Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht wies das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der Klägerin ab 1. April 1987 die Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, ab. Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Die 48jährige Klägerin erlernte keinen Beruf. Sie war bis 1961 als Küchen- und Hausgehilfin und dann bis 1969 mit Unterbrechungen als Apothekenhelferin tätig. 1971 bis 1972 arbeitete sie als angelernte Verkäuferin in einem Papiergeschäft und von 1972 bis 1975 als Bürohilfskraft.
Auf Grund ihres - im einzelnen näher
beschriebenen - körperlichen und geistigen Zustands kann sie noch leichte und mittelschwere Arbeiten in der normalen Arbeitszeit und mit den üblichen Pausen verrichten, wenn sie in temperierten Räumen auszuführen sind. Arbeiten unter dauerndem besonderen Zeitdruck sind zu vermeiden. Sie ist unterweisbar und kann eingeordnet werden, die Fingerfertigkeit ist erhalten, das Zurücklegen der Anmarschwege ist gewährleistet. Ausgesprochene Hebe- und Tragearbeiten, Arbeiten in dauernd gebückter Haltung (dh. unter Tischhöhe) und Arbeiten in ausgesprochener Zwangshaltung (Akkord- und Bandarbeiten, Arbeiten an rasch laufenden Maschinen, bei denen das Arbeitstempo von der Maschine diktiert wird) sind auszuschließen. Die gelegentlich notwendige Diät kann von zu Hause mitgebracht werden, wenn sie am Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht.
Die Klägerin könnte auf Grund ihres Leistungskalküls noch die bisher ausgeübte Berufstätigkeit einer Bürohilfskraft sowie die Tätigkeit einer Werkstättenschreiberin, Registraturhilfskraft und Hilfskraft in einer Versandabteilung ausüben.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den von ihm festgestellten Sachverhalt dahin, daß die Klägerin nicht berufsunfähig im Sinn des für sie maßgebenden § 273 Abs 1 ASVG sei, weil sie noch die angeführten Berufstätigkeiten ausüben könne.Rechtlich beurteilte das Erstgericht den von ihm festgestellten Sachverhalt dahin, daß die Klägerin nicht berufsunfähig im Sinn des für sie maßgebenden Paragraph 273, Absatz eins, ASVG sei, weil sie noch die angeführten Berufstätigkeiten ausüben könne.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es verneinte die von ihr geltend gemachten Verfahrensmängel und hielt auch die Rechtsrüge für unzutreffend, weil die Klägerin nicht nur den bisher ausgeübten Beruf, sondern auch weitere Verweisungstätigkeiten mit gleicher Einstufung ohne Einschränkung verrichten könne. Die im § 273 ASVG für die Berufsunfähigkeit festgelegten Voraussetzungen seien daher nicht erfüllt. Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es "aufzuheben" (richtig: abzuändern) und dem Klagebegehren stattzugeben oder es allenfalls aufzuheben und das Verfahren zur Ergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es verneinte die von ihr geltend gemachten Verfahrensmängel und hielt auch die Rechtsrüge für unzutreffend, weil die Klägerin nicht nur den bisher ausgeübten Beruf, sondern auch weitere Verweisungstätigkeiten mit gleicher Einstufung ohne Einschränkung verrichten könne. Die im Paragraph 273, ASVG für die Berufsunfähigkeit festgelegten Voraussetzungen seien daher nicht erfüllt. Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es "aufzuheben" (richtig: abzuändern) und dem Klagebegehren stattzugeben oder es allenfalls aufzuheben und das Verfahren zur Ergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.