Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Die gerügten Mängel betreffen ausschließlich das Verfahren erster Instanz und sind einerseits (Gutachten des ärztlichen Sachverständigen) der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zuzurechnen, die nicht revisibel ist, andererseits (angebliche Verletzung der Anleitungspflicht) bereits in der Berufung erfolglos geltend gemacht worden (SSV-NF 1/32, 3/115, 5/116 uva).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO). Die gerügten Mängel betreffen ausschließlich das Verfahren erster Instanz und sind einerseits (Gutachten des ärztlichen Sachverständigen) der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zuzurechnen, die nicht revisibel ist, andererseits (angebliche Verletzung der Anleitungspflicht) bereits in der Berufung erfolglos geltend gemacht worden (SSV-NF 1/32, 3/115, 5/116 uva).
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß die am 30.6.1920 geborene Klägerin die Voraussetzungen für die Gewährung des Hilflosenzuschusses nach § 105 a ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend und entspricht der ständigen Judikatur des erkennenden Senates (SSV-NF 1/46, 2/12, 3/15, 3/32, 3/114, 4/12, 4/25, 10 Ob S 357/90 ua), weshalb es ausreicht, auf die Richtigkeit der im angefochtenen Urteil enthaltenen Begründung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß die am 30.6.1920 geborene Klägerin die Voraussetzungen für die Gewährung des Hilflosenzuschusses nach Paragraph 105, a ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend und entspricht der ständigen Judikatur des erkennenden Senates (SSV-NF 1/46, 2/12, 3/15, 3/32, 3/114, 4/12, 4/25, 10 Ob S 357/90 ua), weshalb es ausreicht, auf die Richtigkeit der im angefochtenen Urteil enthaltenen Begründung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.