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Entscheidung 10 ObS 27/93×

Entscheidung 10 ObS 27/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS27/93(10ObS28/93)

Entscheidungsdatum

18.02.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Robert Prohaska (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerhard Taucher (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in den verbundenen Sozialrechtssachen der klagenden Partei Robert N*****, vertreten durch Dr.Barbara Schöll, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, wegen Alterspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13.November 1992, GZ 32 Rs 140/92-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 29.April 1992, GZ 26 Cgs 528/92-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, leg cit). Die neuerliche Rüge schon in der Berufung behaupteter, vom Berufungsgericht aber verneinter angeblicher Mängel des Verfahrens erster Instanz in der Revision ist nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch in Sozialrechtssachen unzulässig (SSV-NF 5/116 uva).

Unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige Tatsachenfeststellung gehören nicht zu den im Paragraph 503, ZPO abschließend aufgezählten zulässigen Revisionsgründen.

Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig.

Da in den letzten 360 Kalendermonaten vor dem Stichtag, also in der Zeit vom 1.12.1960 bis 30.11.1990, festgestelltermaßen kein einziger Versicherungsmonat liegt, ist die Wartezeit für die begehrte Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters nach Paragraph 236, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2, ASVG nicht erfüllt.

Bei den vor diesem Zeitraum angeblich erworbenen Zeiten einer Kriegsgefangenschaft, Zivilinternierung oder sonstigen Freiheitsbeschränkung durch die frühere sowjetische Besatzungsmacht könnte es sich nur um Ersatzzeiten iS der Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer 2 und 228 Absatz eins, Ziffer eins und 4 sowie Absatz 2, ASVG handeln, durch die die Zahl der Beitragsmonate nicht erhöht würde. Da bis zum Stichtag nicht mindestens 180 Beitragsmonate erworben wurden, ist die Wartezeit auch nach Paragraph 236, Absatz 4, ASVG nicht erfüllt.

Daher war der unberechtigten Revision nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E30768

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:010OBS00027.93.0218.000

Dokumentnummer

JJT_19930218_OGH0002_010OBS00027_9300000_000