Der Revision kommt keine Berechtigung zu.
Soweit der Revisionswerber bereits in der Berufung geltend gemachte Verfahrensmängel erster Instanz neuerlich rügt, ist er darauf zu verweisen, daß angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen schon das Berufungsgericht verneint hat, mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden können (JBl. 1988, 196). Fehlende Feststellungen aber sind mit der Rechtsrüge zu bekämpfen.
Wie der Oberste Gerichtshof in seiner grundsätzlichen Entscheidung zur Minderung der Erwerbsfähigkeit ausgeführt hat (SSV-NF 1/64), bildet die Grundlage für die Ermittlung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit regelmäßig ein ärztliches Gutachten über die Unfallfolgen und deren Auswirkungen. Dabei hat sich die Fragestellung an den ärztlichen Gutachter auch auf seine Meinung nach dem Umfang der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erstrecken. Dem Gericht bleibt dann die Aufgabe, auf Grund des Befundes und der Beurteilung nachzuprüfen, ob diese Schätzung und dieses Ergebnis zutreffen können oder ob dabei wichtige Gesichtspunkte nicht berücksichtigt wurden und ein Abweichen von dieser Einschätzung daher richtig und begründet ist. Die in Jahrzehnten entwickelten und angewandten Richtlinien über die Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei Unfallverletzten, wie sie unter anderem in den Tabellen Krösl-Zrubecky enthalten sind, berücksichtigen nicht nur den Grad der Versehrtheit, sondern auch die Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Sie müssen daher Grundlage und Ausgangspunkt der Schätzung sein. Die medizinische Einschätzung, die sich dieser Richtlinien bedient, berücksichtigt auf diese Weise auch die Auswirkungen einer Unfallverletzung auf die Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die ärztliche Einschätzung, die unter Berücksichtigung dieser Komponenten erfolgt, bildet aber nicht die alleinige Grundlage der gerichtlichen Entscheidung. Zu prüfen bleibt, ob im Hinblick auf die besondere Situation im Einzelfall die Ausbildung und die bisher ausgeübten Berufe des Unfallverletzten zur Vermeidung unbilliger Härten angemessen zu berücksichtigen sind. Die Entscheidung, ob ein derartiger Härtefall vorliegt, der ein Abweichen von der ärztlichen Einschätzung geboten erscheinen läßt und in welchem Umfang dem bei Festsetzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit Rechnung getragen werden muß, ist Gegenstand der rechtlichen Beurteilung. Daß beim Kläger ein solcher Härtefall gegeben wäre, wurde weder behauptet noch bieten das Verfahren und die Akten hiefür einen Anhaltspunkt. Es trifft auch nicht zu, daß die Vorinstanzen nicht von der Einschätzung des chirurgischen Sachverständigen ausgehen durften, weil diese nicht begründet sei und mit der Einschätzung des neurologischen Sachverständigen nicht übereinstimmte. Die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 10 % erfolgte vielmehr zugunsten des Klägers. Nach den Richtlinien von Krösl-Zrubecky ist, entgegen der Behauptung in der Revision, die Minderung der Erwerbsfähigkeit selbst bei einer Versteifung des Mittelgelenkes eines Fingers - beim Kläger findet sich nur eine 90gradige Beugestellung mit der Unmöglichkeit einer aktiven Streckung, während der Faustschluß möglich ist - lediglich für vier Monate mit 20 % (Gesamtvergütung) danach aber mit 0 % einzuschätzen (die in der Revision zitierte Abbildung 121). Wenn daher die Vorinstanzen bei der Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht dem neurologischen Gutachten, sondern der für den Kläger günstigeren Einschätzung des chirurgischen Sachverständigen gefolgt sind, kann sich der Kläger dadurch nicht beschwert erachten. Da die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers jedenfalls das gemäß § 203 Abs. 1 ASVG erforderliche rentenfähige Ausmaß nicht erreicht, erübrigte es sich auch, im vorliegenden Fall Feststellungen darüber zu treffen, ob seit der Aberkennung der seinerzeit gewährten vorläufigen Rente eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne einer wesentlichen Verschlechterung (§ 183 Abs. 1 ASVG) eingetreten ist.Wie der Oberste Gerichtshof in seiner grundsätzlichen Entscheidung zur Minderung der Erwerbsfähigkeit ausgeführt hat (SSV-NF 1/64), bildet die Grundlage für die Ermittlung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit regelmäßig ein ärztliches Gutachten über die Unfallfolgen und deren Auswirkungen. Dabei hat sich die Fragestellung an den ärztlichen Gutachter auch auf seine Meinung nach dem Umfang der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erstrecken. Dem Gericht bleibt dann die Aufgabe, auf Grund des Befundes und der Beurteilung nachzuprüfen, ob diese Schätzung und dieses Ergebnis zutreffen können oder ob dabei wichtige Gesichtspunkte nicht berücksichtigt wurden und ein Abweichen von dieser Einschätzung daher richtig und begründet ist. Die in Jahrzehnten entwickelten und angewandten Richtlinien über die Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei Unfallverletzten, wie sie unter anderem in den Tabellen Krösl-Zrubecky enthalten sind, berücksichtigen nicht nur den Grad der Versehrtheit, sondern auch die Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Sie müssen daher Grundlage und Ausgangspunkt der Schätzung sein. Die medizinische Einschätzung, die sich dieser Richtlinien bedient, berücksichtigt auf diese Weise auch die Auswirkungen einer Unfallverletzung auf die Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die ärztliche Einschätzung, die unter Berücksichtigung dieser Komponenten erfolgt, bildet aber nicht die alleinige Grundlage der gerichtlichen Entscheidung. Zu prüfen bleibt, ob im Hinblick auf die besondere Situation im Einzelfall die Ausbildung und die bisher ausgeübten Berufe des Unfallverletzten zur Vermeidung unbilliger Härten angemessen zu berücksichtigen sind. Die Entscheidung, ob ein derartiger Härtefall vorliegt, der ein Abweichen von der ärztlichen Einschätzung geboten erscheinen läßt und in welchem Umfang dem bei Festsetzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit Rechnung getragen werden muß, ist Gegenstand der rechtlichen Beurteilung. Daß beim Kläger ein solcher Härtefall gegeben wäre, wurde weder behauptet noch bieten das Verfahren und die Akten hiefür einen Anhaltspunkt. Es trifft auch nicht zu, daß die Vorinstanzen nicht von der Einschätzung des chirurgischen Sachverständigen ausgehen durften, weil diese nicht begründet sei und mit der Einschätzung des neurologischen Sachverständigen nicht übereinstimmte. Die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 10 % erfolgte vielmehr zugunsten des Klägers. Nach den Richtlinien von Krösl-Zrubecky ist, entgegen der Behauptung in der Revision, die Minderung der Erwerbsfähigkeit selbst bei einer Versteifung des Mittelgelenkes eines Fingers - beim Kläger findet sich nur eine 90gradige Beugestellung mit der Unmöglichkeit einer aktiven Streckung, während der Faustschluß möglich ist - lediglich für vier Monate mit 20 % (Gesamtvergütung) danach aber mit 0 % einzuschätzen (die in der Revision zitierte Abbildung 121). Wenn daher die Vorinstanzen bei der Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht dem neurologischen Gutachten, sondern der für den Kläger günstigeren Einschätzung des chirurgischen Sachverständigen gefolgt sind, kann sich der Kläger dadurch nicht beschwert erachten. Da die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers jedenfalls das gemäß Paragraph 203, Absatz eins, ASVG erforderliche rentenfähige Ausmaß nicht erreicht, erübrigte es sich auch, im vorliegenden Fall Feststellungen darüber zu treffen, ob seit der Aberkennung der seinerzeit gewährten vorläufigen Rente eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne einer wesentlichen Verschlechterung (Paragraph 183, Absatz eins, ASVG) eingetreten ist.
Auf die in der Revision enthaltenen Ausführungen zur Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes, die inhaltlich einen Kostenrekurs darstellen, kann nicht eingegangen werden, weil nach § 528 Abs. 1 Z 2 ZPO Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt unzulässig sind. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.Auf die in der Revision enthaltenen Ausführungen zur Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes, die inhaltlich einen Kostenrekurs darstellen, kann nicht eingegangen werden, weil nach Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt unzulässig sind. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG. Wird der zur Gänze unterlegene Versicherte von einem Verfahrenshelfer vertreten, steht ihm ein Kostenzuspruch nach Billigkeit nicht zu (SSV-NF 1/19).Die Entscheidung über die Kosten der Revision beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Wird der zur Gänze unterlegene Versicherte von einem Verfahrenshelfer vertreten, steht ihm ein Kostenzuspruch nach Billigkeit nicht zu (SSV-NF 1/19).