Der gegen dieses Urteil erhobenen Revision des Klägers, mit der die Wiederherstellung des Ersturteiles angestrebt wird, kommt Berechtigung zu.
Es ist dem Berufungswerber zuzustimmen, daß die Unfallfolgen sich gerade bei paarigen Organen schwerer auswirken können, wenn ein Organ bereits vorgeschädigt ist, weil ein nicht vorgeschädigtes Organ Behinderungen des anderen Organes durch Anpassung und Gewöhnung zumindest teilweise kompensieren kann.
Der unfallchirurgische Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers mit 40 % eingeschätzt und in der mündlichen Erörterung hiezu ausgeführt, seines Erachtens bewirke die Beeinträchtigung der linken Hand des Klägers eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 %, jene der rechten Hand von 10 %, "insgesamt ergebe sich damit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 %". Diese Formulierung läßt darauf schließen, daß der Sachverständige die Einschätzung der Gesamtminderung nur im Wege einer Addition vorgenommen hat. Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall geschädigt und beträgt die durch diese neuerliche Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10 %, so ist die Entschädigung aus diesen mehreren Versicherungsfällen gemäß § 210 ASVG festzustellen, soferne die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit 20 % beträgt. Bei der Einschätzung, bei welcher eine Bindung an die Grundlagen der Berechnung der zuvor gewährten Einzelrenten durch die Versicherung nicht besteht, ist daher die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit durch die mehreren Arbeitsunfälle zu berücksichtigen, dh es ist nicht nur der Grad der Versehrtheit durch die einzelnen Verletzungen zu beurteilen und dann eine Addition vorzunehmen, vielmehr muß berücksichtigt werden, inwieweit sich die Unfallverletzungen in ihrer Gesamtheit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auswirken. Den gutachtlichen Äußerungen der Sachverständigen kann aber nicht mit Sicherheit entnommen werden, daß bei der medizinischen Einschätzung diesen Grundsätzen Rechnung getragen wurde. Es hätte daher einer Erörterung und Aufklärung des Gutachtens in dieser Hinsicht bedurft, weil zunächst alle Grundlagen der medizinischen Einschätzung abgeklärt werden müssen, bevor im Rahmen der rechtlichen Beurteilung noch geprüft werden kann, ob im Hinblick auf die besondere Situation des Einzelfalles die Ausbildung und die bisherigen Berufe des Unfallverletzten zur Vermeidung unbilliger Härten ein Abweichen von der ärztlichen Einschätzung rechtfertigten.Der unfallchirurgische Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers mit 40 % eingeschätzt und in der mündlichen Erörterung hiezu ausgeführt, seines Erachtens bewirke die Beeinträchtigung der linken Hand des Klägers eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 %, jene der rechten Hand von 10 %, "insgesamt ergebe sich damit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 %". Diese Formulierung läßt darauf schließen, daß der Sachverständige die Einschätzung der Gesamtminderung nur im Wege einer Addition vorgenommen hat. Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall geschädigt und beträgt die durch diese neuerliche Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10 %, so ist die Entschädigung aus diesen mehreren Versicherungsfällen gemäß Paragraph 210, ASVG festzustellen, soferne die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit 20 % beträgt. Bei der Einschätzung, bei welcher eine Bindung an die Grundlagen der Berechnung der zuvor gewährten Einzelrenten durch die Versicherung nicht besteht, ist daher die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit durch die mehreren Arbeitsunfälle zu berücksichtigen, dh es ist nicht nur der Grad der Versehrtheit durch die einzelnen Verletzungen zu beurteilen und dann eine Addition vorzunehmen, vielmehr muß berücksichtigt werden, inwieweit sich die Unfallverletzungen in ihrer Gesamtheit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auswirken. Den gutachtlichen Äußerungen der Sachverständigen kann aber nicht mit Sicherheit entnommen werden, daß bei der medizinischen Einschätzung diesen Grundsätzen Rechnung getragen wurde. Es hätte daher einer Erörterung und Aufklärung des Gutachtens in dieser Hinsicht bedurft, weil zunächst alle Grundlagen der medizinischen Einschätzung abgeklärt werden müssen, bevor im Rahmen der rechtlichen Beurteilung noch geprüft werden kann, ob im Hinblick auf die besondere Situation des Einzelfalles die Ausbildung und die bisherigen Berufe des Unfallverletzten zur Vermeidung unbilliger Härten ein Abweichen von der ärztlichen Einschätzung rechtfertigten.
Da die Entscheidungsgrundlagen noch nicht ausreichen, war wie im Spruch zu entscheiden.
Die Entscheidung über den Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über den Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.