Das nach § 46 Abs 4 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs 2 dieser Gesetzesstelle zulässige Rechtsmittel ist nicht berechtigt. Unbestritten ist, daß der Kläger nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des Art 26 Abs 1 Abk Anspruch auf eine Pension hat, die höher wäre als die Summe der nach Art 27 Abs 4 Abk errechneten Leistungen, und daß ihm der beklagte Versicherungsträger nach Art 31 Abs 1 Abk seine so errechnete Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag zwischen der Summe der nach Art 27 Abs 4 errechneten Leistungen und der Pension, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften ohne Anwendung des Kapitels 3 des Abschnittes II des Abk allein zustünde, als Teilleistung zu gewähren hat. Strittig ist, ob der Kläger nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des Art 26 Abs 1 Anspruch auf eine Pension hätte, für deren Steigerungsbetrag auch die - unbestritten in die deutsche Versicherungslast fallenden - Versicherungsmonate September bis Dezember 1943 und die unmittelbar anschließenden Kriegsdienstmonate Jänner bis Oktober 1944 zu berücksichtigen wären.Das nach Paragraph 46, Absatz 4, ASGG ohne die Beschränkungen des Absatz 2, dieser Gesetzesstelle zulässige Rechtsmittel ist nicht berechtigt. Unbestritten ist, daß der Kläger nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des Artikel 26, Absatz eins, Abk Anspruch auf eine Pension hat, die höher wäre als die Summe der nach Artikel 27, Absatz 4, Abk errechneten Leistungen, und daß ihm der beklagte Versicherungsträger nach Artikel 31, Absatz eins, Abk seine so errechnete Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag zwischen der Summe der nach Artikel 27, Absatz 4, errechneten Leistungen und der Pension, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften ohne Anwendung des Kapitels 3 des Abschnittes römisch zwei des Abk allein zustünde, als Teilleistung zu gewähren hat. Strittig ist, ob der Kläger nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des Artikel 26, Absatz eins, Anspruch auf eine Pension hätte, für deren Steigerungsbetrag auch die - unbestritten in die deutsche Versicherungslast fallenden - Versicherungsmonate September bis Dezember 1943 und die unmittelbar anschließenden Kriegsdienstmonate Jänner bis Oktober 1944 zu berücksichtigen wären.
Der Kläger hat in seinen Rechtsmitteln ausdrücklich zugestanden, daß 15 Versicherungsmonate, darunter die erwähnten
4 Pflichtbeitragsmonate und die 10 Kriegsdienstmonate, in die deutsche Versicherungslast fallen und daß der deutsche Versicherungsträger eine Teilleistung von 381,80 S erbringt. Seine nur auf einen höheren Unterschiedsbetrag gerichteten Rechtsmittel setzen die Anwendung des Art 31 Abs 1 Abk, damit aber auch des Kapitels 3 des Abschnittes II des Abk geradezu voraus. Auch die Höhe der nach Art 27 Abs 4 Abk errechneten Leistung und damit auch die nach den österreichischen und nach den deutschen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten wurden, nachdem das Erstgericht das Verhältnis der österreichischen Versicherungszeiten zur Summe aller nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten ohne Abrundung des sog Teilungsfaktors festgestellt hatte, im Rechtsmittelverfahren nicht mehr bekämpft.4 Pflichtbeitragsmonate und die 10 Kriegsdienstmonate, in die deutsche Versicherungslast fallen und daß der deutsche Versicherungsträger eine Teilleistung von 381,80 S erbringt. Seine nur auf einen höheren Unterschiedsbetrag gerichteten Rechtsmittel setzen die Anwendung des Artikel 31, Absatz eins, Abk, damit aber auch des Kapitels 3 des Abschnittes römisch zwei des Abk geradezu voraus. Auch die Höhe der nach Artikel 27, Absatz 4, Abk errechneten Leistung und damit auch die nach den österreichischen und nach den deutschen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten wurden, nachdem das Erstgericht das Verhältnis der österreichischen Versicherungszeiten zur Summe aller nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten ohne Abrundung des sog Teilungsfaktors festgestellt hatte, im Rechtsmittelverfahren nicht mehr bekämpft.
Auch wenn man davon ausginge, daß die Versicherungszeiten in den Monaten September bis Dezember 1943, die vom deutschen Versicherungsträger mit vier Pflichtbeitragsmonaten berücksichtigt worden sind, auch Beitragszeiten nach § 226 Abs 1 Z 3 ASVG, allerdings im Hinblick auf § 231 Z 2 leg cit höchstwahrscheinlich nur drei Versicherungsmonate, und die Versicherungszeiten in den Monaten Jänner bis Oktober 1944, die vom deutschen Versicherungsträger mit 10 Ersatzmonaten berücksichtigt worden sind, auch Ersatzzeiten nach § 228 Abs 1 Z 1 lit a ASVG wären, wäre die Pension, die nach den für den österreichischen Versicherungsträger geltenden Rechtsvorschriften ohne Anwendung des Kapitels 3 des Abkommensabschnittes II allein zustünde, ohne diese zusätzlichen Versicherungsmonate zu berechnen.Auch wenn man davon ausginge, daß die Versicherungszeiten in den Monaten September bis Dezember 1943, die vom deutschen Versicherungsträger mit vier Pflichtbeitragsmonaten berücksichtigt worden sind, auch Beitragszeiten nach Paragraph 226, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG, allerdings im Hinblick auf Paragraph 231, Ziffer 2, leg cit höchstwahrscheinlich nur drei Versicherungsmonate, und die Versicherungszeiten in den Monaten Jänner bis Oktober 1944, die vom deutschen Versicherungsträger mit 10 Ersatzmonaten berücksichtigt worden sind, auch Ersatzzeiten nach Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASVG wären, wäre die Pension, die nach den für den österreichischen Versicherungsträger geltenden Rechtsvorschriften ohne Anwendung des Kapitels 3 des Abkommensabschnittes römisch zwei allein zustünde, ohne diese zusätzlichen Versicherungsmonate zu berechnen.
Nach § 231 ASVG sind zur Feststellung der Leistungen aus der Pensionsversicherung ... die Versicherungszeiten in Versicherungsmonaten so zusammenzufassen, daß von Versicherungszeiten, die sich zeitlich decken, nur eine zu zählen ist, wobei eine Beitragszeit der Pflichtversicherung einer Ersatzzeit oder einer Beitragszeit der freiwilligen Versicherung und eine Ersatzzeit einer Beitragszeit der freiwilligen Versicherung vorangeht. Bei Versicherungszeiten gleicher Art gilt nachstehende Reihenfolge: knappschaftliche Pensionsversicherung, P*** DER A***, P*** DERNach Paragraph 231, ASVG sind zur Feststellung der Leistungen aus der Pensionsversicherung ... die Versicherungszeiten in Versicherungsmonaten so zusammenzufassen, daß von Versicherungszeiten, die sich zeitlich decken, nur eine zu zählen ist, wobei eine Beitragszeit der Pflichtversicherung einer Ersatzzeit oder einer Beitragszeit der freiwilligen Versicherung und eine Ersatzzeit einer Beitragszeit der freiwilligen Versicherung vorangeht. Bei Versicherungszeiten gleicher Art gilt nachstehende Reihenfolge: knappschaftliche Pensionsversicherung, P*** DER A***, P*** DER
A***; innerhalb der Pensionsversicherung der Arbeiter:
P*** DER A***, V*** DER
Ö*** E***. Ähnliche Regelungen, wonach Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen und bei gleicher Art nur einem Pensionsversicherungsträger zuzuordnen sind, finden sich zB auch in den die Wanderversicherung regelnden Bestimmungen des § 251a Abs 4 lit b ASVG, § 129 Abs 4 lit b GSVG und § 120 Abs 4 lit b BSVG. Nach Art 26 Abs 1 Abk werden nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zurückgelegte Zeiten für das Recht auf freiwillige Versicherung sowie für den Erwerb eines Leistungsanspruches zusammengerechnet, soweit sie nicht auf diesselbe Zeit entfallen. Ähnliche Regelungen finden sich auch in Sozialversicherungsabkommen mit anderen Staaten. Daraus ergibt sich, daß es sich dabei um einen wesentlichen Grundsatz des Sozialversicherungsrechtes handelt (so auch OLG Wien 5. September 1975, 20 R 158/75 SVSlg 23.986).Ö*** E***. Ähnliche Regelungen, wonach Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen und bei gleicher Art nur einem Pensionsversicherungsträger zuzuordnen sind, finden sich zB auch in den die Wanderversicherung regelnden Bestimmungen des Paragraph 251 a, Absatz 4, Litera b, ASVG, Paragraph 129, Absatz 4, Litera b, GSVG und Paragraph 120, Absatz 4, Litera b, BSVG. Nach Artikel 26, Absatz eins, Abk werden nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zurückgelegte Zeiten für das Recht auf freiwillige Versicherung sowie für den Erwerb eines Leistungsanspruches zusammengerechnet, soweit sie nicht auf diesselbe Zeit entfallen. Ähnliche Regelungen finden sich auch in Sozialversicherungsabkommen mit anderen Staaten. Daraus ergibt sich, daß es sich dabei um einen wesentlichen Grundsatz des Sozialversicherungsrechtes handelt (so auch OLG Wien 5. September 1975, 20 R 158/75 SVSlg 23.986).
Das muß umsomehr gelten, wenn - wie im vorliegenden Fall - feststeht, daß eine nach den österreichischen Rechtsvorschriften allenfalls als Beitragszeit der Pflichtversicherung zu berücksichtigende Zeit und eine nach diesen Rechtsvorschriften allenfalls als Ersatzzeit zu berücksichtigende Zeit mit Zeiten ident sind, die der deutsche Versicherungsträger bei der Berechnung seiner Teilleistung bereits als deutsche Beitragszeit der Pflichtversicherung und Ersatzzeit berücksichtigt hat. In einem solchen Fall liegen nämlich nicht mehrere Versicherungszeiten vor, die sich zeitlich decken, sondern es liegt jeweils nur eine einzige Versicherungszeit vor, die nicht in die Versicherungslast beider Vertragsstaaten, sondern nur entweder in die österreichische oder in die deutsche Versicherungslasten fallen kann. Diese einzige Versicherungszeit ist bei der zur Ermittlung eines allfälligen Unterschiedsbetrages nach Art 31 Abs 1 Abk erforderlichen Berechnung der Pension, die nach den für den Träger geltenden Rechtsvorschriften ohne Anwendung des Kapitels 3 des Abkommensabschnittes II allein zustünde, nur vom Träger des mit dieser Versicherungszeit belasteten Vertragsstaates zu berücksichtigen.Das muß umsomehr gelten, wenn - wie im vorliegenden Fall - feststeht, daß eine nach den österreichischen Rechtsvorschriften allenfalls als Beitragszeit der Pflichtversicherung zu berücksichtigende Zeit und eine nach diesen Rechtsvorschriften allenfalls als Ersatzzeit zu berücksichtigende Zeit mit Zeiten ident sind, die der deutsche Versicherungsträger bei der Berechnung seiner Teilleistung bereits als deutsche Beitragszeit der Pflichtversicherung und Ersatzzeit berücksichtigt hat. In einem solchen Fall liegen nämlich nicht mehrere Versicherungszeiten vor, die sich zeitlich decken, sondern es liegt jeweils nur eine einzige Versicherungszeit vor, die nicht in die Versicherungslast beider Vertragsstaaten, sondern nur entweder in die österreichische oder in die deutsche Versicherungslasten fallen kann. Diese einzige Versicherungszeit ist bei der zur Ermittlung eines allfälligen Unterschiedsbetrages nach Artikel 31, Absatz eins, Abk erforderlichen Berechnung der Pension, die nach den für den Träger geltenden Rechtsvorschriften ohne Anwendung des Kapitels 3 des Abkommensabschnittes römisch zwei allein zustünde, nur vom Träger des mit dieser Versicherungszeit belasteten Vertragsstaates zu berücksichtigen.
Nach Z 19 lit b Z 1a des Schlußprotokolles zum Abk (Zweiten) Abk hat es bei der in den Art 23 und 24 des in Art 53 Abk bezeichneten Ersten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Sozialversicherung vom 21. April 1951 festgelegten Verteilung der Versicherungslast auch für die Zeit vom Inkrafttreten des (Zweiten) Abk an sein Bewenden. Dies gilt nicht, soweit sich aus den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates unter Berücksichtigung des Abk für den Berechtigten hinsichtlich der zu berücksichtigenden Arbeitsunfälle (Berufskrankenheiten) oder Versicherungszeiten eine günstigere Regelung ergibt und dies nicht dazu führt, daß die in Art 23 bzw 24 des in Art 53 des (Zweiten) Abk bezeichneten Ersten Abkommens festgelegte Versicherungslast der Träger des anderen Vertragsstaates gemindert wird. Dadurch wurde nach dem Willen der Vertragspartner des (Zweiten) Abk festgelegt, daß die in den Art 23 und 24 des Ersten Abk geregelte Aufteilung eines Teiles der reichsgesetzlichen Versicherungslast endgültig sein soll (so auch SSV-NF 1/52).Nach Ziffer 19, Litera b, Ziffer eins a, des Schlußprotokolles zum Abk (Zweiten) Abk hat es bei der in den Artikel 23 und 24 des in Artikel 53, Abk bezeichneten Ersten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Sozialversicherung vom 21. April 1951 festgelegten Verteilung der Versicherungslast auch für die Zeit vom Inkrafttreten des (Zweiten) Abk an sein Bewenden. Dies gilt nicht, soweit sich aus den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates unter Berücksichtigung des Abk für den Berechtigten hinsichtlich der zu berücksichtigenden Arbeitsunfälle (Berufskrankenheiten) oder Versicherungszeiten eine günstigere Regelung ergibt und dies nicht dazu führt, daß die in Artikel 23, bzw 24 des in Artikel 53, des (Zweiten) Abk bezeichneten Ersten Abkommens festgelegte Versicherungslast der Träger des anderen Vertragsstaates gemindert wird. Dadurch wurde nach dem Willen der Vertragspartner des (Zweiten) Abk festgelegt, daß die in den Artikel 23 und 24 des Ersten Abk geregelte Aufteilung eines Teiles der reichsgesetzlichen Versicherungslast endgültig sein soll (so auch SSV-NF 1/52).
Da die in den Monaten September bis Dezember 1943 erworbenen vier Beitragsmonate der Pflichtversicherung und die anschließenden zehn Kriegsdienstersatzmonate unbestrittenermaßen in die deutsche Versicherungslast fallen, waren sie bei der Errechnung der Pension, die dem Kläger nach den österreichischen Rechtsvorschriften ohne Anwendung des Kapitels 3 des Abkommensabschnittes II allein zustünde, nicht zu berücksichtigen.Da die in den Monaten September bis Dezember 1943 erworbenen vier Beitragsmonate der Pflichtversicherung und die anschließenden zehn Kriegsdienstersatzmonate unbestrittenermaßen in die deutsche Versicherungslast fallen, waren sie bei der Errechnung der Pension, die dem Kläger nach den österreichischen Rechtsvorschriften ohne Anwendung des Kapitels 3 des Abkommensabschnittes römisch zwei allein zustünde, nicht zu berücksichtigen.
In diesem Zusammenhang ist auch noch auf Z 13 des zit SchP zu den Art 28 und 29 Abk zu verweisen, wonach Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgehaltenen Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten als gleichgestellte Zeiten anrechnungsfähig wären, sofern nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten ein Anspruch auf Pension (Rente) besteht, für die Berechnung der Leistung nur von dem Träger des Vertragsstaates zu berücksichtigen sind, nach dessen Rechtsvorschriften die letzte für die Anrechnung maßgebende Versicherungszeit vor der betreffenden gleichgestellten Zeit oder, wenn keine Versicherungszeit vorhergeht, die erste Versicherungszeit nach der betreffenden gleichgestellten Zeit zu berücksichtigen ist. Auch diese, seit 1. Juli 1982 geltende, Bestimmung schließt also die gleichzeitige Berücksichtigung einer Kriegsdienstzeit oder einer ihr gleichgehaltenen Zeit in der österreichischen Pensionsversicherung und in der deutschen Rentenversicherung aus (Siedl-Cacek in MGA, Zwischenst SV Lfg 21, 1b, 162 FN 1).In diesem Zusammenhang ist auch noch auf Ziffer 13, des zit SchP zu den Artikel 28 und 29 Abk zu verweisen, wonach Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgehaltenen Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten als gleichgestellte Zeiten anrechnungsfähig wären, sofern nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten ein Anspruch auf Pension (Rente) besteht, für die Berechnung der Leistung nur von dem Träger des Vertragsstaates zu berücksichtigen sind, nach dessen Rechtsvorschriften die letzte für die Anrechnung maßgebende Versicherungszeit vor der betreffenden gleichgestellten Zeit oder, wenn keine Versicherungszeit vorhergeht, die erste Versicherungszeit nach der betreffenden gleichgestellten Zeit zu berücksichtigen ist. Auch diese, seit 1. Juli 1982 geltende, Bestimmung schließt also die gleichzeitige Berücksichtigung einer Kriegsdienstzeit oder einer ihr gleichgehaltenen Zeit in der österreichischen Pensionsversicherung und in der deutschen Rentenversicherung aus (Siedl-Cacek in MGA, Zwischenst SV Lfg 21, 1b, 162 FN 1).
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Unter Bedachtnahme auf die rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens war dem Kläger trotz seines vollständigen Unterliegens gegenüber dem Versicherungsträger ein Anspruch auf Ersatz der mit weniger als den halben tarifmäßigen Kosten verzeichneten Revisionskosten zuzubilligen (SSV-NF 1/66; 2/29).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Unter Bedachtnahme auf die rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens war dem Kläger trotz seines vollständigen Unterliegens gegenüber dem Versicherungsträger ein Anspruch auf Ersatz der mit weniger als den halben tarifmäßigen Kosten verzeichneten Revisionskosten zuzubilligen (SSV-NF 1/66; 2/29).