Gemäß § 294 Abs 1 lit b ASVG sind bei Anwendung des § 292 dieses Gesetzes, also bei der Feststellung des Anspruchs auf Ausgleichszulage, Unterhaltsansprüche des Pensionsberechtigten gegen den geschiedenen Ehegatten, gleichviel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird, dadurch zu berücksichtigen, daß dem Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten 12,5 vH (nach der hier teilweise noch maßgebenden Rechtslage vor der 48.ASVGNov BGBl 1989/642 15 vH) des monatlichen Nettoeinkommens des geschiedenen Ehemannes zuzurechnen sind. Es handelt sich dabei um eine Pauschalanrechnung, die unabhängig davon vorzunehmen ist, ob und in welcher Höhe der Pensionsberechtigte Unterhalt erhält. Voraussetzung ist allein, daß er nach dem Gesetz einen Unterhaltsanspruch hat (vgl SSV-NF 2/15). Nicht Voraussetzung ist hingegen, daß der Unterhaltsanspruch durch einen gerichtlichen Vergleich oder durch eine gerichtliche Entscheidung festgesetzt wurde.Gemäß Paragraph 294, Absatz eins, Litera b, ASVG sind bei Anwendung des Paragraph 292, dieses Gesetzes, also bei der Feststellung des Anspruchs auf Ausgleichszulage, Unterhaltsansprüche des Pensionsberechtigten gegen den geschiedenen Ehegatten, gleichviel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird, dadurch zu berücksichtigen, daß dem Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten 12,5 vH (nach der hier teilweise noch maßgebenden Rechtslage vor der 48.ASVGNov BGBl 1989/642 15 vH) des monatlichen Nettoeinkommens des geschiedenen Ehemannes zuzurechnen sind. Es handelt sich dabei um eine Pauschalanrechnung, die unabhängig davon vorzunehmen ist, ob und in welcher Höhe der Pensionsberechtigte Unterhalt erhält. Voraussetzung ist allein, daß er nach dem Gesetz einen Unterhaltsanspruch hat vergleiche SSV-NF 2/15). Nicht Voraussetzung ist hingegen, daß der Unterhaltsanspruch durch einen gerichtlichen Vergleich oder durch eine gerichtliche Entscheidung festgesetzt wurde.
Durch das rechtskräftig gewordene Scheidungsurteil wurde zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann bindend festgestellt, daß dieser die Zerrüttung der Ehe, die gemäß § 49 EheG Voraussetzung für den Erfolg des Scheidungsbegehrens der Klägerin war, allein verschuldet hatte. Die Klägerin hat daher gemäß § 66 EheG und somit aufgrund des Gesetzes gegen ihren früheren Ehemann Anspruch auf Unterhalt. Daran würde es entgegen der in der Revision vertretenen Meinung nichts ändern, wenn beide Ehegatten die Scheidung gewollt hätten. Dies schließt nicht aus, daß das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe allein den Ehemann traf. Da dies durch das Scheidungsurteil festgestellt wurde, hat die Klägerin aufgrund des Gesetzes einen Unterhaltsanspruch gegen ihren früheren Ehemann. Sie hat daher nicht bloß, wie sie in der Revision meint, auf einen vertraglichen, sondern auf einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch verzichtet. Ein solcher Verzicht ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, gegen die in der Revision nichts vorgebracht wird, gegenüber dem Sozialversicherungsträger wirkungslos (SSV-NF 2/28; 10 Ob S 33/89; 10 Ob S 307/89; 10 Ob S 205/91). Die Ansicht der Vorinstanzen, daß die Klägerin keinen Anspruch auf Ausgleichszulage hat, wenn man ihren gesetzlichen Unterhaltsanspruch berücksichtigt, wird in der Revision nicht mehr bekämpft, weshalb sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt sieht, hierauf weiter einzugehen.Durch das rechtskräftig gewordene Scheidungsurteil wurde zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann bindend festgestellt, daß dieser die Zerrüttung der Ehe, die gemäß Paragraph 49, EheG Voraussetzung für den Erfolg des Scheidungsbegehrens der Klägerin war, allein verschuldet hatte. Die Klägerin hat daher gemäß Paragraph 66, EheG und somit aufgrund des Gesetzes gegen ihren früheren Ehemann Anspruch auf Unterhalt. Daran würde es entgegen der in der Revision vertretenen Meinung nichts ändern, wenn beide Ehegatten die Scheidung gewollt hätten. Dies schließt nicht aus, daß das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe allein den Ehemann traf. Da dies durch das Scheidungsurteil festgestellt wurde, hat die Klägerin aufgrund des Gesetzes einen Unterhaltsanspruch gegen ihren früheren Ehemann. Sie hat daher nicht bloß, wie sie in der Revision meint, auf einen vertraglichen, sondern auf einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch verzichtet. Ein solcher Verzicht ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, gegen die in der Revision nichts vorgebracht wird, gegenüber dem Sozialversicherungsträger wirkungslos (SSV-NF 2/28; 10 Ob S 33/89; 10 Ob S 307/89; 10 Ob S 205/91). Die Ansicht der Vorinstanzen, daß die Klägerin keinen Anspruch auf Ausgleichszulage hat, wenn man ihren gesetzlichen Unterhaltsanspruch berücksichtigt, wird in der Revision nicht mehr bekämpft, weshalb sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt sieht, hierauf weiter einzugehen.
Obwohl dies für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung ist, sei im Hinblick auf die Revisionsausführungen darauf hingewiesen, daß auch schon vor dem Inkrafttreten des § 55a EheG nicht jede Scheidung einen Unterhaltsanspruch eines Ehegatten zur Folge hatte. Im Fall der Klägerin wäre gegebenenfalls in Betracht gekommen, daß gemäß § 60 EheG das gleichteilige Verschulden der Ehegatten ausgesprochen worden wäre, was zur Folge gehabt hätte, daß ein Unterhaltsanspruch nur unter den in § 68 EheG festgelegten Voraussetzungen bestünde. Ohne jede Bedeutung ist ferner, daß am 1.7.1978 (s Art XXIII § 1 Abs 1 EheRÄG BGBl 1978/280) und somit verhältnismäßig kurze Zeit nach der Scheidung der Ehe der Klägerin § 55a EheG in Kraft trat, weil die Ehe der Klägerin eben nicht nach dieser Bestimmung geschieden wurde und auch gar nicht geschieden werden konnte.Obwohl dies für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung ist, sei im Hinblick auf die Revisionsausführungen darauf hingewiesen, daß auch schon vor dem Inkrafttreten des Paragraph 55 a, EheG nicht jede Scheidung einen Unterhaltsanspruch eines Ehegatten zur Folge hatte. Im Fall der Klägerin wäre gegebenenfalls in Betracht gekommen, daß gemäß Paragraph 60, EheG das gleichteilige Verschulden der Ehegatten ausgesprochen worden wäre, was zur Folge gehabt hätte, daß ein Unterhaltsanspruch nur unter den in Paragraph 68, EheG festgelegten Voraussetzungen bestünde. Ohne jede Bedeutung ist ferner, daß am 1.7.1978 (s Artikel römisch 23 , Paragraph eins, Absatz eins, EheRÄG BGBl 1978/280) und somit verhältnismäßig kurze Zeit nach der Scheidung der Ehe der Klägerin Paragraph 55 a, EheG in Kraft trat, weil die Ehe der Klägerin eben nicht nach dieser Bestimmung geschieden wurde und auch gar nicht geschieden werden konnte.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.