Die Revision, die nach § 46 Abs 3 ASGG selbst bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässig ist, ist nicht berechtigt.Die Revision, die nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG selbst bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässig ist, ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Die Anforderungen an einen Portier sind allgemein bekannt. Sie müssen daher als offenkundige Tatsachen iS des § 269 ZPO weder behauptet noch festgestellt werden, sondern sind der Entscheidung von Amts wegen zugrunde zu legen (12.1.1993 SVSlg 38.242). Zu diesen offenkundigen Tatsachen gehört, daß die festgestellte Arbeitsfähigkeit des Klägers für die genannte Verweisungstätigkeit ausreicht, nicht aber, daß ein Portier durchwegs eine überlange Arbeitszeit hat und Überstunden machen muß. Deshalb erübrigte sich ein berufskundliches Gutachten.Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, leg cit). Die Anforderungen an einen Portier sind allgemein bekannt. Sie müssen daher als offenkundige Tatsachen iS des Paragraph 269, ZPO weder behauptet noch festgestellt werden, sondern sind der Entscheidung von Amts wegen zugrunde zu legen (12.1.1993 SVSlg 38.242). Zu diesen offenkundigen Tatsachen gehört, daß die festgestellte Arbeitsfähigkeit des Klägers für die genannte Verweisungstätigkeit ausreicht, nicht aber, daß ein Portier durchwegs eine überlange Arbeitszeit hat und Überstunden machen muß. Deshalb erübrigte sich ein berufskundliches Gutachten.
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß der Kläger nicht als invalid iS des § 255 Abs 3 ASVG gilt, weil er infolge seines Gesundheitszustandes noch imstande ist, zumindest durch die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertete und zumutbare Tätigkeit als Portier wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein völlig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt, ist richtig (§ 48 ASGG). Kann ein Versicherter eine Verweisungstätigkeit - wie der Kläger - ohne jede Einschränkung ausüben, dann ist nicht zu bezweifeln, daß er dadurch das gleiche Entgelt erwerben kann wie ein anderer Berufskollege (SSV-NF 6/56 uva).Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß der Kläger nicht als invalid iS des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG gilt, weil er infolge seines Gesundheitszustandes noch imstande ist, zumindest durch die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertete und zumutbare Tätigkeit als Portier wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein völlig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt, ist richtig (Paragraph 48, ASGG). Kann ein Versicherter eine Verweisungstätigkeit - wie der Kläger - ohne jede Einschränkung ausüben, dann ist nicht zu bezweifeln, daß er dadurch das gleiche Entgelt erwerben kann wie ein anderer Berufskollege (SSV-NF 6/56 uva).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.