Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 18.August 1987 sprach die beklagte Partei aus, daß die bisher erwähnte vorzeitige Alterspension der Klägerin ab 1. Februar 1987 monatlich S 3.268,40 betrage und ein Anspruch auf Ausgleichszulage nicht mehr bestehe, weil das anrechenbare Gesamteinkommen den Richtsatz übersteige und schrieb einen Überbezug von S 7.758,50 gemäß § 107 Abs 1 ASVG zum Rückersatz vor. Mit Bescheid vom 9.Dezember 1987 berichtigte die beklagte Partei den vorgenannten Bescheid gemäß § 101 ASVG dahin, daß die Ausgleichszulage zur Pension von S 3.268,40 ab 1.Februar 1987 mit S 1.344,70 festgesetzt, die Nachzahlung einbehalten und über die Verrechnung (mit einem Überbezug) zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde.Mit Bescheid vom 18.August 1987 sprach die beklagte Partei aus, daß die bisher erwähnte vorzeitige Alterspension der Klägerin ab 1. Februar 1987 monatlich S 3.268,40 betrage und ein Anspruch auf Ausgleichszulage nicht mehr bestehe, weil das anrechenbare Gesamteinkommen den Richtsatz übersteige und schrieb einen Überbezug von S 7.758,50 gemäß Paragraph 107, Absatz eins, ASVG zum Rückersatz vor. Mit Bescheid vom 9.Dezember 1987 berichtigte die beklagte Partei den vorgenannten Bescheid gemäß Paragraph 101, ASVG dahin, daß die Ausgleichszulage zur Pension von S 3.268,40 ab 1.Februar 1987 mit S 1.344,70 festgesetzt, die Nachzahlung einbehalten und über die Verrechnung (mit einem Überbezug) zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde.
Gegen beide Bescheide erhob die Klägerin rechtzeitig Klage. Seit 1. Februar 1987 seien in den Einkommensverhältnissen der Klägerin keine Änderungen eingetreten, die beklagte Partei habe zu Unrecht ein der Klägerin zustehendes Wohnrecht als Einkommen berücksichtigt, ein Überbezug bestehe nicht.
Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, der Klägerin auch ab 1.Februar 1987 zu ihrer Pension die Ausgleichszulage im gesetzlichen Ausmaß, insbesondere ohne Anrechnung eines Wohnrechtes zu bezahlen und von der Rückforderung eines Überbezuges Abstand zu nehmen. Es ging dabei von folgendem Sachverhalt aus:
Die Klägerin war seit 1971 mit Franz Josef S*** verheiratet. Die gemeinsame Ehewohnung befand sich im Hause der Schwester des Franz Josef S***. In dieser Ehewohnung hatte die Klägerin im Laufe der Ehe Investitionen von etwa S 400.000 getätigt. Die Ehe wurde vom Kreisgericht Wels zu 6 Cg 394/86 am 16.Jänner 1987 nach § 55 a EheG geschieden. Im Rahmen des Scheidungsvergleiches sollten die Investitionen der Klägerin irgendwie abgegolten werden. Da sich Franz Josef S*** strikt weigerte, eine finanzielle Abgeltung dieser Investitionen zu leisten, wozu er wegen seiner Arbeitslosigkeit und auf Grund von Rückzahlungsverpflichtungen für eingegangene Schulden auch gar nicht in der Lage gewesen wäre, einigte man sich schließlich dahin, daß der Klägerin bis längstens 31. Jänner 1991, in welchem Jahr die Klägerin voraussichtlich eine Pension aus Deutschland bekommen soll, ein zu verbücherndes Wohnrecht in der Ehewohnung eingeräumt wurde. Zu diesem Zweck trat auch die Schwester des Franz Josef S*** dem Scheidungsvergleich bei. Die Stromkosten sollten von Franz Josef S*** oder seiner Schwester Theresia S*** getragen werden, während die Klägerin für die Beheizung aufkommen sollte. Nach Beendigung des Wohnrechtes sollen alle nicht entfernbaren Investitionen und Einbauten entschädigungslos in das Eigentum der Theresia S*** oder ihrer Rechtsnachfolger übergehen.Die Klägerin war seit 1971 mit Franz Josef S*** verheiratet. Die gemeinsame Ehewohnung befand sich im Hause der Schwester des Franz Josef S***. In dieser Ehewohnung hatte die Klägerin im Laufe der Ehe Investitionen von etwa S 400.000 getätigt. Die Ehe wurde vom Kreisgericht Wels zu 6 Cg 394/86 am 16.Jänner 1987 nach Paragraph 55, a EheG geschieden. Im Rahmen des Scheidungsvergleiches sollten die Investitionen der Klägerin irgendwie abgegolten werden. Da sich Franz Josef S*** strikt weigerte, eine finanzielle Abgeltung dieser Investitionen zu leisten, wozu er wegen seiner Arbeitslosigkeit und auf Grund von Rückzahlungsverpflichtungen für eingegangene Schulden auch gar nicht in der Lage gewesen wäre, einigte man sich schließlich dahin, daß der Klägerin bis längstens 31. Jänner 1991, in welchem Jahr die Klägerin voraussichtlich eine Pension aus Deutschland bekommen soll, ein zu verbücherndes Wohnrecht in der Ehewohnung eingeräumt wurde. Zu diesem Zweck trat auch die Schwester des Franz Josef S*** dem Scheidungsvergleich bei. Die Stromkosten sollten von Franz Josef S*** oder seiner Schwester Theresia S*** getragen werden, während die Klägerin für die Beheizung aufkommen sollte. Nach Beendigung des Wohnrechtes sollen alle nicht entfernbaren Investitionen und Einbauten entschädigungslos in das Eigentum der Theresia S*** oder ihrer Rechtsnachfolger übergehen.
Der Beschluß über die Scheidung im Einvernehmen wurde dem damaligen Vertreter der Klägerin am 30.Jänner 1987 zugestellt und ist seit 16.Februar 1987 rechtskräftig.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, das eheliche Gebrauchsvermögen habe offensichtlich nur in der gemeinsamen Ehewohnung und dem gemeinsamen Hausrat bestanden. Wenn der Klägerin als Abgeltung für ihre Investitionen in der Wohnung ein auf vier Jahre beschränktes Wohnrecht eingeräumt worden sei, könne dabei nicht von einem Einkommen im Sinne des § 292 ASVG gesprochen werden. Es werde dadurch vielmehr nur eine Ausgleichszahlung für die getätigten Aufwendungen substituiert, welche im Falle einer Bezahlung in Geld ebenfalls nicht auf die Ausgleichszulage anzurechnen wäre. Es sei daher nicht einzusehen, warum das Wohnrecht der Klägerin als Einkommen gewertet werden solle, während eine Ausgleichszahlung von vielleicht S 200.000 bis S 300.000 kein anrechenbares Einkommen bei der Ausgleichszulageberechnung darstellen würde.Rechtlich führte das Erstgericht aus, das eheliche Gebrauchsvermögen habe offensichtlich nur in der gemeinsamen Ehewohnung und dem gemeinsamen Hausrat bestanden. Wenn der Klägerin als Abgeltung für ihre Investitionen in der Wohnung ein auf vier Jahre beschränktes Wohnrecht eingeräumt worden sei, könne dabei nicht von einem Einkommen im Sinne des Paragraph 292, ASVG gesprochen werden. Es werde dadurch vielmehr nur eine Ausgleichszahlung für die getätigten Aufwendungen substituiert, welche im Falle einer Bezahlung in Geld ebenfalls nicht auf die Ausgleichszulage anzurechnen wäre. Es sei daher nicht einzusehen, warum das Wohnrecht der Klägerin als Einkommen gewertet werden solle, während eine Ausgleichszahlung von vielleicht S 200.000 bis S 300.000 kein anrechenbares Einkommen bei der Ausgleichszulageberechnung darstellen würde.
Das Berufungsgericht gab der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, daß es die beklagte Partei schuldig erkannte, der Klägerin ab 1.Februar 1987 zu ihrer Alterspension von monatlich S 3.268,40 eine Ausgleichszulage von monatlich S 1.344,70 zu bezahlen und die Klägerin schuldig erkannte, der beklagten Partei den Überbezug an Ausgleichszulage für den Zeitraum vom 1. Februar 1987 bis 31.Mai 1987 im Nettoausmaß von S 1.236,50 zurückzuzahlen, wobei die beklagte Partei berechtigt ist, diesen Betrag von der für 1.September 1987 bis 31.Dezember 1987 gebührenden Nettonachzahlung von S 6.522 einzubehalten. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, der Klägerin eine Ausgleichszulage ohne Anrechnung eines Wohnrechtes im Betrag von monatlich S 254,90 zu bezahlen und von der Rückforderung eines Überbezuges Abstand zu nehmen, wurde abgewiesen.
Unter "Nettoeinkommen" im Sinne des § 292 Abs 3 ASVG sei alles zu verstehen, was dem Pensionsberechtigten auf Grund eines Rechtsanspruches von dritter Seite an geldwerten Leistungen zukomme. Die Gewährung der Wohnung, auf die der Pensionist ein Recht habe, gehöre immer zu den Sachbezügen, ohne daß es darauf ankomme, auf welcher Rechtsgrundlage die Wohnung gewährt werde und ob dies entgeltlich oder unentgeltlich geschehe. Der Grund, warum es zu einem solchen Rechtsverhältnis gekommen sei, sei ohne Bedeutung. Der Sachwert des Wohnungsrechtes, dessen Berechnung und Höhe von der Klägerin nicht bestritten sei, könne aus der Ausgleichszulagenbemessungsgrundlage daher nicht ausgeschieden werden, sodaß auch im Zeitraum vom 1.Februar 1987 bis 31.Mai 1987 ein Überbezug von S 1.236,50 vorhanden sei, dessen rechnerische Richtigkeit von der Klägerin anerkannt sei.Unter "Nettoeinkommen" im Sinne des Paragraph 292, Absatz 3, ASVG sei alles zu verstehen, was dem Pensionsberechtigten auf Grund eines Rechtsanspruches von dritter Seite an geldwerten Leistungen zukomme. Die Gewährung der Wohnung, auf die der Pensionist ein Recht habe, gehöre immer zu den Sachbezügen, ohne daß es darauf ankomme, auf welcher Rechtsgrundlage die Wohnung gewährt werde und ob dies entgeltlich oder unentgeltlich geschehe. Der Grund, warum es zu einem solchen Rechtsverhältnis gekommen sei, sei ohne Bedeutung. Der Sachwert des Wohnungsrechtes, dessen Berechnung und Höhe von der Klägerin nicht bestritten sei, könne aus der Ausgleichszulagenbemessungsgrundlage daher nicht ausgeschieden werden, sodaß auch im Zeitraum vom 1.Februar 1987 bis 31.Mai 1987 ein Überbezug von S 1.236,50 vorhanden sei, dessen rechnerische Richtigkeit von der Klägerin anerkannt sei.
Der Scheidungsvergleich sei am 16.Jänner 1987 geschlossen und am 16. Februar 1987 vollstreckbar geworden. Die Klägerin habe jedoch nach ihrem eigenen Vorbringen die beklagte Partei von den geänderten Verhältnissen erst am 21.April 1987 in Kenntnis gesetzt. Damit sei die Meldepflicht des § 40 ASVG, welcher eine 14-tägige Frist vorsehe, beträchtlich verletzt worden, sodaß ein Rückforderungsanspruch der beklagten Partei bejaht werden müsse. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es dahin abzuändern, daß das Ersturteil wiederhergestellt werde.Der Scheidungsvergleich sei am 16.Jänner 1987 geschlossen und am 16. Februar 1987 vollstreckbar geworden. Die Klägerin habe jedoch nach ihrem eigenen Vorbringen die beklagte Partei von den geänderten Verhältnissen erst am 21.April 1987 in Kenntnis gesetzt. Damit sei die Meldepflicht des Paragraph 40, ASVG, welcher eine 14-tägige Frist vorsehe, beträchtlich verletzt worden, sodaß ein Rückforderungsanspruch der beklagten Partei bejaht werden müsse. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es dahin abzuändern, daß das Ersturteil wiederhergestellt werde.