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Entscheidung 10 ObS 266/97h×

Entscheidung 10 ObS 266/97h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS266/97h

Entscheidungsdatum

19.08.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Dr.Gerhard Fuchs (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag.Ernst Löwe (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei D*****, vertreten durch Dr.Bernhard Waldhof und Dr.Thomas Praxmarer, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Bundespensionsamt, 1033 Wien, Hintere Zollamtstraße 4, vertreten durch die Finanzprokuratur, wegen Pflegegeldes, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13.Mai 1997, GZ 25 Rs 53/97y-12, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 15.Jänner 1997, GZ 47 Cgs 182/96k-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger zu Handen seiner Vertreter binnen 14 Tagen die mit S 4.058,88 (hierin enthalten S 676,48 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG). Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten, daß der Oberste Gerichtshof erst jüngst in mehreren ausführlich begründeten Entscheidungen ausdrücklich dazu Stellung genommen hat, daß ein deutlicher Ausfall der oberen Extremitäten im Sinne des Paragraph 8, Ziffer 3, EinstV bereits dann anzunehmen ist und demgemäß das Pflegegeld der Stufe 5 bei einem Rollstuhlfahrer gebührt, wenn auch nur ein Arm - wie es beim Kläger zufolge seiner Halbseitenlähmung der Fall ist - praktisch gebrauchsunfähig ist und der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, sich von selbst (also ohne Fremdhilfe) vom Bett in den Rollstuhl zu setzen und umgekehrt (10 ObS 87/97k, 10 ObS 128/97i, 10 ObS 173/97g). Diese letztgenannte Feststellung hat die beklagte Partei in ihrer Berufung gar nicht bekämpft, sodaß bereits das Berufungsgericht von dieser ungeprüft auszugehen hatte. Selbst wenn dem Kläger mitunter in der Wohnung "wenn auch mühsam, mit Stockunterstützung (zur Weiterbewegung) geholfen werden kann" ändert dies nichts am Umstand, daß er zur Fortbewegung jedenfalls überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist und in diesen (mangels eigener körperlicher Fähigkeit hiezu) hineingesetzt und herausgehoben werden muß.

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, daß der Kläger nach Paragraph 8, Ziffer 3, EinstV, also "diagnosebezogen" einzustufen ist und ihm nach Paragraph 4, Absatz 2, BPGG ein Pflegegeld in der Höhe der Stufe 5 gebührt. Eine "funktionsbezogene" Beurteilung (wie in der Revision bemängelt) konnte daher zu Recht unterbleiben, weshalb auch die in der Revision gerügten Feststellungsmängel nicht vorliegen.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.

Anmerkung

E47054 10C02667

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00266.97H.0819.000

Dokumentnummer

JJT_19970819_OGH0002_010OBS00266_97H0000_000

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