Entscheidungsgründe:
Die am 8.9.1940 geborene Klägerin schloß am 24.9.1984 mit dem am 9.7.1915 geborenen und daher mehr als 25 Jahre älteren Adolf T*****, der von der Beklagten damals bereits eine Alterspension bezog, die Ehe. Der Ehemann verstarb am 6.5.1992 (also im 8.Jahr der Ehe). Am 19.5.1992 stellte die Klägerin bei der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten den Antrag auf Witwenpension, in welchem sie die genannten Daten wahrheitsgemäß anführte.
Mit Bescheid vom 19.6.1992 wurde der Anspruch der Klägerin auf Witwenpension ab 1.6.1992 anerkannt und die Pensionshöhe ab diesem Datum mit monatlich brutto S 12.215,30 festgesetzt. Die für die Zeit vom 1.6. bis 30.6.1992 entstandene Nachzahlung wurde angewiesen. Als Rechtsgrundlagen der Entscheidung wurden im Bescheid genannt: Für den Anspruch auf Witwenpension § 270 iVm § 258 ASVG, für den Beginn der Pension § 86 ASVG und für das Ausmaß der Witwenpension § 264 ASVG. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheid vom 19.6.1992 wurde der Anspruch der Klägerin auf Witwenpension ab 1.6.1992 anerkannt und die Pensionshöhe ab diesem Datum mit monatlich brutto S 12.215,30 festgesetzt. Die für die Zeit vom 1.6. bis 30.6.1992 entstandene Nachzahlung wurde angewiesen. Als Rechtsgrundlagen der Entscheidung wurden im Bescheid genannt: Für den Anspruch auf Witwenpension Paragraph 270, in Verbindung mit Paragraph 258, ASVG, für den Beginn der Pension Paragraph 86, ASVG und für das Ausmaß der Witwenpension Paragraph 264, ASVG. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit einem weiteren Bescheid vom 14.8.1992 wurde der zuvor genannte Bescheid vom 19.6.1992 gemäß § 62 Abs 4 AVG iVm § 357 Abs 1 ASVG dahin "richtiggestellt", daß es statt "Ihr Anspruch auf Witwenpension wird ab 1.6.1992 anerkannt" richtig heißen sollte: "Ihr Anspruch auf Witwenpension wird ab 1.6.1992 anerkannt und mit 30.11.1994 befristet." Die Witwenpension gebühre nur befristet, da der Versicherte zum Zeitpunkt der Eheschließung einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf Pension gehabt habe und der Altersunterschied mehr als 25 Jahre betragen, die Ehe aber nicht mindestens 10 Jahre gedauert habe. Zur Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, daß bei der Ausfertigung des ersten Bescheides vom 19.6.1992 ein Schreibfehler unterlaufen sei, der hiemit richtiggestellt werde.Mit einem weiteren Bescheid vom 14.8.1992 wurde der zuvor genannte Bescheid vom 19.6.1992 gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 357, Absatz eins, ASVG dahin "richtiggestellt", daß es statt "Ihr Anspruch auf Witwenpension wird ab 1.6.1992 anerkannt" richtig heißen sollte: "Ihr Anspruch auf Witwenpension wird ab 1.6.1992 anerkannt und mit 30.11.1994 befristet." Die Witwenpension gebühre nur befristet, da der Versicherte zum Zeitpunkt der Eheschließung einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf Pension gehabt habe und der Altersunterschied mehr als 25 Jahre betragen, die Ehe aber nicht mindestens 10 Jahre gedauert habe. Zur Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, daß bei der Ausfertigung des ersten Bescheides vom 19.6.1992 ein Schreibfehler unterlaufen sei, der hiemit richtiggestellt werde.
Gegen den zuletzt genannten Bescheid erhob die Klägerin Einspruch, in dem sie ausführte, daß von einem Schreibfehler bei einer materiellen Abänderung des Gewährungsbescheides keine Rede sein könne. Im ersten Bescheid sei offenbar die Anfügung einer Befristung vergessen worden. Es sei wohl richtig, daß der Altersunterschied zum Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen und die Ehe nicht mindestens 10 Jahre gedauert habe. Der Altersunterschied habe aber nur unwesentlich mehr als 25 Jahre betragen und die Klägerin habe seit Jänner 1981 mit ihrem späteren Mann in Lebensgemeinschaft gelebt. In den letzten zwei Jahren sei er ein Pflegefall gewesen, den sie aufopfernd gepflegt habe. Die Klägerin sei seit Juli 1992 beschäftigungslos und in einer sozialen Notsituation. Sie ersuche, ihr wenigstens im Gnadenwege die Witwenpension unbefristet zuzuerkennen.
Daraufhin erließ die Beklagte am 24.9.1992 eine Einspruchsvorentscheidung mit dem Ausspruch, daß der Bescheid vom 19.6.1992 nicht richtiggestellt und der Bescheid vom 14.8.1992 wieder aufgehoben werde. Mit demselben Datum erließ die Beklagte einen weiteren, nunmehr klagsgegenständlichen Bescheid, wonach der Anspruch der Klägerin auf Witwenpension mit 30.11.1994 befristet wurde. Zur Begründung wurde auf § 258 Abs 2 ASVG verwiesen, wonach die Witwenpension mit 30 Kalendermonaten zu befristen sei, weil der verstorbene Ehegatte einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf Alterspension gehabt, der Altersunterschied mehr als 25 Jahre betragen, die Ehe aber nicht 10 Jahre gedauert habe.Daraufhin erließ die Beklagte am 24.9.1992 eine Einspruchsvorentscheidung mit dem Ausspruch, daß der Bescheid vom 19.6.1992 nicht richtiggestellt und der Bescheid vom 14.8.1992 wieder aufgehoben werde. Mit demselben Datum erließ die Beklagte einen weiteren, nunmehr klagsgegenständlichen Bescheid, wonach der Anspruch der Klägerin auf Witwenpension mit 30.11.1994 befristet wurde. Zur Begründung wurde auf Paragraph 258, Absatz 2, ASVG verwiesen, wonach die Witwenpension mit 30 Kalendermonaten zu befristen sei, weil der verstorbene Ehegatte einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf Alterspension gehabt, der Altersunterschied mehr als 25 Jahre betragen, die Ehe aber nicht 10 Jahre gedauert habe.
Gegen den zuletzt genannten Bescheid erhob die Klägerin rechtzeitig Klage mit dem Begehren, es werde festgestellt, daß der Klägerin der Anspruch auf Witwenpension ab 1.6.1992 ohne deren Befristung mit 30.11.1994 zustehe. Hilfsweise wurde begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, der Klägerin die mit Bescheid vom 19.6.1992 zuerkannte Witwenpension auch über den 30.11.1994 hinaus unbefristet weiter zu gewähren. Die Ergänzung des ersten Gewährungsbescheides durch den nunmehr angefochtenen Bescheid stelle sich in Wahrheit als Entziehung einer laufenden Leistung im Sinne des § 99 Abs 1 ASVG dar. Dem stehe die Rechtskraft des Bescheides vom 19.6.1992 über die unbefristete Zuerkennung der Witwenpension entgegen. Bescheide, aus denen bereits ein Recht erwachsen sei, könnten von der Behörde nicht mehr abgeändert werden; die Voraussetzungen des § 68 Abs 3 oder 4 AVG würden nicht vorliegen.Gegen den zuletzt genannten Bescheid erhob die Klägerin rechtzeitig Klage mit dem Begehren, es werde festgestellt, daß der Klägerin der Anspruch auf Witwenpension ab 1.6.1992 ohne deren Befristung mit 30.11.1994 zustehe. Hilfsweise wurde begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, der Klägerin die mit Bescheid vom 19.6.1992 zuerkannte Witwenpension auch über den 30.11.1994 hinaus unbefristet weiter zu gewähren. Die Ergänzung des ersten Gewährungsbescheides durch den nunmehr angefochtenen Bescheid stelle sich in Wahrheit als Entziehung einer laufenden Leistung im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, ASVG dar. Dem stehe die Rechtskraft des Bescheides vom 19.6.1992 über die unbefristete Zuerkennung der Witwenpension entgegen. Bescheide, aus denen bereits ein Recht erwachsen sei, könnten von der Behörde nicht mehr abgeändert werden; die Voraussetzungen des Paragraph 68, Absatz 3, oder 4 AVG würden nicht vorliegen.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebeghrens. Mit dem ersten Bescheid vom 19.6.1992 sei lediglich über den Grund des Anspruches sowie über die Höhe abgesprochen worden. Entsprechend dem § 258 Abs 2 ASVG sei sodann mit dem zuletzt genannten Bescheid die Befristung des Anspruches festgestellt worden, so daß dieser Bescheid den gesetzlich zustehenden Anspruch für die Dauer von 30 Monaten festhalte. Dieser Bescheid entspreche daher der Sach- und Rechtslage.Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebeghrens. Mit dem ersten Bescheid vom 19.6.1992 sei lediglich über den Grund des Anspruches sowie über die Höhe abgesprochen worden. Entsprechend dem Paragraph 258, Absatz 2, ASVG sei sodann mit dem zuletzt genannten Bescheid die Befristung des Anspruches festgestellt worden, so daß dieser Bescheid den gesetzlich zustehenden Anspruch für die Dauer von 30 Monaten festhalte. Dieser Bescheid entspreche daher der Sach- und Rechtslage.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und stellte mit Urteilsspruch fest, daß der Klägerin der Anspruch auf Witwenpension ab 1.6.1992 ohne deren Befristung mit 30.11.1994 zustehe. Der angefochtene Bescheid verletze die Klägerin in einer rechtskräftig zuerkannten Leistung. Da § 68 AVG im Katalog des § 357 ASVG nicht enthalten sei, gelte die Spezialbestimmung des § 99 ASVG. Danach sei eine Leistung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen des Anspruches auf eine laufende Leistung nicht mehr vorhanden seien, soferne nicht der Anspruch ohne weiteres Verfahren erlösche. Ein solches Erlöschen sei im gegenständlichen Fall gesetzlich nicht möglich. Voraussetzung der Ergänzung des Bescheides vom 19.6.1992 durch den weiteren Bescheid vom 24.9.1992 wäre daher, daß die Voraussetzungen des Anspruchs auf die laufende Leistung nicht mehr vorhanden seien. Ein dem Versicherungsträger bei der Zuerkennung der Leistung unterlaufender Irrtum könne nicht mehr berichtigt werden, weil dem die Rechtskraft der unbefristeten Zuerkennung der Witwenpension entgegenstehe.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und stellte mit Urteilsspruch fest, daß der Klägerin der Anspruch auf Witwenpension ab 1.6.1992 ohne deren Befristung mit 30.11.1994 zustehe. Der angefochtene Bescheid verletze die Klägerin in einer rechtskräftig zuerkannten Leistung. Da Paragraph 68, AVG im Katalog des Paragraph 357, ASVG nicht enthalten sei, gelte die Spezialbestimmung des Paragraph 99, ASVG. Danach sei eine Leistung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen des Anspruches auf eine laufende Leistung nicht mehr vorhanden seien, soferne nicht der Anspruch ohne weiteres Verfahren erlösche. Ein solches Erlöschen sei im gegenständlichen Fall gesetzlich nicht möglich. Voraussetzung der Ergänzung des Bescheides vom 19.6.1992 durch den weiteren Bescheid vom 24.9.1992 wäre daher, daß die Voraussetzungen des Anspruchs auf die laufende Leistung nicht mehr vorhanden seien. Ein dem Versicherungsträger bei der Zuerkennung der Leistung unterlaufender Irrtum könne nicht mehr berichtigt werden, weil dem die Rechtskraft der unbefristeten Zuerkennung der Witwenpension entgegenstehe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Es treffe nicht zu, daß der erste Bescheid über den Anspruch auf Witwenpension nur dem Grunde nach abgesprochen habe. In dem Ermittlungsblatt (Stück 21 des Pensionsaktes) sei die Frage, ob die Witwe bei Eintritt des Versicherungsfalles das 35.Lebensjahr bereits vollendet hatte und keine "Versorgungsehe" vorliege, durch Ankreuzen des betreffenden Quadrates bejaht worden. Diese Bejahung lasse eindeutig einen Irrtum der Beklagten erkennen, der offenbar dazu geführt habe, daß das Vorliegen einer "Versorgungsehe" nicht erkannt worden sei. Auch in ihrem Bescheid vom 14.8.1992 sei die Beklagte zunächst von einem im Sinne des § 62 Abs 4 AVG zu berichtigenden Fehler bzw Versehen ausgegangen. Die Beklagte habe daher nach der Aktenlage der Klägerin aufgrund eines Irrtums eine nicht befristete Leistung gewährt. Ob die Voraussetzungen für eine Berichtigung vorlägen, brauche nicht mehr geprüft zu werden, weil die Beklagte mit Einspruchsvorentscheidung den Berichtigungsbescheid aufgehoben habe. Dem Argument, die Beklagte habe zunächst über die Witwenpension nur dem Grunde nach entschieden, sei weiters zu entgegnen, daß sich in diesem Bescheid kein Hinweis darauf finde, daß ein weiterer, die Dauer der Leistung festsetzender Bescheid nachfolgen werde. Für einen solchen Entscheidungsvorbehalt bestünde auch kein erkennbarer Grund, weil sämtliche für die Beurteilung des Anspruches erforderlichen Daten, nämlich Altersunterschied der Ehegatten und Dauer der Ehe aus den im Pensionsakt erliegenden Kopien der Standesurkunden ersichtlich seien. Die Klärung der Frage, ob nur eine befristete Pension gebühre, habe daher auch bereits im Zeitpunkt der Erlassung des ersten Bescheides kein weiteres Verfahren erfordert. Der mit der Klage bekämpfte Bescheid stelle sich daher als Entziehung der Leistung mit 1.12.1994 dar. Weil aber die objektiven Grundlagen für die Leistungszuerkennung keine Änderung erfahren hätten, stehe die Rechtskraft der Gewährungsentscheidung einer Entziehung entgegen. An einer Änderung fehle es stets dann, wenn bestimmte Leistungsvoraussetzungen nie vorhanden gewesen seien; hier sei Rechtssicherheit vor Rechtmäßigkeit zu reihen (SSV-NF 6/17, 4/149, 243, 1/27).Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Es treffe nicht zu, daß der erste Bescheid über den Anspruch auf Witwenpension nur dem Grunde nach abgesprochen habe. In dem Ermittlungsblatt (Stück 21 des Pensionsaktes) sei die Frage, ob die Witwe bei Eintritt des Versicherungsfalles das 35.Lebensjahr bereits vollendet hatte und keine "Versorgungsehe" vorliege, durch Ankreuzen des betreffenden Quadrates bejaht worden. Diese Bejahung lasse eindeutig einen Irrtum der Beklagten erkennen, der offenbar dazu geführt habe, daß das Vorliegen einer "Versorgungsehe" nicht erkannt worden sei. Auch in ihrem Bescheid vom 14.8.1992 sei die Beklagte zunächst von einem im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG zu berichtigenden Fehler bzw Versehen ausgegangen. Die Beklagte habe daher nach der Aktenlage der Klägerin aufgrund eines Irrtums eine nicht befristete Leistung gewährt. Ob die Voraussetzungen für eine Berichtigung vorlägen, brauche nicht mehr geprüft zu werden, weil die Beklagte mit Einspruchsvorentscheidung den Berichtigungsbescheid aufgehoben habe. Dem Argument, die Beklagte habe zunächst über die Witwenpension nur dem Grunde nach entschieden, sei weiters zu entgegnen, daß sich in diesem Bescheid kein Hinweis darauf finde, daß ein weiterer, die Dauer der Leistung festsetzender Bescheid nachfolgen werde. Für einen solchen Entscheidungsvorbehalt bestünde auch kein erkennbarer Grund, weil sämtliche für die Beurteilung des Anspruches erforderlichen Daten, nämlich Altersunterschied der Ehegatten und Dauer der Ehe aus den im Pensionsakt erliegenden Kopien der Standesurkunden ersichtlich seien. Die Klärung der Frage, ob nur eine befristete Pension gebühre, habe daher auch bereits im Zeitpunkt der Erlassung des ersten Bescheides kein weiteres Verfahren erfordert. Der mit der Klage bekämpfte Bescheid stelle sich daher als Entziehung der Leistung mit 1.12.1994 dar. Weil aber die objektiven Grundlagen für die Leistungszuerkennung keine Änderung erfahren hätten, stehe die Rechtskraft der Gewährungsentscheidung einer Entziehung entgegen. An einer Änderung fehle es stets dann, wenn bestimmte Leistungsvoraussetzungen nie vorhanden gewesen seien; hier sei Rechtssicherheit vor Rechtmäßigkeit zu reihen (SSV-NF 6/17, 4/149, 243, 1/27).
Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung dahin, daß festgestellt werde, daß der Klägerin der Anspruch auf Witwenpension ab 1.6.1992 mit deren Befristung bis 30.11.1994 zustehe.
Die Klägerin beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.