Entscheidungsgründe:
Die am 12.6.1944 geborene Klägerin kann seit dem Stichtag (1.9.1992) leichte Arbeiten, hauptsächlich im Sitzen, das von kurzfristigem Stehen und Gehen unterbrochen werden kann, verrichten; kurzfristig kann sie bis zu 5 kg schwere Gegenstände tragen und bis zu 10 kg schwere Gegenstände heben. Nicht zumutbar sind Arbeiten in Kälte und Nässe, auf Leitern und Gerüsten sowie solche, die mit Treppensteigen, häufigem Bücken oder besonderem Streß (zB Fließband- oder Schichtarbeit, häufige Überstunden, belastende Kommunikation, hohe Anforderungen an die Entscheidungsfähigkeit, Eigeninitiative und Verantwortung) verbunden sind. Bei Arbeiten, die den vorgenannten Voraussetzungen entsprechen, sind keine zusätzlichen Arbeitspausen erforderlich. Trotz der schwere Arthrose des linken oberen Sprunggelenks ist der Klägerin durch eine gute orthopädische Versorgung und Ruhigstellung mit einem hohen Abrollfeststellschuh ein Fußweg von jeweils über 500 m zur oder von der Arbeitsstätte oder zur oder von der Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels, das sie ebenso benützen kann wie private Verkehrsmittel, zumutbar. Bei Überlastung und Überanstrengung kann eine mechanisch-entzündliche Aktivierung der erwähnten Arthrose auftreten. Eine solche macht die vorübergehende Ruhigstellung des betroffenen Gelenks und lokale sowie allgemeine antiphlogistische Maßnahmen (Umschläge, Eispackungen, Salbenapplikationen und die Einnahme entsprechender Medikamente) notwendig und bewirkt Krankenstände, die sich über zwei bis drei Wochen erstrecken können. Da die Frequenz derartiger mechanisch-entzündlicher Exacerbationen nicht vorausgesagt werden kann, ist es auch nicht möglich festzustellen, wie viele Krankenstände während eines Jahres auftreten werden. Die Arbeitsfähigkeit der Klägerin reicht für eine Tätigkeit im erlernten und zuletzt ausgeübten Beruf einer kaufmännischen Angestellten, zB als Buchhalterin für einfachere Buchhaltungstätigkeiten, Sachbearbeiterin im Ein- und Verkauf, Verwaltungstätigkeiten in Personalabteilungen und Liegenschaftsverwaltungen, aus.
Das Erstgericht wies das auf eine Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.9.1992 gerichtete Klagebegehren ab, weil es die Klägerin nicht als berufsunfähig iS des § 273 Abs 1 ASVG erachtete.Das Erstgericht wies das auf eine Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.9.1992 gerichtete Klagebegehren ab, weil es die Klägerin nicht als berufsunfähig iS des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG erachtete.
Das Berufungsgericht gab der ua auch wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der Klägerin nicht Folge.
Es führte ua aus, daß die (beim Gehen) auftretenden Wackelbewegungen durch den orthopädischen Schuh nicht zur Gänze verhindert würden, weshalb durch diesen Behelf eine gänzliche Beschwerdefreiheit nicht erreichbar sei. Eine Gewöhnung an die Schmerzen könne jedoch so weit gehen, daß diese erst wieder bei einer Überlastung registriert würden. Es könnten auch schmerzstillende Medikamente eingenommen werden. Schmerzen könnten zwar nach ihrer Häufigkeit, Heftigkeit und Dauer sowie medikamentösen Beeinflußbarkeit für die Frage der Arbeitsfähigkeit von maßgeblicher Bedeutung sein und im Einzelfall sogar eine geregelte Arbeit überhaupt ausschließen. Das sei aber bei der Klägerin noch nicht der Fall, deren Schmerzen ihr weder die Wege zum und vom Arbeitsplatz noch eine ihrer (eingeschränkten) Arbeitsfähigkeit entsprechende Berufstätigkeit unzumutbar machen würden. Die Meinung der Berufswerberin, einem Versicherten, der Schmerzen verspüre, seien allgemein weder die Wege zum und vom Arbeitsplatz noch eine geregelte Arbeitstätigkeit zumutbar, sei unrichtig.
In der Revision wiederholt die Klägerin ihre Rechtsrüge und beantragt, die Urteile der Vorinstanzen im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder sie allenfalls aufzuheben.
Die Beklagte erstattet keine Revisionsbeantwortung.