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Entscheidung 10 ObS 256/93×

Entscheidung 10 ObS 256/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS256/93

Entscheidungsdatum

18.01.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz Paul (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Renate Klenner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Anita A*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr. Andreas Schöppl, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. September 1993, GZ 13 Rs 3/93-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 12. Oktober 1992, GZ 20 Cgs 52/92f-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO). Ob die Klägerin auf die Tätigkeiten einer Telefonistin und Postabfertigerin verwiesen werden könne, mag dahingestellt bleiben, weil andere Verweisungsberufe in Frage kommen und grundsätzlich das Vorhandensein eines Verweisungsberufes hinreicht.

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß die Klägerin die Voraussetzungen für die Erlangung der Invaliditätspension nach dem für sie in Betracht kommenden Paragraph 255, Absatz 3, ASVG nicht erfüllt, weil sie - ausgehend vom festgestellten Leistungskalkül - auf die Tätigkeit einer Verpackungsarbeiterin oder einer Adjustiererin verwiesen werden kann, ist zutreffend (Paragraph 48, ASGG). Die Anforderungen in diesen Verweisungsberufen wurden vom Erstgericht festgestellt; das Berufungsgericht übernahm diese Feststellungen unter Hinweis auf deren Offenkundigkeit vergleiche SSV-NF 5/96) und schränkte die zumutbaren Verpackungsarbeiten auf kleinere Werkstücke ein, weil die körperlichen Belastungen der Klägerin über mittelschwere Arbeiten nicht hinausgehen dürfen und die Klägerin in ihrer Berufung damit argumentiert hatte, daß sie Pakete von 15 bis 20 kg nicht mehr herstellen könne. Bei diesem Sachverhalt brauchte auch nicht mehr geprüft zu werden, ob die Klägerin mit Rücksicht auf den geforderten Haltungswechsel von der Tätigkeit einer Kassierin ausgeschlossen wäre.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die unterlegene Klägerin nach Billigkeit sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht dargetan.

Anmerkung

E31767

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:010OBS00256.93.0118.000

Dokumentnummer

JJT_19940118_OGH0002_010OBS00256_9300000_000