Die Revision ist zulässig, weil zum Problem des Verfalls von Ersatzansprüchen des Trägers der Sozialhilfe für Sachleistungen nach § 330 Abs 1 ASVG eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht vorliegt.Die Revision ist zulässig, weil zum Problem des Verfalls von Ersatzansprüchen des Trägers der Sozialhilfe für Sachleistungen nach Paragraph 330, Absatz eins, ASVG eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht vorliegt.
Aus Anlaß der zulässigen Revision hat der Senat jedoch folgendes erwogen:
Die vorliegende Sozialrechtssache betrifft eine Rechtsstreitigkeit über Ersatzansprüche eines Trägers der Sozialhilfe im Sinne des § 354 Z 3 ASVG und somit eine Sozialrechtssache nach § 65 Abs 1 Z 3 ASGG. Diese Ersatzansprüche werden im Abschnitt II des fünften Teiles des ASVG geregelt. Dem Träger der Sozialhilfe steht demnach grundsätzlich ein Ersatzanspruch für Sachleistungen in dem Ausmaß zu, in welchem dem Versicherungsträger selbst Kosten entstanden wären; bei Geldleistungen des Trägers der Sozialhilfe besteht der Ersatzanspruch nur, wenn die Sozialhilfeleistung während des Leistungsfeststellungsverfahrens der Sozialversicherung oder bei nicht rechtzeitiger Auszahlung der zuerkannten Sozialversicherungsleistung erbracht wurde (§ 324 ASVG). Die Aussage, daß es sich dabei um eine Sozialrechtssache im Sinn des § 65 Abs 1 Z 3 ASGG handelt, ist insoweit von Bedeutung, als für diese Sache § 67 ASGG nicht anzuwenden ist, dieser gilt nach seinem Wortlaut nur für Leistungssachen nach § 65 Abs 1 Z 1, 4 und 6 bis 8 sowie über die Kostenersatzpflicht eines Versicherungsträgers nach § 65 Abs 1 Z 5 ASGG. Während im allgemeinen ein Versicherungsträger über den in der Klage geltend gemachten Anspruch mit Bescheid entschieden haben muß (§ 67 Abs 1 Z 1 ASGG), tritt bei Klagen zur Durchsetzung von Ersatzansprüchen der Träger der Sozialhilfe an die Stelle des ablehnenden Bescheides die schriftliche Mitteilung des Versicherungsträgers, daß er den Ersatzanspruch ganz oder teilweise ablehnt: nach § 70 Abs 1 Z 1 ASGG darf in einer Leistungssache nach § 65 Abs 1 Z 3 ASGG eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger einen vom Träger der Sozialhilfe geltend gemachten Ersatzanspruch bereits ganz oder teilweise schriftlich abgelehnt hat (vgl dazu auch Fasching-Klicka in Tomandl, SV-SystemDie vorliegende Sozialrechtssache betrifft eine Rechtsstreitigkeit über Ersatzansprüche eines Trägers der Sozialhilfe im Sinne des Paragraph 354, Ziffer 3, ASVG und somit eine Sozialrechtssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 3, ASGG. Diese Ersatzansprüche werden im Abschnitt römisch zwei des fünften Teiles des ASVG geregelt. Dem Träger der Sozialhilfe steht demnach grundsätzlich ein Ersatzanspruch für Sachleistungen in dem Ausmaß zu, in welchem dem Versicherungsträger selbst Kosten entstanden wären; bei Geldleistungen des Trägers der Sozialhilfe besteht der Ersatzanspruch nur, wenn die Sozialhilfeleistung während des Leistungsfeststellungsverfahrens der Sozialversicherung oder bei nicht rechtzeitiger Auszahlung der zuerkannten Sozialversicherungsleistung erbracht wurde (Paragraph 324, ASVG). Die Aussage, daß es sich dabei um eine Sozialrechtssache im Sinn des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 3, ASGG handelt, ist insoweit von Bedeutung, als für diese Sache Paragraph 67, ASGG nicht anzuwenden ist, dieser gilt nach seinem Wortlaut nur für Leistungssachen nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, 4 und 6 bis 8 sowie über die Kostenersatzpflicht eines Versicherungsträgers nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 5, ASGG. Während im allgemeinen ein Versicherungsträger über den in der Klage geltend gemachten Anspruch mit Bescheid entschieden haben muß (Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG), tritt bei Klagen zur Durchsetzung von Ersatzansprüchen der Träger der Sozialhilfe an die Stelle des ablehnenden Bescheides die schriftliche Mitteilung des Versicherungsträgers, daß er den Ersatzanspruch ganz oder teilweise ablehnt: nach Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG darf in einer Leistungssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 3, ASGG eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger einen vom Träger der Sozialhilfe geltend gemachten Ersatzanspruch bereits ganz oder teilweise schriftlich abgelehnt hat vergleiche dazu auch Fasching-Klicka in Tomandl, SV-System
7. Ergänzungslieferung 736; Kuderna ASGG 379 Erl. 1 zu § 70). Nach § 70 Abs 2 ASGG muß die Klage in dem genannten Fall bei sonstigem Verlust der Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs innerhalb der unerstreckbaren Frist von vier Wochen nach Zustellung der Ablehnung erhoben werden. Die Tage des Postlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet. Eine nach Fristablauf erhobene Klage ist wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges in jeder Lage des Verfahrens gemäß § 73 ASGG zurückzuweisen (Kuderna aaO 380 Erl. 3 zu § 70; vgl auch 10 ObS 308/92 =SSV-NF 6/152=EvBl 1993/103 mwN).7. Ergänzungslieferung 736; Kuderna ASGG 379 Erl. 1 zu Paragraph 70,). Nach Paragraph 70, Absatz 2, ASGG muß die Klage in dem genannten Fall bei sonstigem Verlust der Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs innerhalb der unerstreckbaren Frist von vier Wochen nach Zustellung der Ablehnung erhoben werden. Die Tage des Postlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet. Eine nach Fristablauf erhobene Klage ist wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges in jeder Lage des Verfahrens gemäß Paragraph 73, ASGG zurückzuweisen (Kuderna aaO 380 Erl. 3 zu Paragraph 70,; vergleiche auch 10 ObS 308/92 =SSV-NF 6/152=EvBl 1993/103 mwN).
Im vorliegenden Fall wurde nach den Feststellungen der Ersatzanspruch der Klägerin für Sachleistungen bereits mit Schreiben der Beklagten vom 9.8.1994 (Beilage 3) abgelehnt. Dieses Schreiben stellt die schriftliche Ablehnung des Ersatzanspruches im Sinne des § 70 ASGG dar. Da die Bezirkshauptmannschaft Kufstein dieses Schreiben bereits am 18.8.1994 beantwortete, war es ihr spätestens an diesem Tag zugestellt worden. Die unerstreckbare Frist von vier Wochen für die Einbringung der Klage (§ 70 Abs 2 ASGG) endete daher am 15.9.1994 (einem Donnerstag). Die erst am 16.9.1994 verfaßte und an diesem Tag beim Erstgericht überreichte Klage ist daher verfristet. Im Sinne der obigen Ausführungen hat dies zur Folge, daß die Klage in jeder Lage des Verfahrens wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen und das gesamte Verfahren für nichtig zu erklären ist, allerdings nur insoweit, als nicht bereits ein rechtskräftiger Zuspruch erfolgte.Im vorliegenden Fall wurde nach den Feststellungen der Ersatzanspruch der Klägerin für Sachleistungen bereits mit Schreiben der Beklagten vom 9.8.1994 (Beilage 3) abgelehnt. Dieses Schreiben stellt die schriftliche Ablehnung des Ersatzanspruches im Sinne des Paragraph 70, ASGG dar. Da die Bezirkshauptmannschaft Kufstein dieses Schreiben bereits am 18.8.1994 beantwortete, war es ihr spätestens an diesem Tag zugestellt worden. Die unerstreckbare Frist von vier Wochen für die Einbringung der Klage (Paragraph 70, Absatz 2, ASGG) endete daher am 15.9.1994 (einem Donnerstag). Die erst am 16.9.1994 verfaßte und an diesem Tag beim Erstgericht überreichte Klage ist daher verfristet. Im Sinne der obigen Ausführungen hat dies zur Folge, daß die Klage in jeder Lage des Verfahrens wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen und das gesamte Verfahren für nichtig zu erklären ist, allerdings nur insoweit, als nicht bereits ein rechtskräftiger Zuspruch erfolgte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 51 Abs 2 ZPO. Es könnte zwar der Klägerin zum Verschulden zugerechnet werden, daß das Verfahren trotz des vorhandenen Nichtigkeitsgrundes eingeleitet wurde, doch hat auch die Beklagte in keinem Verfahrensstadium auf die Verspätung der Klage hingewiesen. Daß die Kostenbestimmung des § 77 ASGG im vorliegenden Fall unanwendbar ist, ergibt sich daraus, daß es sich nicht um eine Rechtsstreitigkeit zwischen einem Versicherungsträger und einem Versicherten handelt. Es gelten daher die allgemeinen Kostenersatzbestimmungen der ZPO (ebenso Kuderna aaO 411 Erl. 2 zu § 77; Feitzinger-Tades ASGG Anm 3 zu § 77).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 51, Absatz 2, ZPO. Es könnte zwar der Klägerin zum Verschulden zugerechnet werden, daß das Verfahren trotz des vorhandenen Nichtigkeitsgrundes eingeleitet wurde, doch hat auch die Beklagte in keinem Verfahrensstadium auf die Verspätung der Klage hingewiesen. Daß die Kostenbestimmung des Paragraph 77, ASGG im vorliegenden Fall unanwendbar ist, ergibt sich daraus, daß es sich nicht um eine Rechtsstreitigkeit zwischen einem Versicherungsträger und einem Versicherten handelt. Es gelten daher die allgemeinen Kostenersatzbestimmungen der ZPO (ebenso Kuderna aaO 411 Erl. 2 zu Paragraph 77,; Feitzinger-Tades ASGG Anmerkung 3 zu Paragraph 77,).