Die Revision ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Gemäß § 228 Abs 1 Z 4 ASVG sind vor dem 1.Jänner 1956 gelegene Zeiten, während der der Versicherte infolge einer Freiheitsbeschränkung - soferne es sich nicht um Zeiten einer Freiheitsbeschränkung aufgrund einer Tat handelt, die nach den österreichischen Gesetzen im Zeitpunkt der Begehung strafbar war oder strafbar gewesen wäre, wenn sie im Inland gesetzt worden wäre - an der Verfügung über seine Arbeitskraft gehindert gewesen ist, Ersatzzeiten in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt. Diese Zeiten gelten jedoch nur dann als Ersatzzeiten, wenn ihnen eine Beitrags- oder Ersatzzeit vorangeht. Daß der Kläger in der fraglichen Zeit interniert war und daß ein Ausschlußgrund für die Anrechnung im Sinn der zitierten Gesetzesstelle nicht vorlag, ist unbestritten. Für die Frage, ob die Voraussetzungen für die Anrechnung dieser Zeit als Ersatzzeit gegeben sind, ist nur entscheidend, ob die davor liegende Zeit, während der der Kläger im landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern beschäftigt war, als Ersatzzeit zu qualifizieren ist.Gemäß Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG sind vor dem 1.Jänner 1956 gelegene Zeiten, während der der Versicherte infolge einer Freiheitsbeschränkung - soferne es sich nicht um Zeiten einer Freiheitsbeschränkung aufgrund einer Tat handelt, die nach den österreichischen Gesetzen im Zeitpunkt der Begehung strafbar war oder strafbar gewesen wäre, wenn sie im Inland gesetzt worden wäre - an der Verfügung über seine Arbeitskraft gehindert gewesen ist, Ersatzzeiten in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt. Diese Zeiten gelten jedoch nur dann als Ersatzzeiten, wenn ihnen eine Beitrags- oder Ersatzzeit vorangeht. Daß der Kläger in der fraglichen Zeit interniert war und daß ein Ausschlußgrund für die Anrechnung im Sinn der zitierten Gesetzesstelle nicht vorlag, ist unbestritten. Für die Frage, ob die Voraussetzungen für die Anrechnung dieser Zeit als Ersatzzeit gegeben sind, ist nur entscheidend, ob die davor liegende Zeit, während der der Kläger im landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern beschäftigt war, als Ersatzzeit zu qualifizieren ist.
Aus den Feststellungen ergibt sich, daß der Kläger die persönlichen Voraussetzungen des ARÜG erfüllt. Dies wird von der beklagten Partei auch ausdrücklich zugestanden. Gemäß § 1 Abs 1 ARÜG regelt dieses Bundesgesetz unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen ua (Z 1) ob und inwieweit in der österreichischen Pensionsversicherung a) Rentenansprüche und Versicherungszeiten, die vor dem 27.11.1961 in Rentenversicherungen anderer Staaten (§ 1 Abs 3) nach dem Recht dieser Staaten erworben worden sind und b) nicht als Versicherungszeiten nach lit a geltende Zeiten einer Beschäftigung, die vor dem 27.11.1961 in Gebieten anderer Staaten (§ 1 Abs 3 - darunter auch Jugoslawien) zurückgelegt worden sind und vor diesem Zeitpunkt zurückgelegte sonstige Zeiten zu berücksichtigen sind. Gemäß § 6 Abs 2 ARÜG sind Zeiten im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 lit b - der dort genannte Ausschlußgrund (§ 6 Abs 3) kommt hier nicht in Frage - bei der Feststellung der Rente in der österreichischen Pensions(Renten-)versicherung nach den jeweiligen österreichischen Vorschriften in der gleichen Weise zu berücksichtigen wie auf österreichischem Gebiet zurückgelegte Zeiten im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 lit b, für die nach den jeweils in Geltung gestandenen österreichischen Vorschriften keine Pensions(Renten-)versicherung bestanden hat.Aus den Feststellungen ergibt sich, daß der Kläger die persönlichen Voraussetzungen des ARÜG erfüllt. Dies wird von der beklagten Partei auch ausdrücklich zugestanden. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ARÜG regelt dieses Bundesgesetz unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen ua (Ziffer eins,) ob und inwieweit in der österreichischen Pensionsversicherung a) Rentenansprüche und Versicherungszeiten, die vor dem 27.11.1961 in Rentenversicherungen anderer Staaten (Paragraph eins, Absatz 3,) nach dem Recht dieser Staaten erworben worden sind und b) nicht als Versicherungszeiten nach Litera a, geltende Zeiten einer Beschäftigung, die vor dem 27.11.1961 in Gebieten anderer Staaten (Paragraph eins, Absatz 3, - darunter auch Jugoslawien) zurückgelegt worden sind und vor diesem Zeitpunkt zurückgelegte sonstige Zeiten zu berücksichtigen sind. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, ARÜG sind Zeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, - der dort genannte Ausschlußgrund (Paragraph 6, Absatz 3,) kommt hier nicht in Frage - bei der Feststellung der Rente in der österreichischen Pensions(Renten-)versicherung nach den jeweiligen österreichischen Vorschriften in der gleichen Weise zu berücksichtigen wie auf österreichischem Gebiet zurückgelegte Zeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, für die nach den jeweils in Geltung gestandenen österreichischen Vorschriften keine Pensions(Renten-)versicherung bestanden hat.
Weder die vom Erstgericht noch die vom Berufungsgericht herangezogenen Bestimmungen bieten eine taugliche Grundlage für die Berücksichtigung von Ersatzzeiten für die Zeit der Tätigkeit des Klägers im landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern in den Jahren 1944 und 1945. Gemäß § 229 Abs 1 Z 1 lit a ASVG gelten vor dem 1.1.1939 gelegene Zeiten einer Beschäftigung als Arbeiter im Gebiet der Republik Österreich, die nach dem Stand der österreichischen Vorschriften am 31.12.1938 die Krankenversicherungspflicht begründet haben oder begründet hätten, als Ersatzzeiten. Da die hier in Frage stehende Zeit in den Jahren 1944 und 1945 gelagert ist, kommt die Anwendung dieser Bestimmung schon deshalb nicht in Frage, weil von ihr nur Zeiten bis 1.1.1939 erfaßt sind.Weder die vom Erstgericht noch die vom Berufungsgericht herangezogenen Bestimmungen bieten eine taugliche Grundlage für die Berücksichtigung von Ersatzzeiten für die Zeit der Tätigkeit des Klägers im landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern in den Jahren 1944 und 1945. Gemäß Paragraph 229, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASVG gelten vor dem 1.1.1939 gelegene Zeiten einer Beschäftigung als Arbeiter im Gebiet der Republik Österreich, die nach dem Stand der österreichischen Vorschriften am 31.12.1938 die Krankenversicherungspflicht begründet haben oder begründet hätten, als Ersatzzeiten. Da die hier in Frage stehende Zeit in den Jahren 1944 und 1945 gelagert ist, kommt die Anwendung dieser Bestimmung schon deshalb nicht in Frage, weil von ihr nur Zeiten bis 1.1.1939 erfaßt sind.
Gemäß § 229 Abs 1 Z 4 ASVG gelten als Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung der Arbeiter bzw. der Pensionsversicherung der Angestellten ua (lit a) vor dem Zeitpunkt der Einführung der Pflichtversicherung in der Pensions(Renten-)versicherung gelegene Zeiten, für die der Versicherte die Ausübung einer Beschäftigung im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet hätte ... Die Anwendung dieser Bestimmung hat zur Voraussetzung, daß die fragliche Beschäftigung im Fall eines früheren Wirksamkeitsbeginnes des ASVG (arg "dieses Bundesgesetzes") die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG begründet hätte. Voraussetzung ist daher das Bestehen einer Versicherungspflicht für eine derartige Beschäftigung nach den Bestimmungen des ASVG. Gemäß § 4 Abs 3 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach diesem Gesetz die im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern ohne Entgelt regelmäßig beschäftigten Kinder, Enkel, Wahl- oder Stiefkinder, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen, pflichtversichert, soweit es sich nicht um eine Beschäftigung in einem land- oder forstwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betrieb handelt. Da sohin im landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern beschäftigte Kinder ausdrücklich aus der Pflichtversicherung nach dem ASVG ausgenommen sind, kann § 229 Abs 1 Z 4, welche Bestimmung auf das Bestehen einer Pensionsversicherungspflicht nach den Bestimmungen des ASVG abstellt, keine Anwendung finden. Zeiten der Mitarbeit im elterlichen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ohne Entgelt können nicht als Ersatzzeiten im Sinne des § 229 Abs 1 Z 4 ASVG angerechnet werden, weil auch gegenwärtig die Mitarbeit im elterlichen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb von der Vollversicherung nach dem ASVG ausgenommen ist (Germann-Rudolph-Teschner-Fürböck ASVG 48.ErgLfg 1140/1). Hieraus ist aber letztlich für den Standpunkt der beklagten Partei nichts gewonnen.Gemäß Paragraph 229, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG gelten als Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung der Arbeiter bzw. der Pensionsversicherung der Angestellten ua (Litera a,) vor dem Zeitpunkt der Einführung der Pflichtversicherung in der Pensions(Renten-)versicherung gelegene Zeiten, für die der Versicherte die Ausübung einer Beschäftigung im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet hätte ... Die Anwendung dieser Bestimmung hat zur Voraussetzung, daß die fragliche Beschäftigung im Fall eines früheren Wirksamkeitsbeginnes des ASVG (arg "dieses Bundesgesetzes") die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG begründet hätte. Voraussetzung ist daher das Bestehen einer Versicherungspflicht für eine derartige Beschäftigung nach den Bestimmungen des ASVG. Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach diesem Gesetz die im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern ohne Entgelt regelmäßig beschäftigten Kinder, Enkel, Wahl- oder Stiefkinder, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen, pflichtversichert, soweit es sich nicht um eine Beschäftigung in einem land- oder forstwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betrieb handelt. Da sohin im landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern beschäftigte Kinder ausdrücklich aus der Pflichtversicherung nach dem ASVG ausgenommen sind, kann Paragraph 229, Absatz eins, Ziffer 4,, welche Bestimmung auf das Bestehen einer Pensionsversicherungspflicht nach den Bestimmungen des ASVG abstellt, keine Anwendung finden. Zeiten der Mitarbeit im elterlichen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ohne Entgelt können nicht als Ersatzzeiten im Sinne des Paragraph 229, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG angerechnet werden, weil auch gegenwärtig die Mitarbeit im elterlichen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb von der Vollversicherung nach dem ASVG ausgenommen ist (Germann-Rudolph-Teschner-Fürböck ASVG 48.ErgLfg 1140/1). Hieraus ist aber letztlich für den Standpunkt der beklagten Partei nichts gewonnen.
Der auf Germann-Rudolph-Teschner-Fürböck aaO 35.ErgLfg, 1135 (Punkt 4 der in Anm. 3 zu § 229 wiedergegebenen "Praxis der PvAng") gegründeten, auch in der früheren Judikatur zu dem (dem § 107 Abs 6 BSVG inhaltsgleichen) § 56 Abs 6 B-PVG vertretenen Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß Beschäftigungszeiten, die in einem der vom ARÜG erfaßten Staaten im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb der Eltern zurückgelegt worden sind, keinesfalls Ersatzzeiten nach dem BSVG darstellen können, kann nicht beigetreten werden. Das Oberlandesgericht Wien hat als damaliges Höchstgericht in Leistungsstreitsachen dazu ausgeführt, daß die Ersatzzeitenregelung des § 56 Abs 6 B-PVG für den Bereich des B-PVG die Gleichstellungsbestimmungen des ARÜG derogiere. Eine Ersatzzeitenanrechnung für Zeiten, die dem B-PVG zu unterstellen seien, komme für im Ausland zurückgelegte Zeiten nur ausgehend von den Bestimmungen des § 56 Abs 6 B-PVG in Frage. Da von diesen Normen nur selbständig in der Landwirtschaft Tätige erfaßt würden, nicht jedoch Beschäftigte gemäß § 2 Abs 1 Z 2 B-PVG (nunmehr § 2 Abs 1 Z 2 BSVG), sei eine Berücksichtigung von Ersatzzeiten für Zeiten der Mitarbeit im landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern als Zeiten nach den Bestimmungen des § 6 Abs 2 ARÜG iVm § 56 Abs 1 BSVG aus eschlossen (idS SSV 14/111, 17/154; SVSlg 32.297). Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Die Ersatzzeitenregelung des § 107 Abs 6 BSVG war - in dem hier wesentlichen Punkt inhaltsgleich - bereits in der Stammfassung des LZVG mit dem die bäuerliche Altersversorgung in Österreich erstmalig eingeführt wurde, enthalten (§ 60 Abs 6 LZVG BGBl 1957/263) und stand daher bereits vor dem ARÜG (BGBl 1961/290 idF BGBl 1962/114) in Kraft. Die Bestimmung wurde mit gleichem Inhalt und lediglich in sprachlich etwas modizifierter Form in das B-PVG (§ 56 Abs 6 B-PVG, BGBl 1970/28) und im weiteren in das BSVG übernommen. Eine formelle Derogation von Bestimmungen des ARÜG findet sich weder im B-PVG noch im BSVG und es besteht auch keine Grundlage, die die Annahme einer materiellen Derogation rechtfertigen würde. Wohl handelt es sich beim B-PVG und dem BSVG um Gesetze, die dem ARÜG zeitlich nachfolgen. Die Tatsache, daß diese Gesetze die fraglichen Bestimmungen, die bereits in gleicher Form in den Vorgängergesetzen enthalten waren und die neben dem zeitlich späteren ARÜG in unveränderter Form etwa 8 Jahre lang in Kraft gestanden waren - hier käme nur eine Derogation durch das ARÜG in Frage - in unveränderter Form übernahmen, ohne daß ein Anhaltspunkt dafür bestünde, daß in diesem Punkt eine Änderung der bis dahin bestandenen Rechtslage beabsichtigt war, spricht dagegen, daß mit der Aufnahme der Bestimmung in die neuen Gesetze eine Derogation von Bestimmungen des ARÜG erfolgt wäre. Denn in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten des ARÜG und dem Außerkrafttreten des LZVG wären derartige Zeiten jedenfalls als Ersatzzeiten anzurechnen gewesen (§ 2 Abs 1 Z 2 LZVG iVm § 60 Abs 1 LZVG und § 6 Abs 2 ARÜG). Hätte der Gesetzgeber in diesem Punkt eine Verschlechterung der Ersatzzeitenregelung durch das B-PVG und später durch das BSVG beabsichtigt, hätte er dies ausdrücklich ausgesprochen. Im übrigen enthält § 107 Abs 6 BSVG ebenso wie die Vorgängerbestimmungen Regelungen lediglich betreffend Ersatzzeiten für selbständige Tätigkeiten im Bereich der Landwirtschaft in Gebieten der früheren Monarchie außerhalb Österreichs. Über die Beschäftigungszeiten unselbständig Tätiger wurde keine Regelung getroffen; es findet sich im Gesetz auch kein Ausschluß der Berücksichtigung von Zeiten gemäß § 2 Abs 1 Z 2 BSVG, so daß selbst bei Annahme einer Derogation in diesem Bereich kein Ausschluß der Anwendung des ARÜG bestünde, zumal einander ausschließende Regelungen nicht getroffen wurden. Damit ist auch dem Argument, § 107 Abs 6 BSVG enthalte für diesen Bereich eine Spezialregelung, die die generellen Normen des ARÜG verdränge, jedenfalls für den Bereich der unselbständig Beschäftigten der Boden entzogen. § 107 Abs 6 BSVG normiert lediglich die Berücksichtigung von Ersatzzeiten für Zeiten einer selbständigen Tätigkeit als Land- und Forstwirt auf dem Gebiet der früheren Mon rchie. Beschäftigungszeiten im Sinn des § 2 Abs 1 Z 2 ARÜG blieben dabei unberücksichtigt. Solche Zeiten können jedoch als Ersatzzeiten nach dem ARÜG berücksichtigt werden (Fürböck-Teschner BSVG 22. ErgLfg 270/1).Der auf Germann-Rudolph-Teschner-Fürböck aaO 35.ErgLfg, 1135 (Punkt 4 der in Anmerkung 3 zu Paragraph 229, wiedergegebenen "Praxis der PvAng") gegründeten, auch in der früheren Judikatur zu dem (dem Paragraph 107, Absatz 6, BSVG inhaltsgleichen) Paragraph 56, Absatz 6, B-PVG vertretenen Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß Beschäftigungszeiten, die in einem der vom ARÜG erfaßten Staaten im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb der Eltern zurückgelegt worden sind, keinesfalls Ersatzzeiten nach dem BSVG darstellen können, kann nicht beigetreten werden. Das Oberlandesgericht Wien hat als damaliges Höchstgericht in Leistungsstreitsachen dazu ausgeführt, daß die Ersatzzeitenregelung des Paragraph 56, Absatz 6, B-PVG für den Bereich des B-PVG die Gleichstellungsbestimmungen des ARÜG derogiere. Eine Ersatzzeitenanrechnung für Zeiten, die dem B-PVG zu unterstellen seien, komme für im Ausland zurückgelegte Zeiten nur ausgehend von den Bestimmungen des Paragraph 56, Absatz 6, B-PVG in Frage. Da von diesen Normen nur selbständig in der Landwirtschaft Tätige erfaßt würden, nicht jedoch Beschäftigte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, B-PVG (nunmehr Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG), sei eine Berücksichtigung von Ersatzzeiten für Zeiten der Mitarbeit im landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern als Zeiten nach den Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2, ARÜG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz eins, BSVG aus eschlossen (idS SSV 14/111, 17/154; SVSlg 32.297). Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Die Ersatzzeitenregelung des Paragraph 107, Absatz 6, BSVG war - in dem hier wesentlichen Punkt inhaltsgleich - bereits in der Stammfassung des LZVG mit dem die bäuerliche Altersversorgung in Österreich erstmalig eingeführt wurde, enthalten (Paragraph 60, Absatz 6, LZVG BGBl 1957/263) und stand daher bereits vor dem ARÜG (BGBl 1961/290 in der Fassung BGBl 1962/114) in Kraft. Die Bestimmung wurde mit gleichem Inhalt und lediglich in sprachlich etwas modizifierter Form in das B-PVG (Paragraph 56, Absatz 6, B-PVG, BGBl 1970/28) und im weiteren in das BSVG übernommen. Eine formelle Derogation von Bestimmungen des ARÜG findet sich weder im B-PVG noch im BSVG und es besteht auch keine Grundlage, die die Annahme einer materiellen Derogation rechtfertigen würde. Wohl handelt es sich beim B-PVG und dem BSVG um Gesetze, die dem ARÜG zeitlich nachfolgen. Die Tatsache, daß diese Gesetze die fraglichen Bestimmungen, die bereits in gleicher Form in den Vorgängergesetzen enthalten waren und die neben dem zeitlich späteren ARÜG in unveränderter Form etwa 8 Jahre lang in Kraft gestanden waren - hier käme nur eine Derogation durch das ARÜG in Frage - in unveränderter Form übernahmen, ohne daß ein Anhaltspunkt dafür bestünde, daß in diesem Punkt eine Änderung der bis dahin bestandenen Rechtslage beabsichtigt war, spricht dagegen, daß mit der Aufnahme der Bestimmung in die neuen Gesetze eine Derogation von Bestimmungen des ARÜG erfolgt wäre. Denn in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten des ARÜG und dem Außerkrafttreten des LZVG wären derartige Zeiten jedenfalls als Ersatzzeiten anzurechnen gewesen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, LZVG in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz eins, LZVG und Paragraph 6, Absatz 2, ARÜG). Hätte der Gesetzgeber in diesem Punkt eine Verschlechterung der Ersatzzeitenregelung durch das B-PVG und später durch das BSVG beabsichtigt, hätte er dies ausdrücklich ausgesprochen. Im übrigen enthält Paragraph 107, Absatz 6, BSVG ebenso wie die Vorgängerbestimmungen Regelungen lediglich betreffend Ersatzzeiten für selbständige Tätigkeiten im Bereich der Landwirtschaft in Gebieten der früheren Monarchie außerhalb Österreichs. Über die Beschäftigungszeiten unselbständig Tätiger wurde keine Regelung getroffen; es findet sich im Gesetz auch kein Ausschluß der Berücksichtigung von Zeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG, so daß selbst bei Annahme einer Derogation in diesem Bereich kein Ausschluß der Anwendung des ARÜG bestünde, zumal einander ausschließende Regelungen nicht getroffen wurden. Damit ist auch dem Argument, Paragraph 107, Absatz 6, BSVG enthalte für diesen Bereich eine Spezialregelung, die die generellen Normen des ARÜG verdränge, jedenfalls für den Bereich der unselbständig Beschäftigten der Boden entzogen. Paragraph 107, Absatz 6, BSVG normiert lediglich die Berücksichtigung von Ersatzzeiten für Zeiten einer selbständigen Tätigkeit als Land- und Forstwirt auf dem Gebiet der früheren Mon rchie. Beschäftigungszeiten im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, ARÜG blieben dabei unberücksichtigt. Solche Zeiten können jedoch als Ersatzzeiten nach dem ARÜG berücksichtigt werden (Fürböck-Teschner BSVG 22. ErgLfg 270/1).
Nach den Feststellungen war der Kläger ab seiner Schulentlassung 1944 bis Jänner 1945 auf dem Gebiet des heutigen Jugoslawien im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern, für dessen Übernahme er vorgesehen war, vollberuflich beschäftigt. Da es sich um eine familienhafte Beschäftigung handelte und der Kläger kein Entgelt bezog, unterlag diese Beschäftigung nach § 165 Abs 1 RVO nicht der Pflichtversicherung. Dafür, daß für diese Tätigkeit im Gebiet Jugoslawiens in der damaligen Zeit eine Pflichtversicherung bestanden hätte, bestehen keine Anhaltspunkte. Die Tätigkeit des Klägers unterliegt nach den nunmehr in Geltung stehenden Bestimmungen (§ 2 Abs 1 Z 2 BSVG) der Pflichtversicherung. Gemäß § 6 Abs 2 ARÜG iVm § 107 Abs 1 BSVG hat der Kläger durch diese Tätigkeit Ersatzzeiten erworben, die gemäß § 251 a Abs 7 Z 1 ASVG von der beklagten Partei zu berücksichtigen sind. Da sohin der Zeit der Internierung eine Ersatzzeit vorausgeht, sind die Voraussetzungen des § 228 Abs 1 Z 4 ASVG erfüllt, so daß die Vorinstanzen im Ergebnis zu Recht zu einer klagestattgebenden Entscheidung gelangt sind.Nach den Feststellungen war der Kläger ab seiner Schulentlassung 1944 bis Jänner 1945 auf dem Gebiet des heutigen Jugoslawien im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern, für dessen Übernahme er vorgesehen war, vollberuflich beschäftigt. Da es sich um eine familienhafte Beschäftigung handelte und der Kläger kein Entgelt bezog, unterlag diese Beschäftigung nach Paragraph 165, Absatz eins, RVO nicht der Pflichtversicherung. Dafür, daß für diese Tätigkeit im Gebiet Jugoslawiens in der damaligen Zeit eine Pflichtversicherung bestanden hätte, bestehen keine Anhaltspunkte. Die Tätigkeit des Klägers unterliegt nach den nunmehr in Geltung stehenden Bestimmungen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG) der Pflichtversicherung. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, ARÜG in Verbindung mit Paragraph 107, Absatz eins, BSVG hat der Kläger durch diese Tätigkeit Ersatzzeiten erworben, die gemäß Paragraph 251, a Absatz 7, Ziffer eins, ASVG von der beklagten Partei zu berücksichtigen sind. Da sohin der Zeit der Internierung eine Ersatzzeit vorausgeht, sind die Voraussetzungen des Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG erfüllt, so daß die Vorinstanzen im Ergebnis zu Recht zu einer klagestattgebenden Entscheidung gelangt sind.
Kosten wurden nicht verzeichnet.