Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Da die Begründung des Rekursgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).Da die Begründung des Rekursgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Die Vorinstanzen legten ihren Entscheidungen zugrunde, daß Dipl.Ing.Georg A***** für die Kosten des Pflegeheimes aufgekommen ist. Diese Formulierung kann nur dahin verstanden werden, daß er diese Kosten aus eigenem Vermögen getragen hat. Soweit die beklagte Partei dies in Zweifel zieht und unterstellt, daß die Kosten von dem Genannten aus dem Vermögen der Pflegebedürftigen getragen wurden, weicht sie von dem für den Obersten Gerichtshof bindenden Sachverhalt ab.
Die Ansicht der beklagten Partei, es seien in erster Linie alle Pensionsleistungen, Ruhe- und Versorgungsgenüsse des Pflegebedürftigen für die Deckung der Pflege zu verwenden, findet im Gesetz keine Deckung. Gerade der Umstand, daß Pflegegeld bei Vorliegen der im BPGG normierten Voraussetzungen ohne Rücksicht auf die Höhe des sonstigen Einkommens gewährt wird, spricht gegen den Standpunkt der beklagten Partei. § 324 Abs 3 ASVG sieht wohl einen Anspruchsübergang bei bestimmten Formen der Heimunterbringung vor, dies aber nur dann, wenn diese Unterbringung auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe erfolgt. Dafür, daß dies hier der Fall gewesen wäre, bestehen keinerlei Anhaltspunkte.Die Ansicht der beklagten Partei, es seien in erster Linie alle Pensionsleistungen, Ruhe- und Versorgungsgenüsse des Pflegebedürftigen für die Deckung der Pflege zu verwenden, findet im Gesetz keine Deckung. Gerade der Umstand, daß Pflegegeld bei Vorliegen der im BPGG normierten Voraussetzungen ohne Rücksicht auf die Höhe des sonstigen Einkommens gewährt wird, spricht gegen den Standpunkt der beklagten Partei. Paragraph 324, Absatz 3, ASVG sieht wohl einen Anspruchsübergang bei bestimmten Formen der Heimunterbringung vor, dies aber nur dann, wenn diese Unterbringung auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe erfolgt. Dafür, daß dies hier der Fall gewesen wäre, bestehen keinerlei Anhaltspunkte.
§ 19 Abs 1 Z 2 BPGG stellt nur darauf ab, wer überwiegend für die Kosten der Pflege aufgekommen ist. Ob der Pflegebedürftige in der Lage gewesen wäre, diese Kosten auch aus eigenem Vermögen zu zahlen, steht der materiellen Anspruchsberechtigung desjenigen, der die Kosten tatsächlich gezahlt hat, und damit seiner Legitimation zur Fortsetzung des durch den Tod unterbrochenen Verfahrens nicht entgegen.Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, BPGG stellt nur darauf ab, wer überwiegend für die Kosten der Pflege aufgekommen ist. Ob der Pflegebedürftige in der Lage gewesen wäre, diese Kosten auch aus eigenem Vermögen zu zahlen, steht der materiellen Anspruchsberechtigung desjenigen, der die Kosten tatsächlich gezahlt hat, und damit seiner Legitimation zur Fortsetzung des durch den Tod unterbrochenen Verfahrens nicht entgegen.
Abschließend sei bemerkt, daß mit dem Beschluß, mit dem dem Antrag des Dipl.Ing.Georg A***** auf Fortsetzung des Verfahrens entsprochen wurde, aufgrund des bescheinigten Sachverhaltes vorerst nur über sein Recht, gemäß § 76 ASGG iVm § 19 Abs 3 BPGG das Verfahren fortzusetzen, abgesprochen wurde.Abschließend sei bemerkt, daß mit dem Beschluß, mit dem dem Antrag des Dipl.Ing.Georg A***** auf Fortsetzung des Verfahrens entsprochen wurde, aufgrund des bescheinigten Sachverhaltes vorerst nur über sein Recht, gemäß Paragraph 76, ASGG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 3, BPGG das Verfahren fortzusetzen, abgesprochen wurde.