Der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Revision der beklagten Partei kommt keine Berechtigung zu.
Strittig ist lediglich, ob die im Rahmenzeitraum der letzten 120 Kalendermonate liegenden drei Monate und 19 Tage an jugoslawischen Versicherungszeiten in Anwendung des § 231 ASVG in Versicherungsmonate umzurechnen sind oder ob, wie die beklagte Partei meint, nach jugoslawischen Rechtsvorschriften die Resttage, die keinen vollen Versicherungsmonat ergäben, außer Betracht zu bleiben hätten.Strittig ist lediglich, ob die im Rahmenzeitraum der letzten 120 Kalendermonate liegenden drei Monate und 19 Tage an jugoslawischen Versicherungszeiten in Anwendung des Paragraph 231, ASVG in Versicherungsmonate umzurechnen sind oder ob, wie die beklagte Partei meint, nach jugoslawischen Rechtsvorschriften die Resttage, die keinen vollen Versicherungsmonat ergäben, außer Betracht zu bleiben hätten.
Galten für einen Versicherten nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten, so werden gemäß Art. 18 Abs.1 des Abkommens SozSi Österreich-Jugoslawien für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben des Leistungsanspruches die nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten zusammengerechnet, soweit sie sich nicht überschneiden. In welchem Ausmaß und in welcher Weise Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Versicherung diese Zeiten zurückgelegt worden sind. Hinsichtlich des Ausmaßes der in Jugoslawien zurückgelegten Versicherungszeiten enthält Z 9 des Schlußprotokolles zum Abkommen insofern eine Einschränkung, daß für die Erfüllung der allgemeinen Leistungsvoraussetzungen in der österreichischen Pensionsversicherung die nach den jugoslawischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten mit ihrer tatsächlichen Dauer heranzuziehen sind. Dies betrifft nach den Erläuterungen zwar, wie schon das Berufungsgericht ausgeführt hat, vor allem Beschäftigungszeiten, die mit einer über das tatsächliche Ausmaß hinausgehenden Dauer berücksichtigt werden, was hier nicht zutrifft, doch beträgt die tatsächliche Dauer der jugoslawischen Versicherungszeiten im hier maßgeblichen Rahmenzeitraum nicht drei Monate, sondern drei Monate und 19 Tage. Auch die Beurteilung, in welcher Weise Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, das heißt deren Qualifikation etwa als Beitrags-, Ersatz- oder neutrale Zeiten richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Versicherung diese Zeiten zurückgelegt worden sind. Über die Art der Umrechnung der nach jugoslawischen Rechtsvorschriften zurückgelegten, nicht in Versicherungsmonaten ausgedrückten Versicherungszeiten sagt Art. 18 des Abkommens nichts aus. Besondere Umrechnungsbestimmungen sind im Abkommen, im Schlußprotokoll oder in der Durchführungsverordnung nicht enthalten. Gerade weil in einzelnen Abkommen besondere Umrechnungsregelungen getroffen sind (vgl. etwa Z 8 des Schlußprotokolles zum österreichisch-türkischen Abkommen, welche aber gerade hinsichtlich der Feststellung des Leistungsanspruches auch nicht anzuwenden sind), ist davon auszugehen, daß dann, wenn das Abkommen keine besonderen Umrechnungsbestimmungen enthält, die nicht in Versicherungsmonaten ausgedrückten, vom ausländischen Versicherungsträger bekanntgegebenen Versicherungszeiten unter Anwendung des § 231 ASVG, für die Feststellung des Leistungsanspruches zu berücksichtigen sind (so auch Fürböck-Teschner, Zwischenstaatliches Versicherungsrecht Allg Teil, 77). Die von der beklagten Partei gewünschte Methode, die Resttage in der Weise zu verwerten, daß die durch Addition ermittelte Gesamtsumme der Versicherungstage durch 30 dividiert und so in volle Versicherungsmonate umgerechnet, vollen Versicherungsmonaten zugeschlagen wird und dann noch verbleibende Resttage unberücksichtigt bleiben, muß immer dann versagen und würde zu unhaltbaren Ergebnissen führen, wenn, wie im vorliegenden Fall, zur Prüfung der Erfüllung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen, die nach innerstaatlichem Recht zu erfolgen hat, nur die in einen bestimmten Rahmenzeitraum fallenden Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind. In einem solchen Fall bliebe nur die Möglichkeit, entweder außerhalb des Rahmenzeitraumes liegende Resttage in den Rahmenzeitraum hinein "fortzuschreiben" oder Resttage außerhalb und innerhalb des Rahmenzeitraumes unberücksichtigt zu lassen, auch wenn sie zusammengerechnet bereits mehr als einen Versicherungsmonat ausmachen. Es ist daher davon auszugehen, daß jedenfalls bei der Feststellung des Leistungsanspruches, die nach inländischem Recht zu erfolgen hat, nicht in Versicherungsmonate ausgedrückte ausländische Versicherungszeiten mangels besonderer Bestimmungen in einem Abkommen auch nach der innerstaatlichen Regelung des § 231 ASVG in Versicherungsmonate umzurechnen sind. Damit aber liegen im Rahmenzeitraum vom 1. Oktober 1976 bis 30. September 1986 neben den unbestrittenen 56 österreichischen Versicherungsmonaten vier jugoslawische Versicherungsmonate, sodaß die allgemeine Anspruchsvoraussetzung der Wartezeit des § 236 Abs.1 Z 1 lit.a ASVG erfüllt ist.Galten für einen Versicherten nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten, so werden gemäß Artikel 18, Absatz eins, des Abkommens SozSi Österreich-Jugoslawien für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben des Leistungsanspruches die nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten zusammengerechnet, soweit sie sich nicht überschneiden. In welchem Ausmaß und in welcher Weise Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Versicherung diese Zeiten zurückgelegt worden sind. Hinsichtlich des Ausmaßes der in Jugoslawien zurückgelegten Versicherungszeiten enthält Ziffer 9, des Schlußprotokolles zum Abkommen insofern eine Einschränkung, daß für die Erfüllung der allgemeinen Leistungsvoraussetzungen in der österreichischen Pensionsversicherung die nach den jugoslawischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten mit ihrer tatsächlichen Dauer heranzuziehen sind. Dies betrifft nach den Erläuterungen zwar, wie schon das Berufungsgericht ausgeführt hat, vor allem Beschäftigungszeiten, die mit einer über das tatsächliche Ausmaß hinausgehenden Dauer berücksichtigt werden, was hier nicht zutrifft, doch beträgt die tatsächliche Dauer der jugoslawischen Versicherungszeiten im hier maßgeblichen Rahmenzeitraum nicht drei Monate, sondern drei Monate und 19 Tage. Auch die Beurteilung, in welcher Weise Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, das heißt deren Qualifikation etwa als Beitrags-, Ersatz- oder neutrale Zeiten richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Versicherung diese Zeiten zurückgelegt worden sind. Über die Art der Umrechnung der nach jugoslawischen Rechtsvorschriften zurückgelegten, nicht in Versicherungsmonaten ausgedrückten Versicherungszeiten sagt Artikel 18, des Abkommens nichts aus. Besondere Umrechnungsbestimmungen sind im Abkommen, im Schlußprotokoll oder in der Durchführungsverordnung nicht enthalten. Gerade weil in einzelnen Abkommen besondere Umrechnungsregelungen getroffen sind vergleiche etwa Ziffer 8, des Schlußprotokolles zum österreichisch-türkischen Abkommen, welche aber gerade hinsichtlich der Feststellung des Leistungsanspruches auch nicht anzuwenden sind), ist davon auszugehen, daß dann, wenn das Abkommen keine besonderen Umrechnungsbestimmungen enthält, die nicht in Versicherungsmonaten ausgedrückten, vom ausländischen Versicherungsträger bekanntgegebenen Versicherungszeiten unter Anwendung des Paragraph 231, ASVG, für die Feststellung des Leistungsanspruches zu berücksichtigen sind (so auch Fürböck-Teschner, Zwischenstaatliches Versicherungsrecht Allg Teil, 77). Die von der beklagten Partei gewünschte Methode, die Resttage in der Weise zu verwerten, daß die durch Addition ermittelte Gesamtsumme der Versicherungstage durch 30 dividiert und so in volle Versicherungsmonate umgerechnet, vollen Versicherungsmonaten zugeschlagen wird und dann noch verbleibende Resttage unberücksichtigt bleiben, muß immer dann versagen und würde zu unhaltbaren Ergebnissen führen, wenn, wie im vorliegenden Fall, zur Prüfung der Erfüllung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen, die nach innerstaatlichem Recht zu erfolgen hat, nur die in einen bestimmten Rahmenzeitraum fallenden Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind. In einem solchen Fall bliebe nur die Möglichkeit, entweder außerhalb des Rahmenzeitraumes liegende Resttage in den Rahmenzeitraum hinein "fortzuschreiben" oder Resttage außerhalb und innerhalb des Rahmenzeitraumes unberücksichtigt zu lassen, auch wenn sie zusammengerechnet bereits mehr als einen Versicherungsmonat ausmachen. Es ist daher davon auszugehen, daß jedenfalls bei der Feststellung des Leistungsanspruches, die nach inländischem Recht zu erfolgen hat, nicht in Versicherungsmonate ausgedrückte ausländische Versicherungszeiten mangels besonderer Bestimmungen in einem Abkommen auch nach der innerstaatlichen Regelung des Paragraph 231, ASVG in Versicherungsmonate umzurechnen sind. Damit aber liegen im Rahmenzeitraum vom 1. Oktober 1976 bis 30. September 1986 neben den unbestrittenen 56 österreichischen Versicherungsmonaten vier jugoslawische Versicherungsmonate, sodaß die allgemeine Anspruchsvoraussetzung der Wartezeit des Paragraph 236, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASVG erfüllt ist.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf § 77 Abs.1 Z 2 ASGG.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG.