". Die in der FN 2 zit Aktenzahl 10 Ob S 21/88 ist die der ua zu SSV-NF 3/76 veröffentlichten Entscheidung des erkennenden Senates vom 20.6.1989.Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen ist richtig (Paragraph 48, ASGG). Sie folgt der in SSV-NF 3/76 = JBl 1989, 736 = SZ 62/117 eingehend begründeten, in den Entscheidungen vom 20.6.1989, 10 Ob S 235/88, 18.9.1990 SSV-NF 4/103, 13.10.1992, 10 Ob S 258/92 und vom 24.11.1992, 10 Ob S 279/92 wiederholten Rechtsansicht des erkennenden Senates an der er festhält. Die erstzitierte Entscheidung blieb übrigens entgegen der Meinung von Rechberger-Oberhammer, Bestandskraft der Bescheide im Leistungsverfahren vor dem Sozialversicherungsträger und sukzessive Kompetenz in ZAS 1993, 85 (90), bisher nicht "erstaunlicherweise unkommentiert". Oberndorfer hält in Tomandl, SV-System 6. ErgLfg (Stand 1.4.1991), 682 nämlich "mit dem OGH nunmehr in verfassungskonformer Interpretation fest, daß eine Ablehnung der Herstellung des gesetzlichen Zustandes (Paragraph 101,) den Verwaltungssachen zuzuzählen ist". Die in der FN 2 zit Aktenzahl 10 Ob S 21/88 ist die der ua zu SSV-NF 3/76 veröffentlichten Entscheidung des erkennenden Senates vom 20.6.1989.
Der angefochtene Beschluß ist daher zu bestätigen.
Der Revisionsrekurswerber hat zutreffend erkannt, daß ein Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden vorliegt, über den nach Art 138 Abs 1 B-VG der Verfassungsgerichtshof zu erkennen hat. Dennoch kann der Anregung im Revisionsrekurs, ein diesbezügliches Verfahren einzuleiten, nicht gefolgt werden. Nach § 46 Abs 1 VfGG kann nämlich der Antrag auf Entscheidung eines Kompentenzkonfliktes, der dadurch entstand, daß in derselben Sache ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde oder der Verwaltungsgerichthof und ein anderes Gericht ... die Zuständigkeit abgelehnt haben (verneinender Kompetenzkonflikt), nur von der beteiligten Partei gestellt werden. Die Erschöpfung des Instanzenzuges ist übrigens keine Voraussetzung der Zulässigkeit eines solchen Antrages (VfSlg 3756, 3798; SVSlg 38.702; Machacek, Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof2 116).Der Revisionsrekurswerber hat zutreffend erkannt, daß ein Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden vorliegt, über den nach Artikel 138, Absatz eins, B-VG der Verfassungsgerichtshof zu erkennen hat. Dennoch kann der Anregung im Revisionsrekurs, ein diesbezügliches Verfahren einzuleiten, nicht gefolgt werden. Nach Paragraph 46, Absatz eins, VfGG kann nämlich der Antrag auf Entscheidung eines Kompentenzkonfliktes, der dadurch entstand, daß in derselben Sache ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde oder der Verwaltungsgerichthof und ein anderes Gericht ... die Zuständigkeit abgelehnt haben (verneinender Kompetenzkonflikt), nur von der beteiligten Partei gestellt werden. Die Erschöpfung des Instanzenzuges ist übrigens keine Voraussetzung der Zulässigkeit eines solchen Antrages (VfSlg 3756, 3798; SVSlg 38.702; Machacek, Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof2 116).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.