Entscheidung 10 ObS 263/99w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
10ObS263/99w
Entscheidungsdatum
09.11.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter DI Walter Holzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Andrea Svarc (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dimitrije N*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Otto Huber, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Juni 1999, GZ 8 Rs 97/99i-47, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 12. Oktober 1998, GZ 33 Cgs 39/98m-39, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
In der Revision wird zwar das Vorliegen einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung behauptet, inhaltlich (§ 84 Abs 2 ZPO) handelt es sich jedoch um die Geltendmachung des Revisionsgrundes der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO. Der Revisionswerber beachtet jedoch nicht, dass nach ständiger Rechtsprechung Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat (wie hier die Unterlassung der Aufnahme weiterer Beweise unter angeblicher Verletzung der Manuduktionspflicht gegenüber dem im Verfahren vor dem Erstgericht unvertretenen Kläger), im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (SSV-NF 9/40; 7/74 uva), und zwar - jedenfalls dann, wenn es sich um Stoffsammlungsmängel handelt - auch nicht unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO (Fasching, ZPR2 RZ 1917; 10 ObS 30/96 uva). Da die Berufung keine Rechtsrüge enthielt, konnte eine solche auch in der Revision nicht nachgetragen werden (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu § 503 mwN uva).In der Revision wird zwar das Vorliegen einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung behauptet, inhaltlich (Paragraph 84, Absatz 2, ZPO) handelt es sich jedoch um die Geltendmachung des Revisionsgrundes der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO. Der Revisionswerber beachtet jedoch nicht, dass nach ständiger Rechtsprechung Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat (wie hier die Unterlassung der Aufnahme weiterer Beweise unter angeblicher Verletzung der Manuduktionspflicht gegenüber dem im Verfahren vor dem Erstgericht unvertretenen Kläger), im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (SSV-NF 9/40; 7/74 uva), und zwar - jedenfalls dann, wenn es sich um Stoffsammlungsmängel handelt - auch nicht unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO (Fasching, ZPR2 RZ 1917; 10 ObS 30/96 uva). Da die Berufung keine Rechtsrüge enthielt, konnte eine solche auch in der Revision nicht nachgetragen werden (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu Paragraph 503, mwN uva).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:010OBS00263.99W.1109.000
Dokumentnummer
JJT_19991109_OGH0002_010OBS00263_99W0000_000