Entscheidungsgründe:
Johann H*****, der Ehemann der Erstklägerin und Vater der beiden anderen Kläger, war geschäftsführender Gesellschafter und Angestellter der H***** Johann & Co GesmbH in J*****. Gegenstand dieses Unternehmens ist der Betrieb einer Autospenglerei und Lackiererei. Gegen Mittag des 10.3.1994 rief Gerhard B***** im Betrieb an. Er wollte sich erkundigen, ob der Pkw seines Vaters in der zweiten Aprilwoche mit Sicherheit repariert werden könnte und drängte auf eine diesbezügliche Zusage. H***** sagte dem Anrufer, er sei sehr in Eile, weil er wegfahren müsse und habe für eine nähere Erörterung keine Zeit. Er fragte, wo sich der Anrufer aufhalte und ob sie sich nicht treffen könnten. B***** antwortete, daß er gegen 19.30 Uhr in einem bestimmten Gasthaus in U*****, einer Nachbargemeinde von J*****, sein werde. H***** sagte, das treffe sich gut, er werde auch in dieses Gasthaus kommen. Die beiden Männer trafen zur vereinbarten Zeit in diesem Gasthaus zusammen. Beide gaben eine Weinprobe ab, die für eine Verkostung von Direktträgerweinen bestimmt war; diese sollte am kommenden Wochenende stattfinden; der Abend des 10.3.1994 war der letzte Termin zur Abgabe von Weinproben. H***** suchte das Gasthaus wegen der geschäftlichen Besprechung mit B***** auf. Den Wein gab er nur ab, weil er geschäftlich dort war. H***** hielt sich bis gegen 21.00 Uhr im Gasthaus auf. Seine geschäftliche Besprechung mit B***** dauerte etwa zehn bis zwanzig Minuten. Sie sprachen über die Reparatur des Fahrzeuges, die H***** verbindlich für die von B***** gewünschte Zeit zusagte. B***** schildete auch die Art des Fahrzeugschadens, weil er die ungefähren Reparaturkosten erfahren wollte. H***** nannte einen Preis zwischen 5.000 und 10.000 S. Das Fahrzeug wurde auch tatsächlich wie vereinbart repariert. Dann unterhielten sich die beiden Männer ua über die Jagd, die Weinherstellung und über Autoreparaturen. Vom Gasthaus in U***** fuhr H***** mit einem Wagen seines Unternehmens in Richtung des Betriebes,verunglückte aber etwa 1,5 bis 2 km vom Gasthaus entfernt tödlich.
Das Erstgericht verurteilte die Beklagte, im Sinne des Klagebegehrens den Klägern die gesetzlichen Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung nach dem am 10.3.1994 verstorbenen Johann H***** zu erbringen. Es beurteilte die Abgabe der Weinprobe in dem Gasthaus als gelegentlich der im betrieblichen Interesse durchgeführten Besprechung mitverrichtete private Erledigung. Für das Aufsuchen des Gasthauses habe das betriebliche Motiv vorgeherrscht. Der Unfallversicherungsschutz erstrecke sich auf Tätigkeiten im Zuge der Geschäftsanbahnung, der Kundenwerbung und ähnliche Tätigkeiten. Deshalb sei der Unfall ein Arbeitsunfall iS des § 175 Abs 1 ASVG. Den Hinterbliebenen stünden die gesetzlichen Leistungen zu.Das Erstgericht verurteilte die Beklagte, im Sinne des Klagebegehrens den Klägern die gesetzlichen Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung nach dem am 10.3.1994 verstorbenen Johann H***** zu erbringen. Es beurteilte die Abgabe der Weinprobe in dem Gasthaus als gelegentlich der im betrieblichen Interesse durchgeführten Besprechung mitverrichtete private Erledigung. Für das Aufsuchen des Gasthauses habe das betriebliche Motiv vorgeherrscht. Der Unfallversicherungsschutz erstrecke sich auf Tätigkeiten im Zuge der Geschäftsanbahnung, der Kundenwerbung und ähnliche Tätigkeiten. Deshalb sei der Unfall ein Arbeitsunfall iS des Paragraph 175, Absatz eins, ASVG. Den Hinterbliebenen stünden die gesetzlichen Leistungen zu.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Es hatte keine Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes und führte zur Rechtsrüge im wesentlichen aus: Es sei richtig, daß bei dem Aufenthalt im U***** Gasthaus auch Weinproben abgegeben wurden und auch über private Themen gesprochen wurde. Entscheidend sei jedoch nicht das zeitliche Überwiegen sondern allein der Umstand, daß der Aufenthalt dem Betrieb wesentlich gedient habe. Dies sei zu bejahen, zumal es bei der geschäftlichen Beprechung sogar zu einer Auftragserteilung gekommen sei. Es könne deshalb nicht gesagt werden, daß sich H***** aus weit überwiegenden eigenwirtschaftlichen Interessen in U***** aufgehalten hätte. Unter diesen Umständen sei auch sein Weg von dort zur Arbeitsstätte in einem inneren Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Tätigkeit gestanden.
In der Revision macht die Beklagte unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend; sie beantragt, das angefochtene Urteil durch Abweisung des Klagebegehrens abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.
Die Kläger erstatten eine Revisionsbeantwortung; sie beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.