Die Revision ist im Sinne des Eventualantrags berechtigt. Den vom Kläger neuerlich gerügten Mangel des Verfahrens erster Instanz, so etwa dass die Ladung eines Sachverständigen zur Gutachtenserörterung unterlassen worden sei, hat bereits das Berufungsgericht verneint, sodass dieser in der Revision wiederholte Verfahrensmangel erster Instanz nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg gerügt werden kann (Kodek in Rechberger2 Rz 3 Abs 2 zu § 503 ZPO; SSV-NF 5/116, 7/74, 11/15 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061).Die Revision ist im Sinne des Eventualantrags berechtigt. Den vom Kläger neuerlich gerügten Mangel des Verfahrens erster Instanz, so etwa dass die Ladung eines Sachverständigen zur Gutachtenserörterung unterlassen worden sei, hat bereits das Berufungsgericht verneint, sodass dieser in der Revision wiederholte Verfahrensmangel erster Instanz nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg gerügt werden kann (Kodek in Rechberger2 Rz 3 Absatz 2, zu Paragraph 503, ZPO; SSV-NF 5/116, 7/74, 11/15 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061).
Zutreffend weist der Revisionswerber aber darauf hin, dass die Vorinstanzen hinsichtlich des Erfordernisses der Prüfung des Berufsschutzes von der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur abgewichen sind. Alle entscheidungsrelevanten Tatsachen, für die sich im Verfahren zumindest Anhaltspunkte ergeben haben, sind im sozialgerichtlichen Verfahren von Amts wegen zu erheben (zuletzt 10 ObS 293/01p, 10 ObS 7/02f, 10 ObS 31/02k). In diesem Sinn ist die Frage, ob ein Versicherter Berufsschutz genießt, ist in allen Fällen, in denen bei Bestehen eines solchen die Verweisbarkeit fraglich wäre, von Amts wegen zu prüfen, insbesondere dann, wenn nach dem Inhalt des Prozessvorbringens hierüber keine Klarheit besteht (SSV-NF 3/136 uva; RIS-Justiz RS0084428). Nur dann, wenn jeglicher Anhaltspunkt dafür fehlt, dass ein Versicherter eine qualifizierte Tätigkeit ausgeübt hat, bedarf es keiner weiteren Erhebungen und Feststellungen über die genaue Art der Tätigkeit (SSV-NF 6/46, 14/36 ua). Liegen jedoch entsprechende Anhaltspunkte für einen möglichen Berufsschutz vor, trifft den Versicherten im gerichtlichen Verfahren keine explizite Behauptungslast für die Inanspruchnahme eines Berufsschutzes. Der Kläger hat bereits in seinem Pensionsantrag vom 31. 5. 2000 darauf hingewiesen, während der letzten 15 Jahre überwiegend als "Lagerarbeiter (bzw Lagerleiter)" tätig gewesen zu sein. Dies hat er in seiner informativen Befragung vor dem Erstgericht in der Streitverhandlung vom 8. 10. 2001 wiederholt. Somit lagen Anhaltspunkte vor, die die Prüfung erfordert hätten, ob dem Kläger aufgrund der behaupteten Tätigkeit als Lagerleiter ein Berufsschutz zukommt oder nicht (zum Berufsbild siehe etwa SSV-NF 8/38). Da es zur Erörterung und Abklärung der Frage des Berufsschutzes einer Verhandlung erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren ist es erforderlich, die vom Kläger in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag ausgeübte(n) Tätigkeit(en) im Einzelnen zu erheben, um beurteilen zu können, ob ihm Berufsschutz nach § 273 Abs 1, allenfalls nach § 255 Abs 1 und 2 ASVG zukommt.Zutreffend weist der Revisionswerber aber darauf hin, dass die Vorinstanzen hinsichtlich des Erfordernisses der Prüfung des Berufsschutzes von der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur abgewichen sind. Alle entscheidungsrelevanten Tatsachen, für die sich im Verfahren zumindest Anhaltspunkte ergeben haben, sind im sozialgerichtlichen Verfahren von Amts wegen zu erheben (zuletzt 10 ObS 293/01p, 10 ObS 7/02f, 10 ObS 31/02k). In diesem Sinn ist die Frage, ob ein Versicherter Berufsschutz genießt, ist in allen Fällen, in denen bei Bestehen eines solchen die Verweisbarkeit fraglich wäre, von Amts wegen zu prüfen, insbesondere dann, wenn nach dem Inhalt des Prozessvorbringens hierüber keine Klarheit besteht (SSV-NF 3/136 uva; RIS-Justiz RS0084428). Nur dann, wenn jeglicher Anhaltspunkt dafür fehlt, dass ein Versicherter eine qualifizierte Tätigkeit ausgeübt hat, bedarf es keiner weiteren Erhebungen und Feststellungen über die genaue Art der Tätigkeit (SSV-NF 6/46, 14/36 ua). Liegen jedoch entsprechende Anhaltspunkte für einen möglichen Berufsschutz vor, trifft den Versicherten im gerichtlichen Verfahren keine explizite Behauptungslast für die Inanspruchnahme eines Berufsschutzes. Der Kläger hat bereits in seinem Pensionsantrag vom 31. 5. 2000 darauf hingewiesen, während der letzten 15 Jahre überwiegend als "Lagerarbeiter (bzw Lagerleiter)" tätig gewesen zu sein. Dies hat er in seiner informativen Befragung vor dem Erstgericht in der Streitverhandlung vom 8. 10. 2001 wiederholt. Somit lagen Anhaltspunkte vor, die die Prüfung erfordert hätten, ob dem Kläger aufgrund der behaupteten Tätigkeit als Lagerleiter ein Berufsschutz zukommt oder nicht (zum Berufsbild siehe etwa SSV-NF 8/38). Da es zur Erörterung und Abklärung der Frage des Berufsschutzes einer Verhandlung erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren ist es erforderlich, die vom Kläger in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag ausgeübte(n) Tätigkeit(en) im Einzelnen zu erheben, um beurteilen zu können, ob ihm Berufsschutz nach Paragraph 273, Absatz eins,, allenfalls nach Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG zukommt.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.