Die Rechtsmittelwerberin steht auf dem Standpunkt, daß die Säumnisklage nach § 67 Abs.1 Z 2 ASGG deshalb zulässig sei, weil die beklagte Partei über ihren Antrag auf Aberkennung der Berufsunfähigkeitspension nicht entschieden habe. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen.Die Rechtsmittelwerberin steht auf dem Standpunkt, daß die Säumnisklage nach Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG deshalb zulässig sei, weil die beklagte Partei über ihren Antrag auf Aberkennung der Berufsunfähigkeitspension nicht entschieden habe. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen.
In einer Leistungssache nach § 65 Abs.1 Z 1 ASGG (Rechtsstreitigkeit über den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf Versicherungsleistungen) darf - vorbehaltlich des hier nicht anzuwendenden § 68 ASGG - vom Versicherten eine Säumnisklage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger den Bescheid nicht innerhalb von 6 Monaten nach dem Eingang des Antrages auf Zuerkennung der Leistung bzw. auf Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung erlassen hat (§ 67 Abs.1 Z 2 lit.b ASGG; die lit.a leg.cit. betrifft den hier nicht vorliegenden Fall des § 367 Abs.1 Z 2 ASVG). Schon aus dem Wortlaut der zitierten, die Verfahrensvoraussetzungen für die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens regelnden Gesetzesstelle ergibt sich, daß der Gesetzgeber einem Versicherten das Klagerecht nur gegen die Nichterledigung seines Antrages auf Zuerkennung einer Leistung einräumen wollte, nicht aber gegen die Ab- oder Zurückweisung bzw. Nichterledigung eines im Gesetz nicht vorgesehenen Antrages auf "Aberkennung" einer mit rechtskräftigem Bescheid zugesprochenen Leistung. In Betracht käme hier die Norm des § 99 Abs.1 ASVG, auf die sich die Klägerin in ihrer Säumnisklage ausdrücklich bezogen hat. Sind danach die Voraussetzungen des Anspruches auf eine laufende Leistung nicht mehr vorhanden, so ist die Leistung zu entziehen, sofern nicht der Anspruch gemäß § 100 Abs.1 ASVG ohne weiteres Verfahren erlischt. Die Entziehung dient der Beendigung des Leistungsverhältnisses (Schrammel in Tomandl SV-System 3. ErgLfg. 181); die eigentliche Funktion dieser Institution könnte man als eine Art besonderen Bestandschutzes sehen: Das Ende des Leistungsverhältnisses soll erst nach Durchführung eines besonderen Verfahrens eintreten, in dem das Vorliegen von Beendigungsgründen geprüft wird (Jabornegg, Die Entziehung von Leistungsansprüchen nach § 99 ASVG, DRdA 1983,1 ff Ä7Ü). Für die Feststellung von Leistungsansprüchen in der Pensionsversicherung gilt das Antragsprinzip. Zur Antragstellung ist grundsätzlich jedermann legitimiert, der behauptet, daß ihm ein Leistungsanspruch zusteht. Die Einleitung eines Verfahrens in Leistungssachen, das nicht im Interesse einer Partei gelegen ist, also vor allem nicht der Zuerkennung von Leistungsansprüchen dient, erfolgt dagegen stets von Amts wegen. Insbesondere Verfahren, die auf Entziehung eines Leistungsanspruches abzielen, sind ausschließlich von Amts wegen einzuleiten (Oberndorfer in Tomandl aaO 678; Tomandl, Grundriß4 S 202 f meint ohne weitere Begründung, solche Verfahren würden "meist" amtswegig eingeleitet). Der Entzug einer Leistung ist gemäß § 367 Abs.2 ASVG bescheidmäßig auszusprechen (Oberndorfer aaO 686). Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ist den Vorinstanzen darin beizupflichten, daß die Rechtsordnung ein Antragsrecht des Rentners oder Pensionisten dahin, daß ihm eine bescheidmäßig zuerkannte Leistung entzogen werde, nicht vorsieht; ein solcher dennoch gestellter Antrag ist unzulässig. Ob dies rechtspolitisch deshalb vertretbar sei, weil der Versicherte in der Möglichkeit, einem Erwerb nachzugehen, durch eine Pensionsleistung nicht gehindert werde und er überdies auf die Leistung durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsträger auch verzichten könne (diese Fragen bejahend OLG Wien SVSlg. 5532; offenbar zustimmend Teschner/Fürböck ASVG MGA 46.ErgLfg. 1679 Anm.4 zu § 367; Zur Verzichtsproblematik vgl. Schrammel aaO 156 ff), braucht hier nicht erörtert zu werden. Ist aber jedenfalls der Versicherungsträger zur Erlassung eines Bescheides (auf Entziehung der Leistung) gegenüber dem Pensionsempfänger nicht verpflichtet, so steht diesem auch eine Säumnisklage nicht offen (ebenso OLG Wien aaO und Teschner/Fürböck aaO; vgl. auch SSV 17/46). Die Säumnisklage wurde daher von den Vorinstanzen zutreffend mangels Zulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen (vgl. dazu die Entscheidung vom 20.6.1989, SSV-NF 3/76, wonach gegen den die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes nach § 101 ASVG ablehnenden Bescheid eine Klage nicht zulässig ist).In einer Leistungssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG (Rechtsstreitigkeit über den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf Versicherungsleistungen) darf - vorbehaltlich des hier nicht anzuwendenden Paragraph 68, ASGG - vom Versicherten eine Säumnisklage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger den Bescheid nicht innerhalb von 6 Monaten nach dem Eingang des Antrages auf Zuerkennung der Leistung bzw. auf Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung erlassen hat (Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG; die Litera a, leg.cit. betrifft den hier nicht vorliegenden Fall des Paragraph 367, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG). Schon aus dem Wortlaut der zitierten, die Verfahrensvoraussetzungen für die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens regelnden Gesetzesstelle ergibt sich, daß der Gesetzgeber einem Versicherten das Klagerecht nur gegen die Nichterledigung seines Antrages auf Zuerkennung einer Leistung einräumen wollte, nicht aber gegen die Ab- oder Zurückweisung bzw. Nichterledigung eines im Gesetz nicht vorgesehenen Antrages auf "Aberkennung" einer mit rechtskräftigem Bescheid zugesprochenen Leistung. In Betracht käme hier die Norm des Paragraph 99, Absatz eins, ASVG, auf die sich die Klägerin in ihrer Säumnisklage ausdrücklich bezogen hat. Sind danach die Voraussetzungen des Anspruches auf eine laufende Leistung nicht mehr vorhanden, so ist die Leistung zu entziehen, sofern nicht der Anspruch gemäß Paragraph 100, Absatz eins, ASVG ohne weiteres Verfahren erlischt. Die Entziehung dient der Beendigung des Leistungsverhältnisses (Schrammel in Tomandl SV-System 3. ErgLfg. 181); die eigentliche Funktion dieser Institution könnte man als eine Art besonderen Bestandschutzes sehen: Das Ende des Leistungsverhältnisses soll erst nach Durchführung eines besonderen Verfahrens eintreten, in dem das Vorliegen von Beendigungsgründen geprüft wird (Jabornegg, Die Entziehung von Leistungsansprüchen nach Paragraph 99, ASVG, DRdA 1983,1 ff Ä7Ü). Für die Feststellung von Leistungsansprüchen in der Pensionsversicherung gilt das Antragsprinzip. Zur Antragstellung ist grundsätzlich jedermann legitimiert, der behauptet, daß ihm ein Leistungsanspruch zusteht. Die Einleitung eines Verfahrens in Leistungssachen, das nicht im Interesse einer Partei gelegen ist, also vor allem nicht der Zuerkennung von Leistungsansprüchen dient, erfolgt dagegen stets von Amts wegen. Insbesondere Verfahren, die auf Entziehung eines Leistungsanspruches abzielen, sind ausschließlich von Amts wegen einzuleiten (Oberndorfer in Tomandl aaO 678; Tomandl, Grundriß4 S 202 f meint ohne weitere Begründung, solche Verfahren würden "meist" amtswegig eingeleitet). Der Entzug einer Leistung ist gemäß Paragraph 367, Absatz 2, ASVG bescheidmäßig auszusprechen (Oberndorfer aaO 686). Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ist den Vorinstanzen darin beizupflichten, daß die Rechtsordnung ein Antragsrecht des Rentners oder Pensionisten dahin, daß ihm eine bescheidmäßig zuerkannte Leistung entzogen werde, nicht vorsieht; ein solcher dennoch gestellter Antrag ist unzulässig. Ob dies rechtspolitisch deshalb vertretbar sei, weil der Versicherte in der Möglichkeit, einem Erwerb nachzugehen, durch eine Pensionsleistung nicht gehindert werde und er überdies auf die Leistung durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsträger auch verzichten könne (diese Fragen bejahend OLG Wien SVSlg. 5532; offenbar zustimmend Teschner/Fürböck ASVG MGA 46.ErgLfg. 1679 Anm.4 zu Paragraph 367,; Zur Verzichtsproblematik vergleiche Schrammel aaO 156 ff), braucht hier nicht erörtert zu werden. Ist aber jedenfalls der Versicherungsträger zur Erlassung eines Bescheides (auf Entziehung der Leistung) gegenüber dem Pensionsempfänger nicht verpflichtet, so steht diesem auch eine Säumnisklage nicht offen (ebenso OLG Wien aaO und Teschner/Fürböck aaO; vergleiche auch SSV 17/46). Die Säumnisklage wurde daher von den Vorinstanzen zutreffend mangels Zulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen vergleiche dazu die Entscheidung vom 20.6.1989, SSV-NF 3/76, wonach gegen den die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes nach Paragraph 101, ASVG ablehnenden Bescheid eine Klage nicht zulässig ist).
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Eine Kostenentscheidung hatte mangels Verzeichnung von Kosten zu entfallen.