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Entscheidung 10 ObS 251/01m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS251/01m

Entscheidungsdatum

25.09.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Scheuch (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franz S*****, vertreten durch Mag. Rudolf Lind, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen vorzeitiger Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, infolge Zurücknahme des Rekurses in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurücknahme des Rekurses wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Über den Rekurs der beklagten Partei wurde vom erkennenden Senat am 4. September 2001 im Sinne einer Bestätigung des angefochtenen Beschlusses entschieden und der Akt am 5. September 2001 an die Geschäftsabteilung übergeben.

Die beklagte Partei teilte mit beim Erstgericht am 12. September 2001 eingelangtem Schriftsatz mit, dass sie den Rekurs zurückziehe. Hievon wurde der Oberste Gerichtshof erst durch Vorlage dieses Schriftsatzes am 18. September 2001 in Kenntnis gesetzt. Zu diesem Zeitpunkt war eine wirksame Zurücknahme des Rekurses nicht mehr möglich, weil über sie bereits entschieden und der Akt der Geschäftsabteilung übergeben worden war.

Die Zurücknahme des Rekurses ist in den Bestimmungen der ZPO über den Rekurs nicht gesondert geregelt. Die für die Zurücknahme der Berufung geltenden Grundsätze sind auch für die Zurücknahme von Rekurses (zumindest) gegen Entscheidungen über Rechtsschutzbegehren anzuwenden (Kodek in Rechberger, ZPO2, Paragraph 484, Rz 7). Aus Paragraph 484, ZPO ergibt sich, dass die Zurücknahme der Berufung nur bis zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung zulässig ist. Findet keine mündliche Verhandlung statt, dann muss die Zurücknahme des Rechtsmittels beim funktionell zuständigen Rechtsmittel- gericht noch vor dem Zeitpunkt eintreffen, in dem der Rechtsmittelsenat seine Entscheidung über das Rechtsmittel der Geschäftsstelle zur Ausfertigung übergeben hat, weil dieser gemäß Paragraph 416, Absatz 2, ZPO an seine Entscheidung gebunden ist, sobald er dieselbe in schriftlicher Abfassung zur Ausfertigung abgegeben hat (Fasching, Zivilprozessrecht2 Rz 1707).

Anmerkung

E63429 10CA2511

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00251.01M.0925.000

Dokumentnummer

JJT_20010925_OGH0002_010OBS00251_01M0000_000