Entscheidungsgründe:
Der am 13.7.1957 geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt. Während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag war er überwiegend als Kulturarbeiter in einem Forstbetrieb beschäftigt. Er war beim Setzen von Jungpflanzen, Putzen von Kanälen und Schlägern von Bäumen eingesetzt, wobei er alle diese Arbeiten jeweils nach konkreten Anweisungen verrichtete. Kenntnisse eines Forstarbeiters (Düngemethoden, selbständige Entscheidungen beim Durchforsten, Spritzmitteleinsatz uä) besitzt er nicht. Der Kläger ist nur mehr in der Lage, leichte Arbeiten vorwiegend im Sitzen zu verrichten. Er kann durchgehend Gegenstände mit einem Gewicht bis zu 5 kg heben und tragen, 10 bis 15 Minuten pro Arbeitsstunde auch solche mit einem Gewicht bis 7 oder 8 kg. Arbeiten im Stehen und Gehen sollten nicht länger als 15 Minuten pro Stunde dauern. Arbeiten, die mehr als ein nur gelegentliches Hocken oder Knien erfordern oder in vorgebeugter Haltung oder über Schulterhöhe zu verrichten sind, sind zu vermeiden, desgleichen Arbeiten an vibrierenden Maschinen. Der Kläger sollte auch keine Arbeiten verrichten, bei denen es zu einer Zwangshaltung der Wirbelsäule kommt. Ausgeschlossen sind auch solche Arbeiten, die in gefährlichen bzw exponierten Positionen und an schnellaufenden Maschinen zu verrichten sind.
Aufgrund der primären Minderbegabung war der Kläger von jeher nur für Tätigkeiten geeignet, die nicht unter wesentlichem Zeit- oder Leistungsdruck zu verrichten sind, und er ist auch nur für einfache grob-motorische Arbeiten ohne wesentliche Ansprüche in bezug auf Einschulung einsetzbar. Bei einfachen Arbeiten könnte der Kläger eine Leistung an der unteren Grenze des Durchschnittes erbringen. Einfache Tätigkeiten wie Entgraten, Polieren, Verpacken könnte er verrichten, komplette Arbeitsabläufe schafft der Kläger nicht. Sollte der Kläger auf Fabriksarbeit umgestellt werden, wären damit insofern gewisse Probleme verbunden, als er für die Umstellung länger benötigen würde als ein Durchschnittsmensch. Dabei ist nicht die Tätigkeit selbst das Problem sondern die Milieuanpassung. Für diese bräuchte der Kläger je nach den Voraussetzungen, die ihm geboten werden, 2 bis 5 Monate. In dieser Zeit würde er nicht die Leistung erbringen, die ihm dann möglich ist, wenn er sich wohlfühlt (untere Grenze des Durchschnittes). Dem Kläger wären dabei leichte Industrietätigkeiten möglich, die eine kurze Anlernphase erfordern und im Sitzen zu verrichten sind wie etwa Verpackungsarbeiten, Entgraten, Reinigung, Einfetten, Polieren, Schleifen. Auch Hebelbedienungen und Sortieren käme in Frage. Im Hinblick auf das geringe Alter ist dem Kläger aber ein Milieuwechsel möglich; für den Einstieg in einen neuen Arbeitsbereich (etwa Fabrik) bräuchte er aber einen verständigen Dienstgeber. Die längere Umstellungsphase war beim Kläger schon immer notwendig, es handelt sich hiebei nicht um die Folgen einer sekundären Störung; es wird nur allenfalls mit zunehmendem Alter schwieriger. Die Eingliederung des Klägers auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ist nur unter Einsatz spezieller Förderungsmaßnahmen möglich; solche stehen im Bereich der Arbeitsmarktverwaltung zur Verfügung (Lohnstützung, Einstellungsbeihilfen um den Minderertrag in der Anfangsphase auszugleichen). Die Chancen der Unterbringung des Klägers auf dem Arbeitsmarkt liegen unter diesen Voraussetzungen bei etwa 50 %.
Mit Bescheid vom 20.12.1994 wies die beklagte Partei den Antrag des Klägers auf Gewährung der Invaliditätspension ab 1.10.1994 ab.
Mit der gegen diesen Bescheid gerichteten Klage begehrt der Kläger, die beklagte Partei zur Gewährung der Invaliditätspension zu verpflichten. Er leide seit seiner Kindheit an Debilität. Seit mehreren Jahren bestünden neben Stoffwechselstörungen massive Wirbelsäulenbeschwerden. Seine Leistungsfähigkeit sei daher so eingeschränkt, daß er nicht mehr in der Lage sei, einer geregelten Beschäftigung nachzugehen.
Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage.
Das Erstgericht verpflichtete die beklagte Partei zur Leistung der Invaliditätspension an den Kläger ab 1.10.1994. Der Kläger sei nur mehr sehr eingeschränkt einsetzbar und könne selbst dabei erst nach erheblich verlängerter Umstellungsphase Leistungen an der unteren Grenze des Durchschnitts erbringen. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, daß er am Arbeitsmarkt nicht mehr unterzubringen sei, so daß die Voraussetzungen des § 255 Abs 3 ASVG erfüllt seien.Das Erstgericht verpflichtete die beklagte Partei zur Leistung der Invaliditätspension an den Kläger ab 1.10.1994. Der Kläger sei nur mehr sehr eingeschränkt einsetzbar und könne selbst dabei erst nach erheblich verlängerter Umstellungsphase Leistungen an der unteren Grenze des Durchschnitts erbringen. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, daß er am Arbeitsmarkt nicht mehr unterzubringen sei, so daß die Voraussetzungen des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG erfüllt seien.
Das Berufungsgericht wies über Revision der beklagten Partei das Klagebegehren ab. Nach der Rechtsprechung habe ein bereits vor Beginn der Erwerbstätigkeit bestandener, in das Versicherungsverhältnis mitgebrachter, im wesentlichen unveränderter körperlicher oder geistiger Zustand bei der Prüfung der Invalidität außer Betracht zu bleiben und könne nicht zum Eintritt des Versicherungsfalles der Invalidität führen. Hier stehe fest, daß die erschwerte Milieuanpassungsfähigkeit des Klägers in das Erwerbsleben mitgebracht worden und im wesentlichen gleichgeblieben sei. Eine altersbedingte Abnahme der Milieuanpassungsfähigkeit habe noch nicht stattgefunden. Diese Einschränkung sei daher für die Beurteilung des Klagebegehrens unbeachtlich. Ginge man davon aus, daß der Kläger aus diesem Grund nicht auf Industriearbeiten verwiesen werden könne, käme dies praktisch einem Berufsschutz als Forstarbeiter gleich, der aber einem ungelernten Arbeiter wie dem Kläger nicht zukomme. Lasse man aber die erschwerte Umstellungsfähigkeit außer Betracht, so ergebe sich, daß der Kläger auf die vom Erstgericht genannten Industrieberufe verweisbar sei, so daß die Voraussetzungen für die begehrte Leistung erfüllt seien.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.