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Entscheidung 10 ObS 27/95×

Entscheidung 10 ObS 27/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS27/95

Entscheidungsdatum

28.03.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Steinbauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Michael Manhard (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag.Ernst Löwe (aus dem Kreis der Arbeitnehmer in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Kurt R*****, vertreten durch Dr.Martin Zanon, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5.Oktober 1994, GZ 6 Rs 12/94-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 5.Mai 1994, GZ 48 Cgs 23/94g-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht wies das auf Gewährung einer Invaliditätspension (ab 1.2.1993) gerichtete Klagebegehren ab, weil der Kläger nicht invalid im Sinne des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers, in der Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht wurde, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.

Der Revisionswerber rügt zunächst die Nichtbeiziehung eines Sachverständigen für Berufskunde durch die Vorinstanzen. Damit macht er einen schon in der Berufung behaupteten, von der zweiten Instanz aber verneinten Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens geltend. Es ist ständige Rechtsprechung des erkennenden Senates, daß solche Mängel im Revisionsverfahren nicht mit Erfolg geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/12; 7/65; 7/74 ua).

Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates, daß die Anforderungen in den vom Berufungsgericht angeführten weitverbreiteten Verweisungstätigkeiten, die sich unter den Augen der Öffentlichkeit abspielen, als offenkundig im Sinne des Paragraph 269, ZPO gelten, sodaß es darüber keiner weiteren Feststellungen bedarf (SSV-NF 5/96, 10 Ob S 50/93). Das Leistungskalkül des Klägers ist keineswegs so extrem eingeschränkt, daß er die vom Berufungsgericht angeführten Verweisungstätigkeiten vor allem des Tagportiers und des Bürodieners nicht verzichten könnte.

Daher war der Revision nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E38785

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:010OBS00027.95.0328.000

Dokumentnummer

JJT_19950328_OGH0002_010OBS00027_9500000_000