Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Es ist zwar richtig, daß nach Art 18 Abs 1 des seinerzeitigen, hier noch anzuwendenden Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über soziale Sicherheit, BGBl 1966/289, die nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten zusammenzurechnen sind, doch bestimmt § 18 Abs 3 dieses Abkommens, daß dann, wenn die Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zu berücksichtigen sind, insgesamt nicht zwölf Monate erreichen, nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung gewährt wird. Der versicherte Vater der Klägerin hat in Österreich nur zwei Versicherungsmonate erworben, weshalb nach österreichischen Rechtsvorschriften keine Leistung gewährt wird, also insbesondere auch keine Waisenpension. Warum Art 18 Abs 3 im vorliegenden Fall unanwendbar sein soll, ist nicht einsichtig. Der in der Revision zitierte Art 19 Abs 3 des Abkommens regelt nur die Berechnung der Pension und setzt voraus, daß Anspruch auf eine Pension besteht.Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG). Es ist zwar richtig, daß nach Artikel 18, Absatz eins, des seinerzeitigen, hier noch anzuwendenden Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über soziale Sicherheit, BGBl 1966/289, die nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten zusammenzurechnen sind, doch bestimmt Paragraph 18, Absatz 3, dieses Abkommens, daß dann, wenn die Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zu berücksichtigen sind, insgesamt nicht zwölf Monate erreichen, nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung gewährt wird. Der versicherte Vater der Klägerin hat in Österreich nur zwei Versicherungsmonate erworben, weshalb nach österreichischen Rechtsvorschriften keine Leistung gewährt wird, also insbesondere auch keine Waisenpension. Warum Artikel 18, Absatz 3, im vorliegenden Fall unanwendbar sein soll, ist nicht einsichtig. Der in der Revision zitierte Artikel 19, Absatz 3, des Abkommens regelt nur die Berechnung der Pension und setzt voraus, daß Anspruch auf eine Pension besteht.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage, die von den Vorinstanzen zutreffend dargestellt wurde, besteht im Revisionsverfahren kein Anlaß für einen Kostenersatz nach Billigkeit.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage, die von den Vorinstanzen zutreffend dargestellt wurde, besteht im Revisionsverfahren kein Anlaß für einen Kostenersatz nach Billigkeit.