Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Die neuerliche Rüge schon in der Berufung behaupteter, vom Berufungsgericht aber verneinter angeblicher Mängel des Verfahrens erster Instanz in der Revision ist nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch in Sozialrechtssachen unzulässig (SSV-NF 5/116 uva).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, leg cit). Die neuerliche Rüge schon in der Berufung behaupteter, vom Berufungsgericht aber verneinter angeblicher Mängel des Verfahrens erster Instanz in der Revision ist nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch in Sozialrechtssachen unzulässig (SSV-NF 5/116 uva).
Unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige Tatsachenfeststellung gehören nicht zu den im § 503 ZPO abschließend aufgezählten zulässigen Revisionsgründen.Unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige Tatsachenfeststellung gehören nicht zu den im Paragraph 503, ZPO abschließend aufgezählten zulässigen Revisionsgründen.
Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig.
Da in den letzten 360 Kalendermonaten vor dem Stichtag, also in der Zeit vom 1.12.1960 bis 30.11.1990, festgestelltermaßen kein einziger Versicherungsmonat liegt, ist die Wartezeit für die begehrte Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters nach § 236 Abs 1 Z 2 lit a iVm Abs 2 Z 2 ASVG nicht erfüllt.Da in den letzten 360 Kalendermonaten vor dem Stichtag, also in der Zeit vom 1.12.1960 bis 30.11.1990, festgestelltermaßen kein einziger Versicherungsmonat liegt, ist die Wartezeit für die begehrte Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters nach Paragraph 236, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2, ASVG nicht erfüllt.
Bei den vor diesem Zeitraum angeblich erworbenen Zeiten einer Kriegsgefangenschaft, Zivilinternierung oder sonstigen Freiheitsbeschränkung durch die frühere sowjetische Besatzungsmacht könnte es sich nur um Ersatzzeiten iS der §§ 27 Abs 1 Z 2 und 228 Abs 1 Z 1 und 4 sowie Abs 2 ASVG handeln, durch die die Zahl der Beitragsmonate nicht erhöht würde. Da bis zum Stichtag nicht mindestens 180 Beitragsmonate erworben wurden, ist die Wartezeit auch nach § 236 Abs 4 ASVG nicht erfüllt.Bei den vor diesem Zeitraum angeblich erworbenen Zeiten einer Kriegsgefangenschaft, Zivilinternierung oder sonstigen Freiheitsbeschränkung durch die frühere sowjetische Besatzungsmacht könnte es sich nur um Ersatzzeiten iS der Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer 2 und 228 Absatz eins, Ziffer eins und 4 sowie Absatz 2, ASVG handeln, durch die die Zahl der Beitragsmonate nicht erhöht würde. Da bis zum Stichtag nicht mindestens 180 Beitragsmonate erworben wurden, ist die Wartezeit auch nach Paragraph 236, Absatz 4, ASVG nicht erfüllt.
Daher war der unberechtigten Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.