Entscheidungsgründe:
Mit Kaufvertrag vom 25. Oktober 1988 erwarb der Kläger eine Eigentumswohnung. Den Kaufpreis finanzierte er mit einem Bauspardarlehen. Dieses Darlehen war für das Jahr 1989 mit Schuldzinsen im Betrag von S 41.479,45 belastet. Aus einem Guthaben in der Höhe von S 191.400,-- bei derselben Bausparkassa reiften im selben Zeitraum Zinsen im Betrag von S 7.898,55 ab. Das gesamte Guthaben dieses letztgenannten Kontos wurde per 30. Juni 1990 abgebucht und auf das Darlehenskonto übertragen.
Der Kläger bezieht von der beklagten Partei eine Pension im Betrag von S 2.323,40 (1990). Mit Bescheid der beklagten Partei vom 12. März 1990 wurde die Ausgleichszulage des Klägers ab 1. Jänner 1990 mit einem Betrag von S 2.452,40 neu festgestellt, wobei die beklagte Partei einen Betrag in der Höhe eines Zwölftels der Zinsen aus dem Bausparguthaben als Einkommen des Klägers in Anschlag brachte.
Der Kläger begehrt, die beklagte Partei zu verpflichten, ihm die Ausgleichszulage in der vollen Höhe der Differenz zwischen seiner Pension und dem Richtsatz zu gewähren. Die Bausparkasse habe ihm für den Wohnungskauf 1988/89 einen mit 8 % p a verzinsten Zwischenkredit in der Höhe des Kaufpreises unter der Bedingung gewährt, daß ein angesparter Betrag in der Höhe von S 191.400,-- (30 % des Kaufpreises) bei einer Verzinsung von 4,5 % bis Mitte 1990 auf einem Guthabenskonto gesperrt verbleibe. Die beklagte Partei habe bei Neufeststellung der Ausgleichszulage nur die Zinsen aus diesem Guthaben, nicht aber die viel höheren Darlehenszinsen berücksichtigt.
Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage. Ein Ausgleich der Guthabenszinsen mit den Darlehenszinsen habe nicht zu erfolgen. Die von der Judikatur zur Durchführung des Verlustausgleiches entwickelten Grundsätze seien nicht anwendbar. Die Darlehenszinsen müßten unberücksichtigt bleiben, während die Guthabenszinsen in voller Höhe als Einkommen anzusehen seien.
Das Erstgericht wies das Begehren des Klägers, soweit es sich auf eine höhere als die ab 1. Jänner 1990 bescheidmäßig gewährte Ausgleichszulage richtete, ab. Im Sozialversicherungsrecht könnten nicht einfach die Regeln der Einkommensteuergesetze angewendet werden. Zinsen und Rückzahlungen eines Darlehens, das zur Schaffung oder zur Erhaltung einer Einnahmequelle aufgenommen worden sei, seien bei der Feststellung des Nettoeinkommens zu berücksichtigen. Hiebei sei weiters ein Ausgleich mit Verlusten auch zwischen verschiedenen Einkommensarten durchzuführen. Der Kauf einer Eigentumswohnung sei jedoch keine Schaffung einer Einkunftsquelle; der Kläger wolle das Objekt als Privatwohnung verwenden; weshalb die dafür aufgewendeten Darlehenszinsen und Rückzahlungen nicht mit anderen Einkünften aufgerechnet werden könnten. Wie und wofür ein Pensionist Einkünfte, hier die Guthabenszinsen, verwende, sei für die Anrechnung bei Feststellung seines Anspruches auf Ausgleichszulage bedeutungslos.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge, wobei es im wesentlichen der Begründung des Erstgerichtes beitrat. Da die vom Kläger erworbene Eigentumswohnung nur der privaten Nutzung des Klägers diene, könnten Zinsen, die er für den zur Finanzierung der Wohnung aufgenommenen Kredit zu bezahlen habe, nicht als Passivpost berücksichtigt werden. Der Umstand, daß zwischen den vom Kläger lukrierten und den von ihm für das Darlehen aufzuwendenden Zinsen ein gewisser sachlicher Zusammenhang bestehe, könne nichts daran ändern, daß das Darlehen lediglich dem privaten Konsum und nicht der Schaffung einer Einkommensquelle diene.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.