Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF der 59. ASVGNov BGBl I 2002/1).Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (Paragraph 538 a, ASVG in der Fassung der 59. ASVGNov BGBl römisch eins 2002/1).
In der Zwischenzeit wurde das Verfahren über die von der Klägerin im Berufungsstadium am 26. 11. 2001 (ON 101) eingebrachte Wiederaufnahmsklage rechtskräftig (mit Klagsabweisung) beendet. Die von der Klägerin in ihrer Revision gegen das Berufungsurteil vom 25. 1. 2002 neuerlich gerügten Mängel des Verfahrens erster Instanz wie die Nichtentnahme von Gewebsproben und die Nichtdurchführung eines DMPS-Tests hat bereits das Berufungsgericht verneint, sodass diese in der Revision wiederholten Verfahrensmängel erster Instanz nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg gerügt werden können (SSV-NF 5/116, 7/74, 11/15 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061; Kodek in Rechberger, ZPO2 § 503 Rz 3 Abs 2). Davon abgesehen resultiert die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043061 [T11]). Die im Berufungsurteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Die Klägerin selbst hat sowohl im Anstaltsverfahren als auch im Gerichtsverfahren ihre Tätigkeit bei der Firma B***** AG mit Verkäuferin bzw Teilzeitverkäuferin angegeben. Die nunmehrigen Revisionsausführungen, dass die Klägerin "als qualifizierte Handelsangestellte im Verkauf" beschäftigt gewesen sei und dass ihre Tätigkeit über das Ausgeben und Kassieren von Waren hinaus "einen viel weiteren Bereich etwa auch der Organisation etc" betroffen hätte, weshalb sie "in die Stufe 3 oder 4" einzureihen gewesen wäre, verstoßen gegen das auch im Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen ausnahmslos geltende Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO (SSV-NF 1/45, 4/148, 5/69 uva; RIS-Justiz RS0042049).In der Zwischenzeit wurde das Verfahren über die von der Klägerin im Berufungsstadium am 26. 11. 2001 (ON 101) eingebrachte Wiederaufnahmsklage rechtskräftig (mit Klagsabweisung) beendet. Die von der Klägerin in ihrer Revision gegen das Berufungsurteil vom 25. 1. 2002 neuerlich gerügten Mängel des Verfahrens erster Instanz wie die Nichtentnahme von Gewebsproben und die Nichtdurchführung eines DMPS-Tests hat bereits das Berufungsgericht verneint, sodass diese in der Revision wiederholten Verfahrensmängel erster Instanz nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg gerügt werden können (SSV-NF 5/116, 7/74, 11/15 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061; Kodek in Rechberger, ZPO2 Paragraph 503, Rz 3 Absatz 2,). Davon abgesehen resultiert die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043061 [T11]). Die im Berufungsurteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Die Klägerin selbst hat sowohl im Anstaltsverfahren als auch im Gerichtsverfahren ihre Tätigkeit bei der Firma B***** AG mit Verkäuferin bzw Teilzeitverkäuferin angegeben. Die nunmehrigen Revisionsausführungen, dass die Klägerin "als qualifizierte Handelsangestellte im Verkauf" beschäftigt gewesen sei und dass ihre Tätigkeit über das Ausgeben und Kassieren von Waren hinaus "einen viel weiteren Bereich etwa auch der Organisation etc" betroffen hätte, weshalb sie "in die Stufe 3 oder 4" einzureihen gewesen wäre, verstoßen gegen das auch im Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen ausnahmslos geltende Neuerungsverbot des Paragraph 482, Absatz 2, ZPO (SSV-NF 1/45, 4/148, 5/69 uva; RIS-Justiz RS0042049).
Da die Vorinstanzen zu Recht die Voraussetzungen für die Erlangung einer Berufsunfähigkeitspension nach § 271 Abs 1 ASVG verneint haben, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.Da die Vorinstanzen zu Recht die Voraussetzungen für die Erlangung einer Berufsunfähigkeitspension nach Paragraph 271, Absatz eins, ASVG verneint haben, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.