Entscheidungsgründe:
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Daß zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AbkSozSi-Jugoslawien (1. 1. 1967) in keiner Teilrepublik (und in keinem autonomen Gebiet) Jugoslawiens eine Versicherungspflicht für "assoziierte (vereinigte) Landwirte" bestand, steht schon deshalb mit der von der Klägerin vorgelegten jugoslawischen Bestätigung über den Versicherungsverlauf ihres verstorbenen Ehegatten (Beilage B) nicht im Widerspruch, weil die Versicherungszeiten als assoziierter Landwirt den lange nach Inkrafttreten des Abkommens liegenden Zeitraum 15. 10. 1979 bis 31. 12. 1987 betreffen.Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO). Daß zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AbkSozSi-Jugoslawien (1. 1. 1967) in keiner Teilrepublik (und in keinem autonomen Gebiet) Jugoslawiens eine Versicherungspflicht für "assoziierte (vereinigte) Landwirte" bestand, steht schon deshalb mit der von der Klägerin vorgelegten jugoslawischen Bestätigung über den Versicherungsverlauf ihres verstorbenen Ehegatten (Beilage B) nicht im Widerspruch, weil die Versicherungszeiten als assoziierter Landwirt den lange nach Inkrafttreten des Abkommens liegenden Zeitraum 15. 10. 1979 bis 31. 12. 1987 betreffen.
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß ausgehend von den Bestimmungen des Abkommens in der Fassung des Zweiten Zusatzabkommens die vom verstorbenen Ehegatten der Klägerin in Jugoslawien als "assoziierter (vereinigter) Landwirt" erworbenen Versicherungszeiten für den österreichischen Rechtsbereich nicht zu berücksichtigen waren, ist zutreffend (§ 48 ASGG; SSV-NF 2/117, 3/134, zuletzt 29. 1. 1991 10 Ob S 249/90). Die sich auf Art 3 Abs 1 des Abk idF vor dem 2. Zusatzabk. stützende Auffassung der Revisionswerberin, die genannten Versicherungszeiten wären schon vor dem Inkrafttreten des 2. Zusatzabk. (1. 7. 1989) zu berücksichtigen gewesen (vgl. dazu auch SSV-NF 2/13 und Spiegel, Das Zweite Zusatzabkommen, SozSi 1989, 507), ist verfehlt, weil assoziierte Landwirte vom sachlichen Geltungsbereich des Stammabkommens nicht erfaßt waren (SSV-NF 2/117, 3/134). Die Revisionsausführungen bieten dem erkennenden Senat keinen Anlaß, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen.Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß ausgehend von den Bestimmungen des Abkommens in der Fassung des Zweiten Zusatzabkommens die vom verstorbenen Ehegatten der Klägerin in Jugoslawien als "assoziierter (vereinigter) Landwirt" erworbenen Versicherungszeiten für den österreichischen Rechtsbereich nicht zu berücksichtigen waren, ist zutreffend (Paragraph 48, ASGG; SSV-NF 2/117, 3/134, zuletzt 29. 1. 1991 10 Ob S 249/90). Die sich auf Artikel 3, Absatz eins, des Abk in der Fassung vor dem 2. Zusatzabk. stützende Auffassung der Revisionswerberin, die genannten Versicherungszeiten wären schon vor dem Inkrafttreten des 2. Zusatzabk. (1. 7. 1989) zu berücksichtigen gewesen vergleiche dazu auch SSV-NF 2/13 und Spiegel, Das Zweite Zusatzabkommen, SozSi 1989, 507), ist verfehlt, weil assoziierte Landwirte vom sachlichen Geltungsbereich des Stammabkommens nicht erfaßt waren (SSV-NF 2/117, 3/134). Die Revisionsausführungen bieten dem erkennenden Senat keinen Anlaß, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 27 uva).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 27 uva).