Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grad der durch die Unfallfolgen verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich abstrakt nach dem Umfang aller verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem
gesamten Gebiet des Erwerbslebens (SSV-NF 1/64 = SZ 60/262 = JBl
1988, 259 = DRdA 1989, 128) zu beurteilen und in Beziehung zu allen
Erwerbsmöglichkeiten - und nicht nur den tatsächlich genützten - zu setzen. Unter dem Begriff der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 203 ASVG ist nämlich die Fähigkeit zu verstehen, sich im Wirtschaftsleben einen regelmäßigen Erwerb durch selbständige oder unselbständige Arbeit zu verschaffen (SSV-NF 3/22, 4/122 mwN). Bestehende Behinderungen sind bei Prüfung der Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit in ihrer Auswirkung auf alle auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Erwerbsmöglichkeiten zu beurteilen. Daß eine Einschränkung, der auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine überragende Bedeutung zukommt, den Versicherten bei Ausübung seines konkreten Berufes in größerem Ausmaß behindert, hat bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit aus medizinischer Sicht außer Betracht zu bleiben (10 Ob S 125/92). Die Frage, inwieweit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten aus medizinischer Sicht, also allein auf Grund der durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit bedingten Leiden, gemindert ist, gehört zum Tatsachenbereich. Insoweit sich die Revision daher gegen die diesbezüglichen Feststellungen wendet, bekämpft sie einerseits in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung, und geht in ihrer Rechtsrüge andererseits nicht von den für das Revisionsgericht bindenden Tatsachenfeststellungen aus (SSV-NF 5/37 ua).Erwerbsmöglichkeiten - und nicht nur den tatsächlich genützten - zu setzen. Unter dem Begriff der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Paragraph 203, ASVG ist nämlich die Fähigkeit zu verstehen, sich im Wirtschaftsleben einen regelmäßigen Erwerb durch selbständige oder unselbständige Arbeit zu verschaffen (SSV-NF 3/22, 4/122 mwN). Bestehende Behinderungen sind bei Prüfung der Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit in ihrer Auswirkung auf alle auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Erwerbsmöglichkeiten zu beurteilen. Daß eine Einschränkung, der auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine überragende Bedeutung zukommt, den Versicherten bei Ausübung seines konkreten Berufes in größerem Ausmaß behindert, hat bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit aus medizinischer Sicht außer Betracht zu bleiben (10 Ob S 125/92). Die Frage, inwieweit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten aus medizinischer Sicht, also allein auf Grund der durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit bedingten Leiden, gemindert ist, gehört zum Tatsachenbereich. Insoweit sich die Revision daher gegen die diesbezüglichen Feststellungen wendet, bekämpft sie einerseits in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung, und geht in ihrer Rechtsrüge andererseits nicht von den für das Revisionsgericht bindenden Tatsachenfeststellungen aus (SSV-NF 5/37 ua).
Der Umstand, daß der Revisionswerber allenfalls in seinem Beruf als selbständiger Landwirt durch die Unfallsfolgen in besonderem Ausmaß behindert ist, rechtfertigt auch nicht die Annahme einer über der medizinischen Einschätzung liegenden Minderung der Erwerbsfähigkeit. Die Ausbildung und der bisherige Beruf des Versicherten - also konkrete Verweisungsmöglichkeiten - sind in Abweichung von der zunächst zugrunde zu legenden medizinischen Einschätzung nur soweit angemessen zu berücksichtigen, als dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist. Damit ein Härtefall vorläge, müßten den Versicherten infolge der Aufgabe oder erheblichen Einschränkung der bisherigen Tätigkeit beträchtliche Nachteile in finanziell-wirtschaftlicher Hinsicht treffen und eine Umstellung auf andere Tätigkeiten unmöglich sein oder ganz erheblich schwer fallen, wobei im Interesse der Vermeidung einer zu starken Annäherung an konkrete Schadensberechnung ein strenger Maßstab anzulegen wäre (10 Ob S 67/92, 10 Ob S 152/92). Ein solches besonderes berufliches Betroffensein des Klägers, das zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Annahme eines höheren Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigen könnte, ist unter diesen Gesichtspunkten nicht gegeben.
Geht man aber davon aus, daß die Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht einmal um 10 vH gemindert ist, dann liegt keine wesentliche Änderung der Verhältnisse vor, die zu einer Neufeststellung der (entzogenen) Rente führen könnte (§ 183 Abs 1 ASVG).Geht man aber davon aus, daß die Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht einmal um 10 vH gemindert ist, dann liegt keine wesentliche Änderung der Verhältnisse vor, die zu einer Neufeststellung der (entzogenen) Rente führen könnte (Paragraph 183, Absatz eins, ASVG).
Die gerügten Verfahrensmängel - Beschränkung des Beweisverfahrens auf die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, Nichtvernehmung von zwei sachverständigen Zeugen und des Klägers als Partei - bildeten bereits den Gegenstand der in der Berufung erhobenen Mängelrüge und können mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32 = SZ 60/197, SSV-NF 3/115, 5/116 ua); sie betreffen übrigens ausschließlich Umstände der Beweiswürdigung.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.