Entscheidung 10 ObS 26/17x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.02.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Schramm und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Karl Schmid (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch DDr. Jörg Christian Horwath, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Pflegegeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Jänner 2017, GZ 25 Rs 115/16x-17, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. In seiner außerordentlichen Revision macht der Revisionswerber als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass ein besonderer Einzel- und Ausnahmefall vorliege, der auch die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie durch das Gericht erster Instanz erfordert hätte. Der Gesundheitszustand des Klägers sei nämlich nahezu zur Gänze psychisch bedingt und psychische Schmerzen seien körperlichen Schmerzen gleichzusetzen.
2. Der Oberste Gerichtshof ist jedoch im Revisionsverfahren keine Tatsacheninstanz. Die Frage, ob weitere Sachverständigengutachten einzuholen gewesen wären, ist eine solche der vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbaren Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043320), ebenso wie die Frage der inhaltlichen Richtigkeit des eingeholten Gutachtens (RIS-Justiz RS0043163 [T16] ua).
3. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen des vom Kläger in der Berufung behaupteten Mangels des Verfahrens erster Instanz – die Nichtbeiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie – verneint, sodass dieser in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0042963).
4. Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.4. Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:010OBS00026.17X.0221.000
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2017
Dokumentnummer
JJT_20170221_OGH0002_010OBS00026_17X0000_000