Die nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 leg.cit. zulässige Revision ist berechtigt.Die nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg.cit. zulässige Revision ist berechtigt.
Das Berufungsgericht hat - diesbezüglich in Übereinstimmung mit den erstgerichtlichen Feststellungen - zutreffend hervorgehoben, daß die Klägerin in einem sehr hohen Maß in ihrer Beweglichkeit eingeschränkt ist, das "praktischer Unbeweglichkeit" entspricht. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige für Chirurgie in seinem schriftlichen Befund (ON 8 AS 15) u.a. festgehalten, daß Seitbeugen und Torsion (Drehung) der Wirbelsäule nur wenige Grade durchführbar, Vorbeugen überhaupt nicht möglich ist. Die Klägerin fällt (beim Vorbeugen) um und muß gehalten werden. Das rechte Schultergelenk und das rechte Hüftgelenk sind zu 2/3 schmerzhaft eingeschränkt. Die Klägerin trägt am rechten Bein eine Peronäusschiene, ihr rechtes Sprunggelenk ist unbeweglich. In der mündlichen Ergänzung seines Gutachtens (ON 11 AS 22) hat dieser Sachverständige deshalb von einer praktischen Unbeweglichkeit gesprochen.
Unter diesen Umständen wurde der Hilfsbedarf der Klägerin zu gering eingeschätzt.
Berücksichtigt man nämlich, daß die Klägerin nur mehr oberflächliche Reinigungsarbeiten im Hand(Tisch)niveau durchführen kann und daher nicht nur zur gründlichen Wohnungsreinigung, sondern zu allen Reinigungsarbeiten über und unter Tischniveau Hilfe braucht, dann reicht dafür - entgegen der Meinung des Erstgerichtes - eine Stunde pro Woche nicht aus.
Auch für die über die noch mögliche Reinigung der kleinen Leibwäsche hinausgehenden Wäsche-, Kleider- und Schuhreinigungsarbeiten wird nicht nur jede zweite Woche eine Stunde aufgewendet werden müssen.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf Bedacht zu nehmen, daß die Klägerin wegen ihrer praktischen Unbeweglichkeit nicht nur viele Wohnungsreinigungsarbeiten nicht mehr ausführen kann, sondern auch zu einigen anderen Haushaltsarbeiten kaum mehr imstande sein wird, zB zum Her- und Wegräumen von nicht in Tischniveau aufbewahrtem Geschirr und Speisezutaten und zum Bettenmachen.
Unter weiterer Berücksichtigung der auch vom Berufungsgericht für notwendig erachteten täglichen zweimaligen teilweisen Hilfe beim Anziehen, wobei wegen der jedenfalls notwendigen Hilfe beim Anziehen der Strümpfe die mögliche Verwendung eines langen Schuhlöffels beim Anziehen von Schlüpfschuhen kaum zeitmindernd ins Gewicht fällt, und der weitgehenden Hilfe beim Einholen der Lebensmittel und sonstigen Bedarfsgegenstände ergibt sich daher sogar ein höherer Zeitaufwand, als vom Erstgericht angenommen wurde. Selbst unter Zugrundelegung des vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit den Berufungsausführungen angenommenen durchaus realistischen Stundenlohnes einer Hilfskraft von 80 S ergibt sich daher insgesamt ein monatlicher Mehraufwand, der den begehrten Hilflosenzuschuß erreicht.
Deshalb ist die Klägerin nach der ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates hilflos iS des § 105 a Abs 1 ASVG, so daß ihr nach der zit. Gesetzesstelle zur Pension ein Hilflosenzuschuß gebührt.Deshalb ist die Klägerin nach der ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates hilflos iS des Paragraph 105, a Absatz eins, ASVG, so daß ihr nach der zit. Gesetzesstelle zur Pension ein Hilflosenzuschuß gebührt.
Das angefochtene Urteil war daher durch Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2 ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2, ASGG.