Begründung:
Mit Bescheid vom 7. Juli 1987 lehnte die beklagte Partei den Antrag des am 27. Mai 1935 geborenen Klägers vom 22. April 1987 auf Invaliditätspension mit der Begründung ab, daß er nicht invalid sei. Die dagegen rechtzeitig erhobene, auf die abgelehnte Leistung im gesetzlichen Ausmaß ab dem Stichtag gerichtete Klage stützte sich darauf, daß der Kläger, der den Beruf eines Hufschmiedes angelernt und alle Tätigkeiten eines gelernten Hufschmiedes selbständig ausgeübt habe, wegen seines körperlichen und geistigen Zustandes keiner geregelten Tätigkeit mehr nachgehen könne.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Sie wendete ein, der Kläger, der keinen Beruf erlernt habe, sei zunächst als Gartenarbeiter und Bauarbeiter, während der letzten 15 Jahre vor dem Antrag als Kellereiarbeiter und Hufschmied tätig gewesen. Er könne noch alle Arbeiten, die keine volle Greiffunktion der rechten Hand erforderten, ausüben und daher zB noch als Baustellenregler, Bauplatzwächter, Material- und Werkzeugausgeber wenigstens die Hälfte des in Betracht kommenden Entgeltes erwerben. Das Erstgericht gab der Klage statt.
Es ging davon aus, daß der nicht antriebslose, anlernbare und einzuordnende Kläger mit seinem im einzelnen festgestellten, seit der Antragstellung bestehenden körperlichen und geistigen Zustand während der normalen, nur durch die üblichen Pausen unterbrochenen Arbeitszeit mittelschwere Arbeiten im Sitzen, Stehen und Gehen und auch vorwiegend, aber nicht ständig in gebückter Haltung leisten und den Arbeitsplatz erreichen kann. Mit der rechten Hand, mit der kein Faustschluß, aber der Spitzgriff möglich ist, kann er keine Feinmanipulationen sondern nur grobe Arbeiten ausführen, im übrigen ist die Fingerfertigkeit durchschnittlich. Er kann mit einem Stangenzylinder und mit Zangen arbeiten und ein Hufbeschlagmesser führen. Arbeiten unter ständigem besonderem Zeitdruck und im Fabriksmilieu sind auszuschließen.
Der Kläger hat keinen Beruf erlernt und war in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend, nämlich von Anfang 1978 bis Ende März 1987, bei einem Hufschmied als Hufschmiedgehilfe beschäftigt. Vormittags beschlug er selbständig Rennpferde in der Krieau, nachmittags arbeitete er in der Werkstätte. Dabei machte er allein Eisen für die am nächsten Tag zu beschlagenden Pferde. Er arbeitete mit verschiedensten Eisen und verwendete dabei Hammer, Messer, Hauklingen, verschiedenste Zangen und dafür (sonst) benötigte Werkzeuge. Bei der Eisenherstellung vom Hufstab handelte es sich um Spezialanfertigungen. Der Kläger hatte nichts mit Rindern, mit Eseln und Mauleseln nur selten zu tun. Er beschäftigte sich hauptsächlich mit Rennpferden, aber auch mit normalen Reitpferden, nicht jedoch mit Wagenpferden. Die eine Hälfte seiner Tätigkeit bestand aus Beschlagsarbeiten, die andere aus der (Huf-)Eisenherstellung. Er nahm das Maß für die Hufe der Pferde (Länge und Breite) selbst, machte auch Korrekturen bei Fehlstellungen, pflegte und behandelte auch kranke Pferdehufe. Er nahm zB Eisen ab, korrigierte den Huf und gab das Eisen dann wieder darauf. Er bearbeitete auch Hornspalten, konnte den Huf freilegen und machte auch Hufbeschlagsarbeiten bei Fehlern. Er beherrschte alle Spezialtechniken für die Hufherstellung und konnte mit sämtlichen Fachwerkzeugen umgehen. Er verwendete Zwick- und Herunterreißzangen, Hufschmiedemesser, Raspeln, Beschlaghammer, Amboß und Nägel. Die Preiserstellung und Kalkulation führte er nicht durch. Mit Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit dem Gewerbe hatte er nichts zu tun.
Der Beruf eines Hufschmiedes konnte bis 1975 als Lehrberuf erlernt werden, kommt aber seither in der Lehrberufsliste nicht mehr vor. Er wird zumeist von Hilfskräften oder gelernten Schmieden (Lehrberuf Schmied mit einer Lehrzeit von 3 1/2 Jahren) als spezialisierte Berufstätigkeit ausgeübt. Nach der Verordnung des BMHGI vom 22. September 1978 BGBl 509 ist für die qualifizierte Berufstätigkeit als Hufschmied der Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe des Huf- und Klauenbeschlages erforderlich. Für den Erwerb der erforderlichen Kenntisse und Fähigkeiten ist ein Lehrgang für Huf- und Klauenbeschlag mit mindestens 325 Lehrstunden eingerichtet worden. Die Befähigung für dieses gebundene Gewerbe ist durch Zeugnisse über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit und den erfolgreichen Abschluß des erwähnten Lehrganges nachzuweisen. Gegenstand der Lehre (richtig des Lehrganges) sind Geschichte des Hufbeschlags, Anatomie, Physiologie, Histologie, Exterieurlehre, Rassenkunde, Pferde- und Rinderzucht, Verwendung von Pferden, Verwendung von Rindern, Ethologie, Beschlagschmiede, Hufeisen, Hufnägel und Stollen, Beschlag gesunder Hufe, Beschlag gesunder Hufe mit besonderer Berücksichtigung der Hufform, Beschlag mit besonderen Dienstleistungen, Hufbeschlag bei fehlerhaftem Gang, Hufpflege, die kranken Hufe, Hufbeschlag bei Ponies, Eseln und Maultieren, Klauenbeschlag, Klauenpflege, Preiserstellung, Rechtsvorschriften und ein Pratikum in der Eisenherstellung vom Hufstab, Korrektur der Hufe, Beschlag der Hufe, Klauenkorrektur beim Rind.Der Beruf eines Hufschmiedes konnte bis 1975 als Lehrberuf erlernt werden, kommt aber seither in der Lehrberufsliste nicht mehr vor. Er wird zumeist von Hilfskräften oder gelernten Schmieden (Lehrberuf Schmied mit einer Lehrzeit von 3 1/2 Jahren) als spezialisierte Berufstätigkeit ausgeübt. Nach der Verordnung des BMHGI vom 22. September 1978 Bundesgesetzblatt 509 ist für die qualifizierte Berufstätigkeit als Hufschmied der Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe des Huf- und Klauenbeschlages erforderlich. Für den Erwerb der erforderlichen Kenntisse und Fähigkeiten ist ein Lehrgang für Huf- und Klauenbeschlag mit mindestens 325 Lehrstunden eingerichtet worden. Die Befähigung für dieses gebundene Gewerbe ist durch Zeugnisse über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit und den erfolgreichen Abschluß des erwähnten Lehrganges nachzuweisen. Gegenstand der Lehre (richtig des Lehrganges) sind Geschichte des Hufbeschlags, Anatomie, Physiologie, Histologie, Exterieurlehre, Rassenkunde, Pferde- und Rinderzucht, Verwendung von Pferden, Verwendung von Rindern, Ethologie, Beschlagschmiede, Hufeisen, Hufnägel und Stollen, Beschlag gesunder Hufe, Beschlag gesunder Hufe mit besonderer Berücksichtigung der Hufform, Beschlag mit besonderen Dienstleistungen, Hufbeschlag bei fehlerhaftem Gang, Hufpflege, die kranken Hufe, Hufbeschlag bei Ponies, Eseln und Maultieren, Klauenbeschlag, Klauenpflege, Preiserstellung, Rechtsvorschriften und ein Pratikum in der Eisenherstellung vom Hufstab, Korrektur der Hufe, Beschlag der Hufe, Klauenkorrektur beim Rind.
Die Arbeitsfähigkeit des Klägers reicht für eine Tätigkeit als Hufschmied nicht aus.
Die Arbeit des Schmiedes besteht im Prinzip im Verformen von Werkstoffen wie Eisen, Stahl, Kupfer, Aluminium und verschiedenen Metallegierungen in glühendem, also weichem Zustand durch Hämmern. Der Schmied arbeitet nach Zeichnung oder mündlichen Angaben, manchmal auch nach Modellen. Er wählt das Material aus, erhält das Schmiedefeuer, bedient den Schmiedeofen, erwärmt das Material im Feuer oder im Ofen und verformt Stahl zwischen Schlag- und Preßflächen (-Schmieden) von Hammer und Amboß mit Zangen und Hämmern oder maschinell mit Schmiedehämmern, Schmiedepressen, Schmiedewalzen oder auch Automaten. Je nach dem gewünschten Endprodukt reckt (streckt) oder breitet er das Material, spitzt es, setzt ab, staucht oder schrotet ab. Er verformt das Werkstück auch durch Biegen, Lochen ua. Alle Arten der Verformung bereitet er nach Mustern, Zeichnungen oder Schablonen durch gezielte Stauchungen (Freiformschmieden) oder mit Schmiedepressen und Hämmern, deren Stößl (oberer Teil) und Gesenk (unterer Teil) dem Werkstück die Form geben (Senkschmieden). Der Schmied preßt auch Kleinteile, wie Bolzen, Nieten, Schrauben, und verbindet Stahlteile durch Feuerschweißen, wobei er auf die Glühfarbe achtet. Er glüht die Werkstücke, härtet sie bei bestimmten Temperaturen nach verschiedenen Verfahren, führt Kunstschmiedearbeiten aus und putzt, schleift und feilt die geschmiedeten Werkstücke, um ihnen die endgültige Form zu geben. Er beschlägt auch Huftiere, wobei die Huffläche mit Hufzwickzange und Hufmesser korrigiert und das industrielle oder handwerklich erzeugte, durch Schmieden in die rechte Paßform gebrachte Hufeisen an den Huf angepaßt und mit Hufnägeln bzw angeschraubten Stollen befestigt wird. Der Kläger übte nur eine geringfügige Teiltätigkeit dieses Lehrberufes aus und verfügt über dafür wesentliche Kenntnisse nicht.
Die Arbeitsfähigkeit des Klägers reicht noch für die näher beschriebene, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichender Zahl vorkommende Tätigkeit eines Tagportiers aus.
Nach der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes war der Kläger überwiegend in einem angelernten Beruf tätig. Er habe einen Mischberuf ausgeübt, der einem Lehrberuf gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert habe. Dabei sie zu berücksichtigen, daß der Kläger die im Lehrgang für Huf- und Klauenschmiede vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten im wesentlichen durch seine praktische Tätigkeit erlernt habe und daß der Beruf eines Hufschmiedes bis 1975 ein Lehrberuf gewesen sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und wies die Klage ab.
Der durch die Verordnung vom 14. Mai 1975 aus der Lehrberufsliste genommene Beruf des Hufschmiedes habe nach der Verordnung des BMHGI vom 22. Oktober 1969 BGBl 375 eine dreijährige Lehrzeit erfordert. Die Lehrzeiten in den verwandten Lehrberufen Hufschmied und Schmied seien voll anrechenbar gewesen. Daraus folge, daß die seinerzeitige Hufschmiedlehre Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt habe, die über das bloße Beschlagen und Behandeln von Huftieren weit hinausgegangen seien. Der Kläger habe in der Praxis nur Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, die ein Teilgebiet des früheren Lehrberufes Hufschmied betreffen, worauf auch die vom Arbeitgeber genannte Anlernzeit von drei bis vier Monaten hinweise. Der Kläger könne daher keinen Berufsschutz beanspruchen und auf die ihm zumutbare Tätigkeit eines Tagportiers verwiesen werden. Dagegen richtet sich die nicht beantwortete Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) mit den Anträgen, das angefochtene Urteil durch Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.Der durch die Verordnung vom 14. Mai 1975 aus der Lehrberufsliste genommene Beruf des Hufschmiedes habe nach der Verordnung des BMHGI vom 22. Oktober 1969 Bundesgesetzblatt 375 eine dreijährige Lehrzeit erfordert. Die Lehrzeiten in den verwandten Lehrberufen Hufschmied und Schmied seien voll anrechenbar gewesen. Daraus folge, daß die seinerzeitige Hufschmiedlehre Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt habe, die über das bloße Beschlagen und Behandeln von Huftieren weit hinausgegangen seien. Der Kläger habe in der Praxis nur Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, die ein Teilgebiet des früheren Lehrberufes Hufschmied betreffen, worauf auch die vom Arbeitgeber genannte Anlernzeit von drei bis vier Monaten hinweise. Der Kläger könne daher keinen Berufsschutz beanspruchen und auf die ihm zumutbare Tätigkeit eines Tagportiers verwiesen werden. Dagegen richtet sich die nicht beantwortete Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) mit den Anträgen, das angefochtene Urteil durch Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.