Entscheidung 10 ObS 258/93
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.01.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz Paul (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Renate Klenner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Edda S*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr. Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. September 1993, GZ 31 Rs 91/93-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 15. April 1993, GZ 8 Cgs 196/92-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg. cit.). Der schon in der Berufung behauptete, vom Berufungsgericht aber verneinte angebliche Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens (Nichteinholung eines berufskundlichen Gutachtens) kann nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates nicht neuerlich in der Revision gerügt werden (SSV-NF 6/28 mwN; 24.8.1993, 10 ObS 134/93 unter Hinweis auf Ballon in Matscher-FS [1993], 15 f).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, leg. cit.). Der schon in der Berufung behauptete, vom Berufungsgericht aber verneinte angebliche Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens (Nichteinholung eines berufskundlichen Gutachtens) kann nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates nicht neuerlich in der Revision gerügt werden (SSV-NF 6/28 mwN; 24.8.1993, 10 ObS 134/93 unter Hinweis auf Ballon in Matscher-FS [1993], 15 f).
Die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht ist richtig (§ 48 ASGG). Sie stimmt mit der Rechtsprechung des erkennenden Senates überein (zB SSV-NF 6/109).Die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht ist richtig (Paragraph 48, ASGG). Sie stimmt mit der Rechtsprechung des erkennenden Senates überein (zB SSV-NF 6/109).
Der nicht berechtigten Revision ist daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:010OBS00258.93.0118.000
Dokumentnummer
JJT_19940118_OGH0002_010OBS00258_9300000_000