Die Revision ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Soweit unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens neuerlich gerügt wird, das Erstgericht wäre verpflichtet gewesen, ein ergänzendes berufskundliches Gutachten einzuholen, kann ihr schon deshalb kein Erfolg zukommen, weil nach ständiger Rechtsprechung Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die vom Berufungsgericht verneint wurden, nicht mit Erfolg neuerlich in der Revision geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74 ua).
Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung der Sache abgelehnt, weil die Berufung seiner Ansicht nach nicht vom festgestellten sondern bloß vom gewünschten Sachverhalt ausgehe und daher nicht gesetzgemäß ausgeführt sei. Eine nähere Begründung für diese Auffassung ist dem Urteil des Berufungsgerichtes nicht zu entnehmen. Die an sich zutreffenden Revisionsausführungen, wonach das Berufungsgericht die Rechtsrüge des Klägers zur Frage der Zumutbarkeit einer Verweisung nicht geprüft habe, stellt inhaltlich die Geltendmachung einer Mängelrüge dar (vgl SSV-NF 5/18), der jedoch im Ergebnis kein Erfolg beschieden sein kann:Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung der Sache abgelehnt, weil die Berufung seiner Ansicht nach nicht vom festgestellten sondern bloß vom gewünschten Sachverhalt ausgehe und daher nicht gesetzgemäß ausgeführt sei. Eine nähere Begründung für diese Auffassung ist dem Urteil des Berufungsgerichtes nicht zu entnehmen. Die an sich zutreffenden Revisionsausführungen, wonach das Berufungsgericht die Rechtsrüge des Klägers zur Frage der Zumutbarkeit einer Verweisung nicht geprüft habe, stellt inhaltlich die Geltendmachung einer Mängelrüge dar vergleiche SSV-NF 5/18), der jedoch im Ergebnis kein Erfolg beschieden sein kann:
Selbst wenn man mit den erstgerichtlichen Feststellungen davon ausgeht, daß der Kläger nur mehr 10 bis 15 Minuten ununterbrochen an einem Computer (PC) arbeiten kann, weil er dann für etwa 5 Minuten lang Ausgleichsbewegungen (etwa durch kurzes Gehen) verrichten muß, kommen für ihn die Tätigkeiten eines Lager-, Material-, Magazin-, Registratur- und Archivleiters in Frage, auch wenn derartige Arbeitsplätze mit EDV-Anlagen ausgestattet sind. Im übrigen wurde das erstgerichtliche Urteil offenbar sowohl vom Kläger wie vom Berufungsgericht mißverstanden: Nach dem festgestellten Sachverhalt braucht der Leiter eines Großlagers eine vorhandene EDV-Anlage lediglich zu beherrschen, während die eigentliche EDV-Arbeit von Lagerangestellten zu leisten ist. Daraus darf aber nicht geschlossen werden, daß der Kläger auf Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 5 des genannten Kollektivvertrages verwiesen werden soll; in dieser Beschäftigungsgruppe sind nämlich Leiter eines organisatorisch selbständigen Lagers mit Dispositionstätigkeit und mindestens 20 ständig unterstellten Arbeitnehmern eingestuft. Lagerleiter, die für Wareneingang, Lagerhaltung und Warenausgang verantwortlich sind, fallen unter die Beschäftigungsgruppe 4 (Angestellte mit selbständiger Tätigkeit). Eine solche Tätigkeit kann der Kläger verrichten, selbst wenn das betreffende Lager auf EDV-Betrieb umgestellt ist, weil diese Tätigkeit als Lagerleiter nicht ein ununterbrochenes persönliches Arbeiten an der EDV-Anlage erfordert. Selbst Lageristen oder Magazineure, die in den Verwendungsgruppen 3 eingestuft sind, haben nur etwa während eines Drittels der Arbeitszeit Bildschirmarbeit zu leisten und können diese wiederholt unterbrechen. Bei richtiger rechtlicher Würdigung des festgestellten Sachverhalts kann daher nicht zweifelhaft sein, daß der Kläger, der für jeweils 10 bis 15 Minuten mit zwischenzeitigen Unterbrechungen auch an Bildschirmen arbeiten kann, nach seinem Leistungskalkül die Tätigkeit eines Lagerleiters in der Beschäftigungsgruppe 4 des genannten Kollektivvertrages verrichten kann. Die Feststellungen erlauben auch keinen Hinweis darauf, daß sich der Kläger, um die Verweisungstätigkeiten durchführen zu können, einer Umschulung unterziehen müßte; die vom Revisionswerber zitierte Entscheidung SSV-NF 7/6 betrifft keinen Handelsangestellten, sondern einen überwiegend als Facharbeiter tätig gewesenen Versicherten, dem nicht durch Umschulung der Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten eines wegen unähnlicher Ausbildung und anderen zur Ausübung erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten fremden Berufes zugemutet werden konnte. Der Revisionswerber räumt selbst ein, daß Nachschulungsmaßnahmen gefordert werden können, durch die Fachkenntnisse an die sich ändernden Berufsanforderungen angepaßt werden.
Ist der Kläger aber nach den bisherigen Ausführungen nicht schlechthin von Bildschirmarbeit ausgeschlossen, kommt der vom Berufungsgericht angestellten Überlegung, ob die Zahl von 100 bei Schluß der Verhandlung vorhandenen Arbeitsplätzen für Lagerleiter ohne jegliche Bildschirmarbeit einen ausreichenden Arbeitsmarkt darstellen, keine Bedeutung zu. Wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat, stellt die Tätigkeit in Lagern, die noch nicht auf EDV-Betrieb umgestellt sind, nur eine zusätzliche Verweisbarkeit des Klägers dar, so daß kein Zweifel daran besteht, daß dem Kläger auch in Zukunft insgesamt wesentlich mehr als 100 Arbeitsplätze zur Verfügung stehen. Ist der Kläger aber innerhalb seiner Berufsgruppe verweisbar, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Berufsunfähigkeitspension nach § 273 Abs 1 ASVG nicht gegeben.Ist der Kläger aber nach den bisherigen Ausführungen nicht schlechthin von Bildschirmarbeit ausgeschlossen, kommt der vom Berufungsgericht angestellten Überlegung, ob die Zahl von 100 bei Schluß der Verhandlung vorhandenen Arbeitsplätzen für Lagerleiter ohne jegliche Bildschirmarbeit einen ausreichenden Arbeitsmarkt darstellen, keine Bedeutung zu. Wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat, stellt die Tätigkeit in Lagern, die noch nicht auf EDV-Betrieb umgestellt sind, nur eine zusätzliche Verweisbarkeit des Klägers dar, so daß kein Zweifel daran besteht, daß dem Kläger auch in Zukunft insgesamt wesentlich mehr als 100 Arbeitsplätze zur Verfügung stehen. Ist der Kläger aber innerhalb seiner Berufsgruppe verweisbar, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Berufsunfähigkeitspension nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG nicht gegeben.
Der Revision war daher im Ergebnis ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 1 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ASGG.