Begründung:
Der am 7. April 1956 geborene Kläger hat den Beruf eines Zahntechnikers erlernt, diesen Beruf jedoch wegen zunehmender Sehverschlechterung aufgegeben. Seit November 1980 betreibt er eine Trafik. Der Kläger ist nicht mehr in der Lage, dieser Tätigkeit als Trafikant nachzugehen, da er Schwierigkeiten hat, Geldscheine und Münzen zu erkennen; er kann auch keine Aufschriften oder Preise lesen.
Beim Kläger besteht eine hochgradige Herabsetzung des Sehvermögens, die sich durch Korrektur nicht bessern lässt. Der Ausfall der Netzhautmitte lässt zwar eine grobe Orientierung im Raum, auch in fremden Räumen zu. In beleuchteten Räumen kann sich der Kläger relativ sicher bewegen; er ist beispielsweise imstande, ein Fenster oder eine Tür wahrzunehmen. Bei direktem Blickkontakt kann er jedoch eine Person nicht erkennen. Die Wahrnehmung kleinerer Gegenstände und deren zielgerichtetes Erfassen sowie Lesen sind dem Kläger praktisch nicht möglich.
Der Kläger verfügt nicht mehr über ein wirtschaftlich nutzbares Sehvermögen. Es sind ihm nur mehr Tätigkeiten möglich, die einem hochgradig Sehbehinderten möglich sind. Eine Besserung ist nicht möglich. Eine allfällige Verschlechterung ist nicht vorhersehbar; sie ist am linken Auge möglich.
Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Österreich gibt es nicht mehr als 100 Arbeitsplätze für Blinde bzw fast Blinde. In der Regel handelt es sich dabei um geschützte Arbeitsplätze, die fallweise an Blinde vergeben werden. Berufe, die auch von Blinden ausgeführt werden können, sind zB der Telefonist und der Heilbademeister und Heilmasseur.
Bei der Tätigkeit eines Telefonisten ist eine betriebliche Einschulung von einigen Wochen erforderlich. Der Arbeitsplatz eines blinden Telefonisten muss aber so adapiert sein, dass er von einem Blinden zu bedienen ist. Berufsvoraussetzungen sind sprachliches Ausdrucksvermögen, rasche Arbeitsweise. Die Arbeitshaltung ist sitzend.
Im Bereich Heilbademeister und Heilmasseur kann eine Ausbildung auch nur im Teilbreich Heilmasseur absolviert werden. Die Ausbildung zum Heilmasseur erfolgt in Kursen, wobei die Kursdauer mindestens 270 Unterrichtsstunden beträgt. Es besteht auch die Möglichkeit einer viersemestrigen Ausbildung zum gewerblichen Heilmasseur.
Für Telefonisten und Heilmasseure gibt es zwar in Österreich jeweils insgesamt mehr als 100 Arbeitsplätze, aber für normal Sehende und nicht für Blinde bzw fast Blinde; bei den Arbeitsplätzen für Blinde bzw fast Blinde handelt es sich in der Regel um geschützte Arbeitsplätze, bei denen ein Entgegenkommen des Dienstgebers erforderlich ist.
Mit Bescheid vom 15. Jänner 1999 stellte die beklagte Partei fest, dass Erwerbsunfähigkeit gemäß § 133 GSVG nicht vorliege.Mit Bescheid vom 15. Jänner 1999 stellte die beklagte Partei fest, dass Erwerbsunfähigkeit gemäß Paragraph 133, GSVG nicht vorliege.
Das Erstgericht gab dem dagegen erhobenen, auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit gerichteten Klagebegehren statt. Der Kläger sei außerstande, einem regelmäßigen Erwreb nachzugehen; aufgrund seiner Beeinträchtigung sei eine Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht möglich.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Wenn auch der Beruf Telefonist ein gängiger Verweisungsberuf in den Fällen der geminderten Arbeitsfähigkeit sei, besage dies nicht, dass der Beruf bei Prüfung der Erwerbsfähigkeit als sogenannter "Blindenberuf" mit einem diesbezüglich eingeschränkten Arbeitsmarkt heranzuziehen wäre. Vielmehr komme es bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit des Restes an Sehvermögen auf die wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit in allen möglichen Berufssparten an. Bei einem hochgradig Sehbehinderten sei auf die "Blindenberufe" nicht Bedacht zu nehmen, weil dabei überhaupt kein Sehrvermögen erforderlich sei. Überdies würden die heutzutage benützten Telefonanlagen mit EDV-Unterstützung und optischen Informationen Anforderungen stellen, die über die dem Kläger verbliebene Leistungsfähigkeit hinausgehen. Da der Kläger auch nicht in der Lage sei, zB Befunde von behandelnden Ärzten zu lesen, scheide auch die Verweisung auf eine Heilmasseurtätigkeit aus.
Mangels Verweisbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei der Kläger somit als erwerbsunfähig anzusehen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die unbeantwortete Revision der beklagten Partei aus den Revisionsgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Klagsabweisng. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.