Begründung:
Die schriftliche Ausfertigung des dem Klagebegehren stattgebenden Ersturteils wurde der nach § 20 Abs 1 Z 1 NÖ Pflegegeldgesetz für die Vollziehung und damit auch für die Vertretung im gerichtlichen Verfahren zuständigen Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf am 23.3.1995, einem Donnerstag, zugestellt. Damit begann für den beklagten Pflegegeldträger die vierwöchige Berufungsfrist, die am 20.4.1995, einem Donnerstag, ablief (§ 2 Abs 1 ASGG iVm § 464 Abs 1 und 2 ZPO).Die schriftliche Ausfertigung des dem Klagebegehren stattgebenden Ersturteils wurde der nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Pflegegeldgesetz für die Vollziehung und damit auch für die Vertretung im gerichtlichen Verfahren zuständigen Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf am 23.3.1995, einem Donnerstag, zugestellt. Damit begann für den beklagten Pflegegeldträger die vierwöchige Berufungsfrist, die am 20.4.1995, einem Donnerstag, ablief (Paragraph 2, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 464, Absatz eins und 2 ZPO).
Die von der Beklagten zur Post gegebene Berufung langte am 24.4.1995 beim Erstgericht ein. Das Erstgericht wies die Berufung zunächst mit Beschluß vom 26.4.1995 ON 10 als verspätet zurück. Es nahm an, daß die Berufungsfrist am 21.4.1995 geendet habe und daß die Berufung am 22.4.1995 zur Post gegeben worden sei. Gegen die Zurückweisung ihrer Berufung erhob die Beklagte rechtzeitig Rekurs, dem das Erstgericht mit Beschluß vom 12.5.1995 ON 12 selbst stattgab (§ 522 Abs 1 ZPO), weil die Beklagte durch eine Photokopie des Rückscheines nachgewiesen hatte, daß die Berufung am 21.4.1995, einem Freitag, zur Post gegeben wurde. Die Beschlüsse ON 10 und ON 12 wurden nur der Beklagten zugestellt. Das Berufungsgericht und das Revisionsgericht sind an diese Beschlüsse nicht gebunden (§ 471 Z 2, § 474 Abs 2, § 495 ZPO).Die von der Beklagten zur Post gegebene Berufung langte am 24.4.1995 beim Erstgericht ein. Das Erstgericht wies die Berufung zunächst mit Beschluß vom 26.4.1995 ON 10 als verspätet zurück. Es nahm an, daß die Berufungsfrist am 21.4.1995 geendet habe und daß die Berufung am 22.4.1995 zur Post gegeben worden sei. Gegen die Zurückweisung ihrer Berufung erhob die Beklagte rechtzeitig Rekurs, dem das Erstgericht mit Beschluß vom 12.5.1995 ON 12 selbst stattgab (Paragraph 522, Absatz eins, ZPO), weil die Beklagte durch eine Photokopie des Rückscheines nachgewiesen hatte, daß die Berufung am 21.4.1995, einem Freitag, zur Post gegeben wurde. Die Beschlüsse ON 10 und ON 12 wurden nur der Beklagten zugestellt. Das Berufungsgericht und das Revisionsgericht sind an diese Beschlüsse nicht gebunden (Paragraph 471, Ziffer 2,, Paragraph 474, Absatz 2,, Paragraph 495, ZPO).
Das Berufungsgericht gab der Berufung Folge und änderte das angefochtene Urteil durch Abweisung des Klagebegehrens ab.