Die Beklagte erstattete keine Revisionbeantwortung.
Da es sich um ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen in einer Sozialrechtssache handelt, ist die - ordentliche - Revision nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässig; sie ist auch iS des Eventualantrages berechtigt.Da es sich um ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen in einer Sozialrechtssache handelt, ist die - ordentliche - Revision nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässig; sie ist auch iS des Eventualantrages berechtigt.
Bereits in der Berufung behauptete Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können zwar nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates (SSV-NF 7/74 uva) auch in einer Sozialrechtssache nicht neuerlich in der Revision geltend gemacht werden; die Klägerin hat jedoch in der Berufung im Zusammenhang mit ihren die Wirbelsäule betreffenden Beschwerden nicht nur primäre Verfahrensmängel, sondern inhaltlich auch sekundäre Mängel, also Feststellungsmängel geltend gemacht, die dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zuzuordnen sind. So wurde in der Berufung ua ausgeführt, daß die Prüfung des Gesundheitszustandes nur unzureichend erfolgt sei, weswegen nur unvollständige Feststellungen getroffen worden seien. Der Sachverständige für Chirurgie habe sein schriftliches Gutachten nicht ergänzt, so daß eine umfassende Sachverhaltsermittlung verhindert worden sei. Auch im Zusammenhang mit der schon in erster Instanz behaupteten orthopädischen Behandlung und den heftigen Schmerzen, die sowohl bei einer längeren Tätigkeit im Stehen als auch bei längerem Sitzen auftreten würden, wäre der Sachverhalt nicht umfassend ermittelt worden. Damit bezog sich die Berufungswerberin erkennbar auf ihr ergänzendes Vorbringen in der in der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung verlesenen Eingabe vom 15.1.1994 ON 14, über die dort behauptete wesentliche Verschlechterung ihrer Beschwerden in letzter Zeit, also jedenfalls nach der einzigen Untersuchung durch den Sachverständigen für Chirurgie am 16.6.1993, wurde trotz Erheblichkeit keinerlei Beweisverfahren durchgeführt; es wurden darunter auch keine Feststellungen getroffen. Das Erstgericht hätte aber jedenfalls feststellen müssen, seit wann der von ihm ermittelte Gesundheitszustand und die durch diesen eingeschränkte Arbeitsfähigkeit der Klägerin bestehen und in welcher(n) Körperhaltung(en) die Klägerin arbeiten kann. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre auch festzustellen gewesen, ob, seit wann und wie sich die von der Wirbelsäule ausgehenden Beschwerden der Klägerin nach der erwähnten Untersuchung durch den Sachverständigen für Chirurgie verschlechtert haben, ob und in welcher Zeit sich diese Beschwerden bei entsprechender Behandlung wieder bessern werden und ob und in welchem Maß diese allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu einer weiteren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin geführt hat, zB hinsichtlich der Arbeitshaltung und eines allfälligen Wechsels derselben (vgl Beilage D).Bereits in der Berufung behauptete Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können zwar nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates (SSV-NF 7/74 uva) auch in einer Sozialrechtssache nicht neuerlich in der Revision geltend gemacht werden; die Klägerin hat jedoch in der Berufung im Zusammenhang mit ihren die Wirbelsäule betreffenden Beschwerden nicht nur primäre Verfahrensmängel, sondern inhaltlich auch sekundäre Mängel, also Feststellungsmängel geltend gemacht, die dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zuzuordnen sind. So wurde in der Berufung ua ausgeführt, daß die Prüfung des Gesundheitszustandes nur unzureichend erfolgt sei, weswegen nur unvollständige Feststellungen getroffen worden seien. Der Sachverständige für Chirurgie habe sein schriftliches Gutachten nicht ergänzt, so daß eine umfassende Sachverhaltsermittlung verhindert worden sei. Auch im Zusammenhang mit der schon in erster Instanz behaupteten orthopädischen Behandlung und den heftigen Schmerzen, die sowohl bei einer längeren Tätigkeit im Stehen als auch bei längerem Sitzen auftreten würden, wäre der Sachverhalt nicht umfassend ermittelt worden. Damit bezog sich die Berufungswerberin erkennbar auf ihr ergänzendes Vorbringen in der in der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung verlesenen Eingabe vom 15.1.1994 ON 14, über die dort behauptete wesentliche Verschlechterung ihrer Beschwerden in letzter Zeit, also jedenfalls nach der einzigen Untersuchung durch den Sachverständigen für Chirurgie am 16.6.1993, wurde trotz Erheblichkeit keinerlei Beweisverfahren durchgeführt; es wurden darunter auch keine Feststellungen getroffen. Das Erstgericht hätte aber jedenfalls feststellen müssen, seit wann der von ihm ermittelte Gesundheitszustand und die durch diesen eingeschränkte Arbeitsfähigkeit der Klägerin bestehen und in welcher(n) Körperhaltung(en) die Klägerin arbeiten kann. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre auch festzustellen gewesen, ob, seit wann und wie sich die von der Wirbelsäule ausgehenden Beschwerden der Klägerin nach der erwähnten Untersuchung durch den Sachverständigen für Chirurgie verschlechtert haben, ob und in welcher Zeit sich diese Beschwerden bei entsprechender Behandlung wieder bessern werden und ob und in welchem Maß diese allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu einer weiteren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin geführt hat, zB hinsichtlich der Arbeitshaltung und eines allfälligen Wechsels derselben vergleiche Beilage D).
Der Revisionswerberin ist daher insoweit beizupflichten, daß sich das Berufungsgericht mit dem in der Berufung geltend gemachten Berufungsgrund, daß nach Inhalt der Prozeßakten erheblich scheinende Tatsachen in erster Instanz gar nicht erörtert (und festgestellt) wurden( § 496 Abs 1 Z 3 ZPO), nicht entsprechend befaßt hat. Dabei handelt es sich nicht um Verfahrensmängel iS, sondern um "rechtliche Feststellungsmängel", die mit Rechtsrüge geltend zu machen sind (SSV-NF 3/29 uva). Da die Berufung - im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichtes - somit eine gesetzgemäß ausgeführte Rechtsrüge enthält, hätte das Berufungsgericht die oben dargelegten Feststellungemängel behandeln und - soweit sie in der Berufung nicht ohnehin geltend gemacht wurden - sogar von Amts wegen aufgreifen müssen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 4 zu § 496).Der Revisionswerberin ist daher insoweit beizupflichten, daß sich das Berufungsgericht mit dem in der Berufung geltend gemachten Berufungsgrund, daß nach Inhalt der Prozeßakten erheblich scheinende Tatsachen in erster Instanz gar nicht erörtert (und festgestellt) wurden( Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO), nicht entsprechend befaßt hat. Dabei handelt es sich nicht um Verfahrensmängel iS, sondern um "rechtliche Feststellungsmängel", die mit Rechtsrüge geltend zu machen sind (SSV-NF 3/29 uva). Da die Berufung - im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichtes - somit eine gesetzgemäß ausgeführte Rechtsrüge enthält, hätte das Berufungsgericht die oben dargelegten Feststellungemängel behandeln und - soweit sie in der Berufung nicht ohnehin geltend gemacht wurden - sogar von Amts wegen aufgreifen müssen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 4 zu Paragraph 496,).
Das Berufungsgericht hätte daher nicht durch Urteil in der Sache selbst erkennen dürfen, sondern gemäß § 497 Abs 1 ZPO deren § 496 anwenden müssen. Nach dieser Gesetzesstelle ist die Sache vom Berufungsgericht an das Prozeßgericht erster Instanz zur Verhandlung und Urteilsfällung zurückzuweisen (Abs 1). Statt der Zurückverweisung hat das Berufungsgericht die in erster Instanz gepflogene Verhandlung, soweit erforderlich, zu ergänzen und durch Urteil in der Sache selbst zu erkennen, wenn nicht anzunehmen ist, daß dadurch im Vergleich zur Zurückweisung die Erledigung verzögert oder ein erheblicher Mehraufwand an Kosten verursacht würde (Abs 3).Das Berufungsgericht hätte daher nicht durch Urteil in der Sache selbst erkennen dürfen, sondern gemäß Paragraph 497, Absatz eins, ZPO deren Paragraph 496, anwenden müssen. Nach dieser Gesetzesstelle ist die Sache vom Berufungsgericht an das Prozeßgericht erster Instanz zur Verhandlung und Urteilsfällung zurückzuweisen (Absatz eins,). Statt der Zurückverweisung hat das Berufungsgericht die in erster Instanz gepflogene Verhandlung, soweit erforderlich, zu ergänzen und durch Urteil in der Sache selbst zu erkennen, wenn nicht anzunehmen ist, daß dadurch im Vergleich zur Zurückweisung die Erledigung verzögert oder ein erheblicher Mehraufwand an Kosten verursacht würde (Absatz 3,).
Da von der im letztzit Abs genannten Annahme ausgegangen werden kann, sind die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben; die Sozialrechtssache ist an das Erstgericht zur Verhandlung und Urteilsfällung zurückzuverweisen.
Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Kosten der Berufung und der Revision beruht auf dem nach § 2 Abs 1 ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden § 52 Abs 1 ZPO.Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Kosten der Berufung und der Revision beruht auf dem nach Paragraph 2, Absatz eins, ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.