Die Revision ist im Sinn des im Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsantrages berechtigt.
Gemäß § 1 Abs 1 ARÜG regelt dieses Bundesgesetz unter anderem, ob und inwieweit in der Österreichischen Pensionsversicherung Rentenansprüche und Versicherungszeiten, die vor dem 27. November 1961 in Rentenversicherungen anderer Staaten (§ 1 Abs 3 - hiezu zählt auch Ungarn) nach dem Recht dieser Staaten erworben wurden, zu berücksichtigen sind. Die Regelung des § 1 gilt gemäß § 2 Abs 1 lit a leg. cit unter anderem für Personen, die sich am 11. Juli 1953, am 1. Jänner 1961 oder am 27. November 1961 im Gebiet der Republik Österreich nicht nur vorübergehend aufgehalten haben und an dem danach in Betracht kommenden Tag entweder österreichische oder deutsche Staatsangehörige waren oder als Volksdeutsche (Personen deutscher Sprachzugehörigkeit, die staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist) anzusehen sind. Unbestritten ist, daß der Kläger zu den in § 2 Abs 1 lit a genannten Zeitpunkten die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besaß, und daß er sich im Jahre 1961 nicht nur vorübergehend im Gebiet der Republik Österreich aufgehalten hat. Wesentlich ist daher die Frage, ob der Kläger als Volksdeutscher im Sinn des Gesetzes anzusehen ist. Das Berufungsgericht hat dies mit der Begründung verneint, daß als Volksdeutsche nur Personen anzusehen seien, die im Zug der Kriegs- und Nachkriegsereignisse wegen der ihnen aus ihrer deutschen Sprachzugehörigkeit erwachsenen Schwierigkeiten ihre Heimat verlassen hätten oder hätten verlassen müssen. Da der Kläger seine Heimat erst 11 Jahre nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs verlassen habe, handle es sich bei ihm nicht um einen Heimatvertriebenen. Damit seien die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 lit a ARÜG nicht erfüllt.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ARÜG regelt dieses Bundesgesetz unter anderem, ob und inwieweit in der Österreichischen Pensionsversicherung Rentenansprüche und Versicherungszeiten, die vor dem 27. November 1961 in Rentenversicherungen anderer Staaten (Paragraph eins, Absatz 3, - hiezu zählt auch Ungarn) nach dem Recht dieser Staaten erworben wurden, zu berücksichtigen sind. Die Regelung des Paragraph eins, gilt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, leg. cit unter anderem für Personen, die sich am 11. Juli 1953, am 1. Jänner 1961 oder am 27. November 1961 im Gebiet der Republik Österreich nicht nur vorübergehend aufgehalten haben und an dem danach in Betracht kommenden Tag entweder österreichische oder deutsche Staatsangehörige waren oder als Volksdeutsche (Personen deutscher Sprachzugehörigkeit, die staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist) anzusehen sind. Unbestritten ist, daß der Kläger zu den in Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, genannten Zeitpunkten die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besaß, und daß er sich im Jahre 1961 nicht nur vorübergehend im Gebiet der Republik Österreich aufgehalten hat. Wesentlich ist daher die Frage, ob der Kläger als Volksdeutscher im Sinn des Gesetzes anzusehen ist. Das Berufungsgericht hat dies mit der Begründung verneint, daß als Volksdeutsche nur Personen anzusehen seien, die im Zug der Kriegs- und Nachkriegsereignisse wegen der ihnen aus ihrer deutschen Sprachzugehörigkeit erwachsenen Schwierigkeiten ihre Heimat verlassen hätten oder hätten verlassen müssen. Da der Kläger seine Heimat erst 11 Jahre nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs verlassen habe, handle es sich bei ihm nicht um einen Heimatvertriebenen. Damit seien die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, ARÜG nicht erfüllt.
Für eine derart einschränkende Auslegung des Begriffes "Volksdeutsche" bietet das Gesetz jedoch keine Grundlage. Der Begriff "Volksdeutsche" wird in der Gesetzgebung nicht näher definiert, vielmehr vorausgesetzt. Er findet sich in der österreichischen Gesetzgebung seit dem Notstandshilfegesetz 1951, BGBl. 70/1951. Im § 1 dieses Gesetzes werden die Bestimmungen über die Gewährung der Notstandshilfe auf "Personen deutscher Sprachzugehörigkeit (Volksdeutsche), die staatenlos sind und deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist", ausgedehnt. Im ARÜG findet sich, wenn auch in etwas modifierter Form "Volksdeutsche (Personen deutscher Sprachzugehörigkeit)" eine gleichartige Definition. Auch in anderen Gesetzen wurde mehrfach diese Umschreibung übernommen. Eine genaue Begriffsbestimmung läßt sich hieraus nicht ableiten. Im Sprachgebrauch versteht man unter "Volksdeutsche" allgemein die in den im § 1 Abs 3 ARÜG genannten Ländern ansässigen Bewohner deutscher Herkunft, die sich sowohl bezüglich Sprache als auch Kultur häufig über Generationen hinaus die Zugehörigkeit zum ursprünglichen Herkunftsland bewahrt hatten. Auch § 62 Abs 6 GSPVG und § 60 Abs 6 LZVG (nunmehr § 116 Abs 6 GSVG und § 107 Abs 2 BSVG), verwenden im Zusammenhang mit dem Begriff "Volksdeutsche" dieselbe Wortfolge wie § 2 (1) lit a ARÜG, stellen allerdings darüber hinaus noch weitere Voraussetzungen für die in diesen Bestiumdngen vorgesehenen Ersatzzeitenregelungen auf. Aus der Fassung des § 62 Abs 6 GSPVG (entsprechendes gilt auch für die anderen oben angeführten Gesetze) - auszugsweise lit a - "daß sie sich am 11. Juli 1953 im Gebiet der Republik Österreich nicht nur vorübergehend aufgehalten haben und an diesem Tag entweder österreichische Staatsangehörige waren oder als Volksdeutsche (Personen deutscher Sprachzugehörigkeit, die staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist) anzusehen sind;" lit b "daß sie als Volksdeutsche im Sinn der lit a anzusehen sind, ferner daß ihnen die Einreise nach Österreich bis zum 11. Juli 1953 bewilligt wurde....." ergibt sich, daß damit nicht eine Definition des Begriffes "Volksdeutsche" (über den Klammerausdruck "Personen deutscher Sprachzugehörigkeit, die staatenlos sind und deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist") hinaus - vorgenommen wurde. Nach dem Wortlaut des Gesetzes soll die dort bezeichnete Ersatzzeitenregelung nur zur Anwendung kommen, wenn die betreffende Person Volksdeutscher ist und die weiter dort normierten Voraussetzungen zutreffen. Daraus ergibt sich, daß nach den Vorstellungen des Gesetzgebers der Begriff "Volksdeutsche" einen weiteren Personenkreis umfaßt, als den für den die Ersatzzeitenregelung des § 62 Abs 2 GSPVG getroffen wurde. Eine einschränkende Definition des Begriffes "Volksdeutscher" läßt sich hieraus nicht ableiten. Diese in § 62 Abs 6 getroffene zusätzliche Einschränkung innerhalb des Begriffes "Volksdeutscher" (Stichzeitpunkt 11. Juli 1953) ist jedoch in § 2 Abs 1 lit a ARÜG nicht enthalten. Allein der Umstand, daß in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum ARÜG (327 BlgNR 9.GP, 13) der Hinweis enthalten ist, § 62 Abs 6 GSVG habe als Vorbild für die Regelung des § 2 ARÜG gedient, rechtfertigt nicht die Übernahme von in diesem Gesetz ausdrücklich getroffenen einschränkenden Bestimmungen innerhalb des Begriffes "Volksdeutsche" zur Auslegung des Begriffes "Volksdeutsche" im Sinn des derartige Einschränkungen nicht enthaltenden § 2 Abs 1 lit a ARÜG, zumal die Stichtagsregelung des § 62 Abs 6 GSPVG, auf die das Berufungsgericht seine Argumentation stützt in § 2 Abs 1 lit a ARÜG einen völlig anderen Inhalt hat. Das Anmeldegesetz und die dazu ergangene Literatur bieten keine geeignete Interpretationshilfe, da dort der Begriff "Volksdeutsche" nicht vorkommt. Geregelt werden in diesem Gesetz die Anmeldung von Sachschäden, die Umsiedlern oder Vertriebenen entstanden sind. Die vom Berufungsgericht zitierte Literaturstelle befaßt sich mit dem Begriff "Vertriebene", der nicht mit dem Begriff "Volksdeutsche" gleichgestellt werden kann. Die Entstehung des ARÜG ist unmittelbar mit den Verhandlungen und dem Abschluß des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung von Schäden der Vertriebenen, Umsiedler und Verfolgten, über weitere finanzielle Fragen und Fragen aus dem sozialen Bereich (Finanz- und Ausgleichsvertrag) BGBl. 283/1962 verbunden. Nachdem die Frage der Behandlung von sozialversicherungsrechtlichen Leistungsansprüchen und Anwartschaften, die aus Versicherungen mit dem Beschäftigungsort (bei freiwilliger Versicherung mit dem Wohnort) außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich herrührten, ursprünglich Gegenstand von Staatsverträgen zwischen diesen Staaten war (erstes und zweites AbkSozSi BRD), kamen beide Seiten letztlich überein, daß es zweckmäßiger wäre, den gegenständlichen Rechtskomplex durch die beiderseitige innerstaatliche Gesetzgebung zu regeln. Entsprechend einer Entschließung des Nationalrates und des Bundesrates aus dem Jahr 1956 und der übereinstimmenden Meinung der Delegationen der beiden Staaten wurde im Oktober 1960 die Regierungsvorlage Nr. 327 BlgNR IX.GP betreffend das Bundesgesetz über Leistungsansprüche und Anwartschaften in der Pensionsversicherung (Rentenversicherung) und Unfallversicherung aufgrund von Beschäftigungen im Ausland (Auslandsrentenübernahmegesetz-ARÜG) im Nationalrat eingebracht. Als im Oktober 1961 die Verhandlungen über den Finanz- und Ausgleichsvertrag soweit fortgeschritten waren, daß sich deren Ergebnis ungefähr abzeichnete, wurden die Ausschußberatungen über diese Regierungsvorlage wieder aufgenommen. Am 17. November 1961 legte der Ausschuß für soziale Verwaltung dem Nationalrat einen vollständig umgearbeiteten Gesetzestext vor. Das Gesetz wurde am 22. November 1961 beschlossen. Kurz danach, am 27. November 1961, wurde in Bonn der erwähnte Finanz- und Ausgleichsvertrag unterzeichnet. Am Tag der Unterzeichnung des Vertrages, am 27. November 1961 wurden auch Noten des Außenministers der Bundesrepublik Deutschland und des österreichischen Botschafters in Bonn ausgetauscht, in denen die von Österreich hinsichtlich der Übernahme von Leistungsansprüchen und Anwartschaften der Pensionsversicherung (Rentenversicherung) und der Unfallsversicherung aufgrund von Beschäftigungen im Ausland zu treffende gesetzliche Regelung näher festgelegt wurde (BGBl. 283/1962). Der vom Nationalrat beschlossene Text des ARÜG bedurfte zur vollen Anpassung an die Regelung, die Österreich nach dem Notenwechsel zu treffen hatte, noch gewisser Änderungen. Auch mußte noch die Tragung der aus der Durchführung des Gesetzes den Versicherungsträgern erwachsenden Belastungen geregelt werden. Dies geschah mit dem Bundesgesetz vom 5. April 1962, BGBl. 114/62 mit dem das ARÜG ergänzt wurde (Gehrmann-Rudolph-Teschner ASVG III, N 4, 41. Erglfg). Der Inhalt der Noten bestimmte daher wesentlich das ARÜG. Auch dort findet sich jedoch ebensowenig wie in der Regierungsvorlage zum ARÜG eine Definition des Begriffes "Volksdeutsche", allerdings auch kein Anhaltspunkt, der eine Einschränkung dieses Begriffes auf Personen zuließe, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den Kriegs- und Nachkriegsereignissen ihre Heimat verlassen haben. Der erkennende Senat schließt sich der von Müller (DRdA 1985, 20 ff insbesonders 28) vertretenen Ansicht an, daß sich zur Interpretation des Begriffes "Volksdeutsche" im Sinn § 2 Abs 1 lit a ARÜG am ehesten die in Anlage 1 Punkt B Abs 5 zum Finanz- und Ausgleichsvertrag, BGBL. 283/1962 gegebene Definition (dort für den Begriff "deutsche Volkszugehörige") eignet. Volksdeutsche sind demnach Personen, die in ihrer Heimat nach bestimmten Merkmalen wie Abstammung, Erziehung, Sprache, Kultur zur deutschen Volksgruppe gerechnet wurden. Dies entspricht auch der Bedeutung dieses Wortes im Sprachgebrauch. Eine darüber hinausgehende Einschränkung des persönlichen Geltungsbereiches des ARÜG läßt sich, abgesehen von den in § 2 Abs 1 lit a getroffenen Stichtagsregelungen, aus dem Gesetz nicht entnehmen. Auch die Tatsache, daß in § 1 Abs 1 Z 1 lit a ARÜG die Berücksichtigung von Rentenansprüchen und Versicherungszeiten aus den im § 1 Abs 3 genannten Staaten bis 27. November 1961 vorgesehen wird, spricht dagegen, den Begriff in dem vom Berufungsgericht verstandenen einschränkenden Sinn auszulegen, da damit, worauf die Revision zutreffend verweist, § 1 Abs 1 Z 1 lit a ARÜG, zumindest für die Jahre 1953 bis 1961 hinsichtlich der Volksdeutschen inhaltslos wäre. Wesentlich ist daher die Frage, ob der Kläger als Volksdeutscher im dargestellten Sinn anzusehen ist und bejahendenfalls, welche Versicherungszeiten er vor seiner Ausreise in Ungarn erworben hat. Die Entscheidungen der Vorinstanzen enthalten keine Feststellungen zu diesen Fragen. Das Verfahren erweist sich daher aus diesem Grund ergänzungsbedürftig.Für eine derart einschränkende Auslegung des Begriffes "Volksdeutsche" bietet das Gesetz jedoch keine Grundlage. Der Begriff "Volksdeutsche" wird in der Gesetzgebung nicht näher definiert, vielmehr vorausgesetzt. Er findet sich in der österreichischen Gesetzgebung seit dem Notstandshilfegesetz 1951, Bundesgesetzblatt 70 aus 1951,. Im Paragraph eins, dieses Gesetzes werden die Bestimmungen über die Gewährung der Notstandshilfe auf "Personen deutscher Sprachzugehörigkeit (Volksdeutsche), die staatenlos sind und deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist", ausgedehnt. Im ARÜG findet sich, wenn auch in etwas modifierter Form "Volksdeutsche (Personen deutscher Sprachzugehörigkeit)" eine gleichartige Definition. Auch in anderen Gesetzen wurde mehrfach diese Umschreibung übernommen. Eine genaue Begriffsbestimmung läßt sich hieraus nicht ableiten. Im Sprachgebrauch versteht man unter "Volksdeutsche" allgemein die in den im Paragraph eins, Absatz 3, ARÜG genannten Ländern ansässigen Bewohner deutscher Herkunft, die sich sowohl bezüglich Sprache als auch Kultur häufig über Generationen hinaus die Zugehörigkeit zum ursprünglichen Herkunftsland bewahrt hatten. Auch Paragraph 62, Absatz 6, GSPVG und Paragraph 60, Absatz 6, LZVG (nunmehr Paragraph 116, Absatz 6, GSVG und Paragraph 107, Absatz 2, BSVG), verwenden im Zusammenhang mit dem Begriff "Volksdeutsche" dieselbe Wortfolge wie Paragraph 2, (1) Litera a, ARÜG, stellen allerdings darüber hinaus noch weitere Voraussetzungen für die in diesen Bestiumdngen vorgesehenen Ersatzzeitenregelungen auf. Aus der Fassung des Paragraph 62, Absatz 6, GSPVG (entsprechendes gilt auch für die anderen oben angeführten Gesetze) - auszugsweise Litera a, - "daß sie sich am 11. Juli 1953 im Gebiet der Republik Österreich nicht nur vorübergehend aufgehalten haben und an diesem Tag entweder österreichische Staatsangehörige waren oder als Volksdeutsche (Personen deutscher Sprachzugehörigkeit, die staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist) anzusehen sind;" Litera b, "daß sie als Volksdeutsche im Sinn der Litera a, anzusehen sind, ferner daß ihnen die Einreise nach Österreich bis zum 11. Juli 1953 bewilligt wurde....." ergibt sich, daß damit nicht eine Definition des Begriffes "Volksdeutsche" (über den Klammerausdruck "Personen deutscher Sprachzugehörigkeit, die staatenlos sind und deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist") hinaus - vorgenommen wurde. Nach dem Wortlaut des Gesetzes soll die dort bezeichnete Ersatzzeitenregelung nur zur Anwendung kommen, wenn die betreffende Person Volksdeutscher ist und die weiter dort normierten Voraussetzungen zutreffen. Daraus ergibt sich, daß nach den Vorstellungen des Gesetzgebers der Begriff "Volksdeutsche" einen weiteren Personenkreis umfaßt, als den für den die Ersatzzeitenregelung des Paragraph 62, Absatz 2, GSPVG getroffen wurde. Eine einschränkende Definition des Begriffes "Volksdeutscher" läßt sich hieraus nicht ableiten. Diese in Paragraph 62, Absatz 6, getroffene zusätzliche Einschränkung innerhalb des Begriffes "Volksdeutscher" (Stichzeitpunkt 11. Juli 1953) ist jedoch in Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, ARÜG nicht enthalten. Allein der Umstand, daß in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum ARÜG (327 BlgNR 9.GP, 13) der Hinweis enthalten ist, Paragraph 62, Absatz 6, GSVG habe als Vorbild für die Regelung des Paragraph 2, ARÜG gedient, rechtfertigt nicht die Übernahme von in diesem Gesetz ausdrücklich getroffenen einschränkenden Bestimmungen innerhalb des Begriffes "Volksdeutsche" zur Auslegung des Begriffes "Volksdeutsche" im Sinn des derartige Einschränkungen nicht enthaltenden Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, ARÜG, zumal die Stichtagsregelung des Paragraph 62, Absatz 6, GSPVG, auf die das Berufungsgericht seine Argumentation stützt in Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, ARÜG einen völlig anderen Inhalt hat. Das Anmeldegesetz und die dazu ergangene Literatur bieten keine geeignete Interpretationshilfe, da dort der Begriff "Volksdeutsche" nicht vorkommt. Geregelt werden in diesem Gesetz die Anmeldung von Sachschäden, die Umsiedlern oder Vertriebenen entstanden sind. Die vom Berufungsgericht zitierte Literaturstelle befaßt sich mit dem Begriff "Vertriebene", der nicht mit dem Begriff "Volksdeutsche" gleichgestellt werden kann. Die Entstehung des ARÜG ist unmittelbar mit den Verhandlungen und dem Abschluß des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung von Schäden der Vertriebenen, Umsiedler und Verfolgten, über weitere finanzielle Fragen und Fragen aus dem sozialen Bereich (Finanz- und Ausgleichsvertrag) Bundesgesetzblatt 283 aus 1962, verbunden. Nachdem die Frage der Behandlung von sozialversicherungsrechtlichen Leistungsansprüchen und Anwartschaften, die aus Versicherungen mit dem Beschäftigungsort (bei freiwilliger Versicherung mit dem Wohnort) außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich herrührten, ursprünglich Gegenstand von Staatsverträgen zwischen diesen Staaten war (erstes und zweites AbkSozSi BRD), kamen beide Seiten letztlich überein, daß es zweckmäßiger wäre, den gegenständlichen Rechtskomplex durch die beiderseitige innerstaatliche Gesetzgebung zu regeln. Entsprechend einer Entschließung des Nationalrates und des Bundesrates aus dem Jahr 1956 und der übereinstimmenden Meinung der Delegationen der beiden Staaten wurde im Oktober 1960 die Regierungsvorlage Nr. 327 BlgNR römisch neun.Gesetzgebungsperiode betreffend das Bundesgesetz über Leistungsansprüche und Anwartschaften in der Pensionsversicherung (Rentenversicherung) und Unfallversicherung aufgrund von Beschäftigungen im Ausland (Auslandsrentenübernahmegesetz-ARÜG) im Nationalrat eingebracht. Als im Oktober 1961 die Verhandlungen über den Finanz- und Ausgleichsvertrag soweit fortgeschritten waren, daß sich deren Ergebnis ungefähr abzeichnete, wurden die Ausschußberatungen über diese Regierungsvorlage wieder aufgenommen. Am 17. November 1961 legte der Ausschuß für soziale Verwaltung dem Nationalrat einen vollständig umgearbeiteten Gesetzestext vor. Das Gesetz wurde am 22. November 1961 beschlossen. Kurz danach, am 27. November 1961, wurde in Bonn der erwähnte Finanz- und Ausgleichsvertrag unterzeichnet. Am Tag der Unterzeichnung des Vertrages, am 27. November 1961 wurden auch Noten des Außenministers der Bundesrepublik Deutschland und des österreichischen Botschafters in Bonn ausgetauscht, in denen die von Österreich hinsichtlich der Übernahme von Leistungsansprüchen und Anwartschaften der Pensionsversicherung (Rentenversicherung) und der Unfallsversicherung aufgrund von Beschäftigungen im Ausland zu treffende gesetzliche Regelung näher festgelegt wurde Bundesgesetzblatt 283 aus 1962,). Der vom Nationalrat beschlossene Text des ARÜG bedurfte zur vollen Anpassung an die Regelung, die Österreich nach dem Notenwechsel zu treffen hatte, noch gewisser Änderungen. Auch mußte noch die Tragung der aus der Durchführung des Gesetzes den Versicherungsträgern erwachsenden Belastungen geregelt werden. Dies geschah mit dem Bundesgesetz vom 5. April 1962, BGBl. 114/62 mit dem das ARÜG ergänzt wurde (Gehrmann-Rudolph-Teschner ASVG römisch drei, N 4, 41. Erglfg). Der Inhalt der Noten bestimmte daher wesentlich das ARÜG. Auch dort findet sich jedoch ebensowenig wie in der Regierungsvorlage zum ARÜG eine Definition des Begriffes "Volksdeutsche", allerdings auch kein Anhaltspunkt, der eine Einschränkung dieses Begriffes auf Personen zuließe, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den Kriegs- und Nachkriegsereignissen ihre Heimat verlassen haben. Der erkennende Senat schließt sich der von Müller (DRdA 1985, 20 ff insbesonders 28) vertretenen Ansicht an, daß sich zur Interpretation des Begriffes "Volksdeutsche" im Sinn Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, ARÜG am ehesten die in Anlage 1 Punkt B Absatz 5, zum Finanz- und Ausgleichsvertrag, BGBL. 283 aus 1962, gegebene Definition (dort für den Begriff "deutsche Volkszugehörige") eignet. Volksdeutsche sind demnach Personen, die in ihrer Heimat nach bestimmten Merkmalen wie Abstammung, Erziehung, Sprache, Kultur zur deutschen Volksgruppe gerechnet wurden. Dies entspricht auch der Bedeutung dieses Wortes im Sprachgebrauch. Eine darüber hinausgehende Einschränkung des persönlichen Geltungsbereiches des ARÜG läßt sich, abgesehen von den in Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, getroffenen Stichtagsregelungen, aus dem Gesetz nicht entnehmen. Auch die Tatsache, daß in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ARÜG die Berücksichtigung von Rentenansprüchen und Versicherungszeiten aus den im Paragraph eins, Absatz 3, genannten Staaten bis 27. November 1961 vorgesehen wird, spricht dagegen, den Begriff in dem vom Berufungsgericht verstandenen einschränkenden Sinn auszulegen, da damit, worauf die Revision zutreffend verweist, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ARÜG, zumindest für die Jahre 1953 bis 1961 hinsichtlich der Volksdeutschen inhaltslos wäre. Wesentlich ist daher die Frage, ob der Kläger als Volksdeutscher im dargestellten Sinn anzusehen ist und bejahendenfalls, welche Versicherungszeiten er vor seiner Ausreise in Ungarn erworben hat. Die Entscheidungen der Vorinstanzen enthalten keine Feststellungen zu diesen Fragen. Das Verfahren erweist sich daher aus diesem Grund ergänzungsbedürftig.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.