Entscheidungsgründe:
Nach Art 17 Abs 2 lit b des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit vom 22.7.1980 BGBl 1981/117 (Abk) idF des Zusatzabkommens vom 9.12.1985 BGBl 1987/436 (ZAbk) ist nach den österreichischen Rechtsvorschriften keine Alterspension zu gewähren, wenn bei der Berechnung nach Abs 1 dieses Art die von einer Person nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten weniger als zwölf Monate betragen (sa MGA ZwischenstSV Lfg 26, 7a, 39 FN 7). Nach den Begriffsbestimmungen des Art 1 Abs 1 des Abk bedeuten "Rechtsvorschriften" in bezug auf Österreich in diesem Zusammenhang die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die Pensionsversicherung beziehen (Z 3 iVm Art 2 Abs 1 lit a Z 3), "Versicherungszeit" eine Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit (Z 10), "Beitragszeit" eine Zeit, für die nach den Rechtsvorschriften einer der Parteien Beiträge für die betreffende Geldleistung entrichtet wurden, zu entrichten sind oder als entrichtet gelten (Z 11) und "gleichgestellte Zeit" in bezug auf Österreich eine Zeit, soweit sie einer Beitragszeit gleichsteht (Z 12).Nach Artikel 17, Absatz 2, Litera b, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit vom 22.7.1980 BGBl 1981/117 (Abk) in der Fassung des Zusatzabkommens vom 9.12.1985 BGBl 1987/436 (ZAbk) ist nach den österreichischen Rechtsvorschriften keine Alterspension zu gewähren, wenn bei der Berechnung nach Absatz eins, dieses Art die von einer Person nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten weniger als zwölf Monate betragen (sa MGA ZwischenstSV Lfg 26, 7a, 39 FN 7). Nach den Begriffsbestimmungen des Artikel eins, Absatz eins, des Abk bedeuten "Rechtsvorschriften" in bezug auf Österreich in diesem Zusammenhang die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die Pensionsversicherung beziehen (Ziffer 3, in Verbindung mit Artikel 2, Absatz eins, Litera a, Ziffer 3,), "Versicherungszeit" eine Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit (Ziffer 10,), "Beitragszeit" eine Zeit, für die nach den Rechtsvorschriften einer der Parteien Beiträge für die betreffende Geldleistung entrichtet wurden, zu entrichten sind oder als entrichtet gelten (Ziffer 11,) und "gleichgestellte Zeit" in bezug auf Österreich eine Zeit, soweit sie einer Beitragszeit gleichsteht (Ziffer 12,).
Der Kläger stützt sein Klagebegehren auf Alterspension darauf, daß er in den Jahren 1945 bis 1948 in Österreich zwei Jahre und zehn Monate als Landarbeiter und Gärtner versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei und dadurch (österreichische) Versicherungszeiten erworben habe.
Die Beklagte beantragte die Abweisung dieses Begehrens, weil weniger als zwölf österreichische Versicherungsmonate vorlägen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es stellte fest, daß der Kläger (in Österreich) von August 1945 bis Februar 1948 bei verschiedenen Arbeitgebern als Landarbeiter und von Ende Februar bis Ende Mai 1948 in einem Hotelbetrieb als Gärtner beschäftigt war. Nicht festgestellt werden konnte, daß von diesen Dienstgebern (oder von anderen Personen) Beiträge zur Sozialversicherung für den Kläger eingezahlt wurden.
Mangels nachgewiesener (österreichischer) Vesicherungsmonate sei nach Art 17 Abs 2 des Abk nach den österreichischen Rechtsvorschriften keine Alterspension zu gewähren.Mangels nachgewiesener (österreichischer) Vesicherungsmonate sei nach Artikel 17, Absatz 2, des Abk nach den österreichischen Rechtsvorschriften keine Alterspension zu gewähren.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers, in der nur unrichtige Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung hinsichtlich der wiedergegebenen negativen Feststellung geltend gemacht wurden und deren Ersetzung durch die Feststellung beantragt wurde, daß sämtliche Dienstgeber den Kläger zur Sozialversicherung angemeldet und Beiträge entrichtet hätten, nicht Folge, weil es die Beweisrüge als nicht berechtigt erachtete.
In der Revision beantragt der Kläger, das Berufungsurteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.
Die Beklagte erstattete keine Revisionsbeantwortung.