Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Ob außer den bereits vorliegenden ein weiteres Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen gewesen wäre, also hier neben dem chirurgischen noch ein orthopädisches Gutachten, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die in der Revision nicht mehr aufgeworfen werden kann (10 Ob S 317/91, 10 Ob S 86/92 ua; Fasching ZPR2 Rz 1910).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO). Ob außer den bereits vorliegenden ein weiteres Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen gewesen wäre, also hier neben dem chirurgischen noch ein orthopädisches Gutachten, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die in der Revision nicht mehr aufgeworfen werden kann (10 Ob S 317/91, 10 Ob S 86/92 ua; Fasching ZPR2 Rz 1910).
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß der Kläger die Voraussetzungen eines Berufsschutzes im Sinne des § 255 Abs 1 und 2 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend (§ 48 ASGG); vgl SSV-NF 1/48, 2/66, 3/70, 4/80, 5/79 uva). Was die neuerlich betonte Anmeldung und Entlohnung des Klägers als Facharbeiter betrifft, so hat bereits das Erstgericht zutreffend darauf verwiesen, daß darin höchstens ein Indiz dafür zu erblicken wäre, daß der Kläger keine reinen Hilfsarbeiten durchgeführt hat.Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß der Kläger die Voraussetzungen eines Berufsschutzes im Sinne des Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend (Paragraph 48, ASGG); vergleiche SSV-NF 1/48, 2/66, 3/70, 4/80, 5/79 uva). Was die neuerlich betonte Anmeldung und Entlohnung des Klägers als Facharbeiter betrifft, so hat bereits das Erstgericht zutreffend darauf verwiesen, daß darin höchstens ein Indiz dafür zu erblicken wäre, daß der Kläger keine reinen Hilfsarbeiten durchgeführt hat.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.