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Entscheidung 10 ObS 258/97g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS258/97g

Entscheidungsdatum

19.08.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Dr.Gerhard Fuchs (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag.Ernst Löwe (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Marija F*****, geboren 11. Februar 1991, vertreten durch die Großmutter und Vormünderin Bozica S*****, beide ***** diese vertreten durch Dr.Dipl.Dolm. Johann Zivic, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Waisenpension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11.April 1997, GZ 8 Rs 17/97x-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 19.September 1996, GZ 10 Cgs 276/95s-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG). Es ist zwar richtig, daß nach Artikel 18, Absatz eins, des seinerzeitigen, hier noch anzuwendenden Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über soziale Sicherheit, BGBl 1966/289, die nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten zusammenzurechnen sind, doch bestimmt Paragraph 18, Absatz 3, dieses Abkommens, daß dann, wenn die Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zu berücksichtigen sind, insgesamt nicht zwölf Monate erreichen, nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung gewährt wird. Der versicherte Vater der Klägerin hat in Österreich nur zwei Versicherungsmonate erworben, weshalb nach österreichischen Rechtsvorschriften keine Leistung gewährt wird, also insbesondere auch keine Waisenpension. Warum Artikel 18, Absatz 3, im vorliegenden Fall unanwendbar sein soll, ist nicht einsichtig. Der in der Revision zitierte Artikel 19, Absatz 3, des Abkommens regelt nur die Berechnung der Pension und setzt voraus, daß Anspruch auf eine Pension besteht.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage, die von den Vorinstanzen zutreffend dargestellt wurde, besteht im Revisionsverfahren kein Anlaß für einen Kostenersatz nach Billigkeit.

Anmerkung

E47179 10C02587

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00258.97G.0819.000

Dokumentnummer

JJT_19970819_OGH0002_010OBS00258_97G0000_000

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