Begründung:
Mit Bescheid vom 12.1.1993 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 1.2.1992 auf Invaliditätspension ab, weil er nicht invalid im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG sei.Mit Bescheid vom 12.1.1993 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 1.2.1992 auf Invaliditätspension ab, weil er nicht invalid im Sinne des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG sei.
Das Klagebegehren richtet sich erkennbar auf eine Invaliditätspension ab 1.12.1987 (als dem durch eine behauptete Antragstellung vom 27.11.1987 ausgelöstem Stichtag). Es stützt sich vor allem auf die in Kroatien erhobenen ärztlichen Befunde, die bis in das Jahr 1994 reichen. Im Schriftsatz vom 15.11.1994 ON 31 (Übersetzung ON 33) behauptete der Kläger ua, daß sein Blutzucker weder reguliert noch stabilisiert werden könne, so daß er häufig in hypoglykämische Krisen bis zum Koma falle. Er liege seit einem Jahr im Bett und müsse mit dem Pkw zu ärztlichen Untersuchungen gefahren werden.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie behauptete, mit dem angefochtenen Bescheid einen am 27.11.1987 gestellten Antrag des Klägers abgewiesen zu haben. In der Sache wendete sie ein, der Kläger könne noch alle leichten und halbzeitig mittelschwere Arbeiten verrichten und deshalb noch ausreichende Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es stellte ua fest, daß bei dem am 2.6.1940 geborenen Kläger eine insulinpflichtige Zuckerkrankheit mit hypoglykämischen Zuständen, Augenkomplikationen (Retinopathia), neurologischen Komplikationen (Polyneuropathie) und Störungen des Verdauungstraktes, eine Verkalkung der Gefäße der unteren Extremitäten, wiederholte Geschwürkrankheiten des Magens mit Perforation, Gallensteine, Leberschaden und eine chronische obstruktive Bronchitis bestehen. Der für einfache Arbeiten unterweisbare Kläger kann seit der Antragstellung leichte körperliche Arbeiten im Sitzen, Gehen und Stehen leisten und den Arbeitsplatz erreichen. Die erforderliche Diät kann er während der Arbeitszeit zu sich nehmen und auch von daheim mitbringen. Ausgeschlossen sind Arbeiten in dauernder Nässe und Kälte sowie unter übermäßiger Staubbelastung, Arbeiten, die mit raschem Gehen und dem Zurücklegen von längeren, zusammenhängenden Gehstrecken, Stiegensteigen und Besteigen von Leitern und Gerüsten verbunden sind, Arbeiten am Fließband, in der Nachtschicht, an exponierten Stellen, feinmechanische Arbeiten, Arbeiten, bei denen Umgangssprache mit einem Ohr auf mehr als etwa 3 m und mit beiden Ohren auf mehr als 6 bis 8 m gehört werden muß, und das berufsmäßige Lenken eines Kraftfahrzeuges. Diese Arbeitsfähigkeit reicht für die Tätigkeiten als Lagerplatzaufseher und Portier sowie für einfache Sortierarbeiten aus. Deshalb sei der Kläger nicht invalid im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG.Es stellte ua fest, daß bei dem am 2.6.1940 geborenen Kläger eine insulinpflichtige Zuckerkrankheit mit hypoglykämischen Zuständen, Augenkomplikationen (Retinopathia), neurologischen Komplikationen (Polyneuropathie) und Störungen des Verdauungstraktes, eine Verkalkung der Gefäße der unteren Extremitäten, wiederholte Geschwürkrankheiten des Magens mit Perforation, Gallensteine, Leberschaden und eine chronische obstruktive Bronchitis bestehen. Der für einfache Arbeiten unterweisbare Kläger kann seit der Antragstellung leichte körperliche Arbeiten im Sitzen, Gehen und Stehen leisten und den Arbeitsplatz erreichen. Die erforderliche Diät kann er während der Arbeitszeit zu sich nehmen und auch von daheim mitbringen. Ausgeschlossen sind Arbeiten in dauernder Nässe und Kälte sowie unter übermäßiger Staubbelastung, Arbeiten, die mit raschem Gehen und dem Zurücklegen von längeren, zusammenhängenden Gehstrecken, Stiegensteigen und Besteigen von Leitern und Gerüsten verbunden sind, Arbeiten am Fließband, in der Nachtschicht, an exponierten Stellen, feinmechanische Arbeiten, Arbeiten, bei denen Umgangssprache mit einem Ohr auf mehr als etwa 3 m und mit beiden Ohren auf mehr als 6 bis 8 m gehört werden muß, und das berufsmäßige Lenken eines Kraftfahrzeuges. Diese Arbeitsfähigkeit reicht für die Tätigkeiten als Lagerplatzaufseher und Portier sowie für einfache Sortierarbeiten aus. Deshalb sei der Kläger nicht invalid im Sinne des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG.
In seiner Berufung machte der Kläger ua geltend, daß zwar zahlreiche Krankheiten und Leidenszustände festgestellt wurden, aber nicht erhoben wurde, ob und in welchem Umfang in diesem Zusammenhang Krankenstände zu erwarten seien.
Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge.
Zu dem erwähnten Feststellungsmangel führte es aus, aus den vorgelegten Urkunden (und) aus dem Vorbringen des Klägers ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß in den nächsten Jahren mit Krankenständen von mehr als sieben Wochen gerechnet werden müßte. Auch die ärztlichen Sachverständigen hätten in ihren Gutachten keine diesbezüglichen Vermerke aufgenommen. Das Berufungsvorbringen verstoße somit auch gegen das Neuerungsverbot.
In der Revision macht der Kläger Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Er beantragt, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinne abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.
Die Beklagte erstattete keine Revisionsbeantwortung.