Der an das Berufungsgericht gerichtete Antrag der Klägerin, den Zulässigkeitsausspruch im Sinn einer Zulassung der ordentlichen Revision abzuändern, ist verfehlt, weil für Streitigkeiten in Arbeits- und Sozialrechtssachen die Absätze 2 und 3 des § 502 ZPO nicht gelten (§ 502 Abs 5 Z 4 ASGG). Wenn das Berufungsgericht im Berufungsurteil nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig ist, kann daher eine außerordentliche Revision erhoben werden, ohne dass es einer Abänderung des Ausspruchs über die Zulässigkeit der Revision durch das Berufungsgericht bedarf. Die Begründung des Antrags der Klägerin auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision gemäß § 508 Abs 1 ZPO hat sich inhaltlich mit der Zulassungsbeschwerde gemäß § 506 Abs 1 Z 5 ZPO zu decken. Die ordentliche Revision der Klägerin gemäß § 508 Abs 2 ZPO wird daher in eine außerordentliche Revision gemäß § 505 Abs 4 ZPO umgedeutet (RIS-Justiz RS0110049). Sie ist jedoch mangels der Voraussetzungen nach § 502 Abs 1 ZPO unzulässig.Der an das Berufungsgericht gerichtete Antrag der Klägerin, den Zulässigkeitsausspruch im Sinn einer Zulassung der ordentlichen Revision abzuändern, ist verfehlt, weil für Streitigkeiten in Arbeits- und Sozialrechtssachen die Absätze 2 und 3 des Paragraph 502, ZPO nicht gelten (Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 4, ASGG). Wenn das Berufungsgericht im Berufungsurteil nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig ist, kann daher eine außerordentliche Revision erhoben werden, ohne dass es einer Abänderung des Ausspruchs über die Zulässigkeit der Revision durch das Berufungsgericht bedarf. Die Begründung des Antrags der Klägerin auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO hat sich inhaltlich mit der Zulassungsbeschwerde gemäß Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO zu decken. Die ordentliche Revision der Klägerin gemäß Paragraph 508, Absatz 2, ZPO wird daher in eine außerordentliche Revision gemäß Paragraph 505, Absatz 4, ZPO umgedeutet (RIS-Justiz RS0110049). Sie ist jedoch mangels der Voraussetzungen nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig.
Das Pflegegeld ist nach § 9 Abs 2 BPGG zu entziehen, wenn eine Voraussetzung für die Gewährung von Pflegegeld wegfällt. Ein solcher Eingriff in die Rechtskraft der Gewährungsentscheidung ist aufgrund einer Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gerechtfertigt. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin zum Zeitpunkt der Zuerkennung (1. 9. 1994) einen Pflegebedarf von 70 Stunden monatlich. Zum Zeitpunkt der Entziehung (30. 4. 1997) bestand ein Pflegebedarf von 30 Stunden monatlich, ab 1. 9. 1998 von 40 Stunden monatlich. Dieser Reduktion liegt eine deutliche Verbesserung des Visus aufgrund einer im Jahr 1996 durchgeführten Staroperation zugrunde. Selbst bei Einbeziehung der von der Klägerin in Anschlag gebrachten weiteren 10 Stunden monatlich für Insulininjektionen ergibt sich auch ab 1. 9. 1998 kein Pflegeaufwand von mehr als 50 Stunden, wie er für Pflegegeld der Stufe 1 vorausgesetzt ist. Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass bei der Klägerin eine wesentliche Besserung vorliegt, die die Entziehung des Pflegegelds der Stufe 1 mit 30. 4. 1997 rechtfertigt,Das Pflegegeld ist nach Paragraph 9, Absatz 2, BPGG zu entziehen, wenn eine Voraussetzung für die Gewährung von Pflegegeld wegfällt. Ein solcher Eingriff in die Rechtskraft der Gewährungsentscheidung ist aufgrund einer Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gerechtfertigt. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin zum Zeitpunkt der Zuerkennung (1. 9. 1994) einen Pflegebedarf von 70 Stunden monatlich. Zum Zeitpunkt der Entziehung (30. 4. 1997) bestand ein Pflegebedarf von 30 Stunden monatlich, ab 1. 9. 1998 von 40 Stunden monatlich. Dieser Reduktion liegt eine deutliche Verbesserung des Visus aufgrund einer im Jahr 1996 durchgeführten Staroperation zugrunde. Selbst bei Einbeziehung der von der Klägerin in Anschlag gebrachten weiteren 10 Stunden monatlich für Insulininjektionen ergibt sich auch ab 1. 9. 1998 kein Pflegeaufwand von mehr als 50 Stunden, wie er für Pflegegeld der Stufe 1 vorausgesetzt ist. Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass bei der Klägerin eine wesentliche Besserung vorliegt, die die Entziehung des Pflegegelds der Stufe 1 mit 30. 4. 1997 rechtfertigt,
Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.