Die Revision ist nicht berechtigt.
Daß der Sturz beim Betreten des Gebäudes der Gebietskrankenkasse die Folge eines beim Arbeitsunfall vom 3. November 1981 erlittenen Gebrechens gewesen wäre, hat der Kläger nicht behauptet und es ergibt sich auch aus dem Verfahren kein Anhaltspunkt in dieser Richtung. Die Annahme eines Versicherungsschutzes aus dem Grund einer solchen kausalen Verknüpfung scheidet daher aus. Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit sind grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen. Es ist nicht sehon deshalb bei ihrer Durchführung Versicherungsschutz anzuerkennen, weil sie zugleich der Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitskraft und damit auch den Interessen des Unternehmens dienen (Brackmann, Handbuch 60. Nachtrag 484 o). Auch daraus, daß sich der Unfall aus Anlaß einer Behandlung ereignete, die durch die bei einem Arbeitsunfall erlittenen Verletzungen erforderlich wurde, ist für den Standpunkt des Klägers nichts abzuleiten. In der Bundesrepublik Deutschland wurde durch das UVNG vom 30. April 1963 (BGBl. I S 241) (Brackmann 53. Nachtrag 469 a) § 555 RVO neu gefaßt. Nach dieser Bestimmung gilt als Folge eines Arbeitsunfalls auch ein Unfall, den der Verletzte bei der Durchführung der Heilbehandlung oder der Berufshilfe, bei der Wiederherstellung oder Erneuerung eines beschädigten Körperersatzstückes oder größeren orthopädischen Hilfsmittels, bei einer wegen des Arbeitsunfalls zur Aufklärung des Sachverhalts angeordneten Untersuchung odee auf einem dazu notwendigen Weg erleidet (§ 555 Abs 1 RVO). Die Einführung dieser Vorschrift wurde damit begründet, daß zuvor ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem Weg zum Arzt aus Anlaß eines Arbeitsunfalles mit der versicherten Tätigkeit verneint worden sei, weil das eigene Interesse des Versicherten an der ärztlichen Behandlung und Beratung überwiege, was den besonderen sozialpolitischen Bedürfnissen nicht immer Rechnung trage (Brackmann aaO 484 o I). Ausgehend von der nunmehrigen Rechtslage in der BRD reicht die Feststellung aus, daß der zweite Unfall bei einer Tätigkeit einer Maßnahme oder einem Weg der im § 555 RVO bezeichneten Art geschehen ist, um die Anwendbarkeit dieser Bestimmung zu begründen, womit auch dieser Unfall vom Versicherungsschutz umfaßt ist (Lauterbach Unfallvers3, 40 Lfg, 316). Eine entsprechende Bestimmung findet sich im B-KUVG und anderen österreichischen Sozialversicherungsgesetzen nicht. Gemäß § 90 Abs 2 Z 2 sind Dienstunfälle auch Unfälle, die sich auf einem Weg von der Dienststätte zu einer vor dem Verlassen dieser Stätte dort bekanntgegebenen ärztlichen Untersuchungsstelle (freiberuflich tätiger Arzt, Ambulatorium, "Krankenanstalt") zum Zweck der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe (§ 63), Zahnbehandlung (§ 69) oder der Durchführung einer Gesundenuntersuchung (§ 61 a) und anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung, ferner auf dem Weg von der Dienststätte oder von der Wohnung zu einer ärztlichen Untersuchungsstelle, wenn sich der Versicherte der Untersuchung aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift oder einer Anordnung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter oder des Dienstgebers unterziehen muß und anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung ereignet. Mit dieser Bestimmung ist der unfallversicherungsrechtliche Schutz im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe oder Vornahme einer ärztlichen Untersuchung abschließend geregelt. Durch § 90 Abs 2 Z 2 B-KUVG sind zwei verschiedene Arztwege geschützt: Fall 1 erfaßt den Schutz des Weges von der Arbeitsstätte zu einer ärztlichen Untersuchungsstelle zum Zweck der Inanspruchnahme jeder ärztlichen Hilfe oder einer Gesundenuntersuchung sowie des Fortsetzungsweges zurück zur Arbeitsstätte oder zur Wohnung (Tomandl, SystemDaß der Sturz beim Betreten des Gebäudes der Gebietskrankenkasse die Folge eines beim Arbeitsunfall vom 3. November 1981 erlittenen Gebrechens gewesen wäre, hat der Kläger nicht behauptet und es ergibt sich auch aus dem Verfahren kein Anhaltspunkt in dieser Richtung. Die Annahme eines Versicherungsschutzes aus dem Grund einer solchen kausalen Verknüpfung scheidet daher aus. Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit sind grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen. Es ist nicht sehon deshalb bei ihrer Durchführung Versicherungsschutz anzuerkennen, weil sie zugleich der Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitskraft und damit auch den Interessen des Unternehmens dienen (Brackmann, Handbuch 60. Nachtrag 484 o). Auch daraus, daß sich der Unfall aus Anlaß einer Behandlung ereignete, die durch die bei einem Arbeitsunfall erlittenen Verletzungen erforderlich wurde, ist für den Standpunkt des Klägers nichts abzuleiten. In der Bundesrepublik Deutschland wurde durch das UVNG vom 30. April 1963 Bundesgesetzblatt römisch eins S 241) (Brackmann 53. Nachtrag 469 a) Paragraph 555, RVO neu gefaßt. Nach dieser Bestimmung gilt als Folge eines Arbeitsunfalls auch ein Unfall, den der Verletzte bei der Durchführung der Heilbehandlung oder der Berufshilfe, bei der Wiederherstellung oder Erneuerung eines beschädigten Körperersatzstückes oder größeren orthopädischen Hilfsmittels, bei einer wegen des Arbeitsunfalls zur Aufklärung des Sachverhalts angeordneten Untersuchung odee auf einem dazu notwendigen Weg erleidet (Paragraph 555, Absatz eins, RVO). Die Einführung dieser Vorschrift wurde damit begründet, daß zuvor ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem Weg zum Arzt aus Anlaß eines Arbeitsunfalles mit der versicherten Tätigkeit verneint worden sei, weil das eigene Interesse des Versicherten an der ärztlichen Behandlung und Beratung überwiege, was den besonderen sozialpolitischen Bedürfnissen nicht immer Rechnung trage (Brackmann aaO 484 o römisch eins). Ausgehend von der nunmehrigen Rechtslage in der BRD reicht die Feststellung aus, daß der zweite Unfall bei einer Tätigkeit einer Maßnahme oder einem Weg der im Paragraph 555, RVO bezeichneten Art geschehen ist, um die Anwendbarkeit dieser Bestimmung zu begründen, womit auch dieser Unfall vom Versicherungsschutz umfaßt ist (Lauterbach Unfallvers3, 40 Lfg, 316). Eine entsprechende Bestimmung findet sich im B-KUVG und anderen österreichischen Sozialversicherungsgesetzen nicht. Gemäß Paragraph 90, Absatz 2, Ziffer 2, sind Dienstunfälle auch Unfälle, die sich auf einem Weg von der Dienststätte zu einer vor dem Verlassen dieser Stätte dort bekanntgegebenen ärztlichen Untersuchungsstelle (freiberuflich tätiger Arzt, Ambulatorium, "Krankenanstalt") zum Zweck der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe (Paragraph 63,), Zahnbehandlung (Paragraph 69,) oder der Durchführung einer Gesundenuntersuchung (Paragraph 61, a) und anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung, ferner auf dem Weg von der Dienststätte oder von der Wohnung zu einer ärztlichen Untersuchungsstelle, wenn sich der Versicherte der Untersuchung aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift oder einer Anordnung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter oder des Dienstgebers unterziehen muß und anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung ereignet. Mit dieser Bestimmung ist der unfallversicherungsrechtliche Schutz im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe oder Vornahme einer ärztlichen Untersuchung abschließend geregelt. Durch Paragraph 90, Absatz 2, Ziffer 2, B-KUVG sind zwei verschiedene Arztwege geschützt: Fall 1 erfaßt den Schutz des Weges von der Arbeitsstätte zu einer ärztlichen Untersuchungsstelle zum Zweck der Inanspruchnahme jeder ärztlichen Hilfe oder einer Gesundenuntersuchung sowie des Fortsetzungsweges zurück zur Arbeitsstätte oder zur Wohnung (Tomandl, System
3. ErgLfg. 293 f zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 175 Abs 2 Z 2 ASVG). Über den Wortlaut dieser Bestimmung hinaus wurde von der Rechtsprechung das Bestehen des Unfallversicherungsschutzes für einen zuvor im Betrieb bekanntgegebenen Weg von einer am Morgen direkt von der Wohnung aufgesuchten ärztlichen Untersuchungsstelle zum Arbeitsplatz bejaht (10 Ob S 76/88). Nach der Fassung des Gesetzes hat aber die Bestimmung jedenfalls zur Voraussetzung, daß der Arztweg in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Weg von oder zur Arbeitsstätte steht. Dies ergibt sich auch klar daraus, daß Voraussetzung für das Bestehen des Versicherungsschutzes auf derartigen Wegen die vorherige Meldung des Arztbesuches am Arbeitsplatz ist. Im Zeitpunkt des Unfalles befand sich der Kläger jedoch im Krankenstand. Das Aufsuchen der Behandlungsstätte erfolgte nicht im Zusammenhang mit einem Weg zum Arbeitsplatz, sodaß aus diesem Grund die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung nicht gegeben sind. Fall 2 des § 90 Abs 2 Z 2 B-KUVG schützt den Weg von der Arbeitsstätte oder der Wohnung zu einer ärztlichen Untersuchungsstelle und zurück zur Arbeitsstätte oder Wohnung, sofern es sich um eine gesetzlich gebotene bzw. eine vom Träger der Sozialversicherung oder vom Dienstgeber angeordnete Untersuchung handelt, die anderen Zwecken als der Durchführung einer ärztlichen Behandlung dient (Tomandl aaO 294 zu § 175 Abs 2 ASVG). Nach den Feststellungen ereignete sich der Unfall anläßlich eines Weges, den der Kläger unternahm, um sich einer Heilbehandlung zu unterziehen. Selbst wenn diese Heilbehandlung - etwa auch vom3. ErgLfg. 293 f zur inhaltsgleichen Bestimmung des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG). Über den Wortlaut dieser Bestimmung hinaus wurde von der Rechtsprechung das Bestehen des Unfallversicherungsschutzes für einen zuvor im Betrieb bekanntgegebenen Weg von einer am Morgen direkt von der Wohnung aufgesuchten ärztlichen Untersuchungsstelle zum Arbeitsplatz bejaht (10 Ob S 76/88). Nach der Fassung des Gesetzes hat aber die Bestimmung jedenfalls zur Voraussetzung, daß der Arztweg in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Weg von oder zur Arbeitsstätte steht. Dies ergibt sich auch klar daraus, daß Voraussetzung für das Bestehen des Versicherungsschutzes auf derartigen Wegen die vorherige Meldung des Arztbesuches am Arbeitsplatz ist. Im Zeitpunkt des Unfalles befand sich der Kläger jedoch im Krankenstand. Das Aufsuchen der Behandlungsstätte erfolgte nicht im Zusammenhang mit einem Weg zum Arbeitsplatz, sodaß aus diesem Grund die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung nicht gegeben sind. Fall 2 des Paragraph 90, Absatz 2, Ziffer 2, B-KUVG schützt den Weg von der Arbeitsstätte oder der Wohnung zu einer ärztlichen Untersuchungsstelle und zurück zur Arbeitsstätte oder Wohnung, sofern es sich um eine gesetzlich gebotene bzw. eine vom Träger der Sozialversicherung oder vom Dienstgeber angeordnete Untersuchung handelt, die anderen Zwecken als der Durchführung einer ärztlichen Behandlung dient (Tomandl aaO 294 zu Paragraph 175, Absatz 2, ASVG). Nach den Feststellungen ereignete sich der Unfall anläßlich eines Weges, den der Kläger unternahm, um sich einer Heilbehandlung zu unterziehen. Selbst wenn diese Heilbehandlung - etwa auch vom
Chefarzt - angeordnet worden wäre, liegen die Voraussetzungen für die Annahme des Versicherungsschutzes nach dieser Norm nicht vor, da das Aufsuchen eines Arztes oder einer Einrichtung der Gesundheitsfürsorge zum Zweck der Vornahme einer Heilbehandlung der zweiten Fallgruppe des § 90 Abs 2 Z 2 B-KUVG nach dem Wortlaut des Gesetzes überhaupt nicht zugeordnet werden kann. Ein in diesem Zusammenhang unternommener Weg kann nur bei Zutreffen der dort genannten Voraussetzungen nach § 90 Abs 2 Z 2 erster Fall vom Versicherungsschutz umfaßt sein. Wie dargestellt liegen jedoch diese Voraussetzungen im hier zu beurteilenden Fall nicht vor. Zutreffend sind daher die Vorinstanzen zu einer klageabweisenden Entscheidung gelangt.Chefarzt - angeordnet worden wäre, liegen die Voraussetzungen für die Annahme des Versicherungsschutzes nach dieser Norm nicht vor, da das Aufsuchen eines Arztes oder einer Einrichtung der Gesundheitsfürsorge zum Zweck der Vornahme einer Heilbehandlung der zweiten Fallgruppe des Paragraph 90, Absatz 2, Ziffer 2, B-KUVG nach dem Wortlaut des Gesetzes überhaupt nicht zugeordnet werden kann. Ein in diesem Zusammenhang unternommener Weg kann nur bei Zutreffen der dort genannten Voraussetzungen nach Paragraph 90, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall vom Versicherungsschutz umfaßt sein. Wie dargestellt liegen jedoch diese Voraussetzungen im hier zu beurteilenden Fall nicht vor. Zutreffend sind daher die Vorinstanzen zu einer klageabweisenden Entscheidung gelangt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.