Die Revision ist im Sinne ihres Eventualantrages berechtigt.
Die hier vorrangig zu beurteilende Rechtsfrage, ob die Übergangsbestimmung des § 587 Abs 4 ASVG in der durch das SVÄG 2000, BGBl I 43, geschaffenen und durch das SRÄG 2000, BGBl I 92, geänderten Fassung im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht steht, war mittlerweile bereits Gegenstand mehrerer beim Obersten Gerichtshof anhängiger Rechtsmittelverfahren (zB 10 ObS 43/01y, 10 ObS 54/01s und 10 ObS 56/01k sowie 10 ObS 150/01h und 10 ObS 242/01p).Die hier vorrangig zu beurteilende Rechtsfrage, ob die Übergangsbestimmung des Paragraph 587, Absatz 4, ASVG in der durch das SVÄG 2000, BGBl römisch eins 43, geschaffenen und durch das SRÄG 2000, BGBl römisch eins 92, geänderten Fassung im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht steht, war mittlerweile bereits Gegenstand mehrerer beim Obersten Gerichtshof anhängiger Rechtsmittelverfahren (zB 10 ObS 43/01y, 10 ObS 54/01s und 10 ObS 56/01k sowie 10 ObS 150/01h und 10 ObS 242/01p).
Der erkennende Senat hat in den erwähnten Verfahren in seinen Entscheidungen vom 28. Juni 2001 bzw 30. Juli 2001 näher begründet, dass die Übergangsbestimmung des § 587 Abs 4 ASVG idF SVÄG 2000 mit dem Gemeinschaftsrecht nicht im Einklang steht. Es wurde weiters dargelegt, dass dem Urteil eines Arbeits- und Sozialgerichts auf Grund der sukzessiven Kompetenz die bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz bestehende Rechtslage zugrundezulegen ist und daher auch die vom Gesetzgeber durch das SRÄG 2000 vorgenommene Änderung der Übergangsbestimmung des § 587 Abs 4 ASVG in die Beurteilung einzubeziehen ist. Schließlich wurde noch näher begründet, dass auch die Übergangsbestimmung des § 587 Abs 4 ASVG idF SRÄG 2000 mit dem Gemeinschaftsrecht nicht im Einklang steht, weshalb aufgrund des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts diese Übergangsbestimmung nicht anzuwenden ist. Da die beklagte Partei unter anderem am Verfahren 10 ObS 242/01p beteiligt war, reicht es aus, auf diese eingehend begründeten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zu verweisen, in denen der erkennende Senat zum Ergebnis gelangt ist, dass auch für den von den Klägern zum Stichtag 1. Juni 2000 geltend gemachten Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit die Vollendung des 55. Lebensjahres am Stichtag ausreichend ist. Diese Voraussetzung liegt bei den Klägern unstrittig vor. Der Umstand, dass sie - anders als die Kläger in den angeführten Entscheidungen - zum Stichtag auch schon das 57. Lebensjahr vollendet hatten, vermag am Ergebnis nichts zu ändern.Der erkennende Senat hat in den erwähnten Verfahren in seinen Entscheidungen vom 28. Juni 2001 bzw 30. Juli 2001 näher begründet, dass die Übergangsbestimmung des Paragraph 587, Absatz 4, ASVG in der Fassung SVÄG 2000 mit dem Gemeinschaftsrecht nicht im Einklang steht. Es wurde weiters dargelegt, dass dem Urteil eines Arbeits- und Sozialgerichts auf Grund der sukzessiven Kompetenz die bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz bestehende Rechtslage zugrundezulegen ist und daher auch die vom Gesetzgeber durch das SRÄG 2000 vorgenommene Änderung der Übergangsbestimmung des Paragraph 587, Absatz 4, ASVG in die Beurteilung einzubeziehen ist. Schließlich wurde noch näher begründet, dass auch die Übergangsbestimmung des Paragraph 587, Absatz 4, ASVG in der Fassung SRÄG 2000 mit dem Gemeinschaftsrecht nicht im Einklang steht, weshalb aufgrund des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts diese Übergangsbestimmung nicht anzuwenden ist. Da die beklagte Partei unter anderem am Verfahren 10 ObS 242/01p beteiligt war, reicht es aus, auf diese eingehend begründeten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zu verweisen, in denen der erkennende Senat zum Ergebnis gelangt ist, dass auch für den von den Klägern zum Stichtag 1. Juni 2000 geltend gemachten Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit die Vollendung des 55. Lebensjahres am Stichtag ausreichend ist. Diese Voraussetzung liegt bei den Klägern unstrittig vor. Der Umstand, dass sie - anders als die Kläger in den angeführten Entscheidungen - zum Stichtag auch schon das 57. Lebensjahr vollendet hatten, vermag am Ergebnis nichts zu ändern.
Da die von den Vorinstanzen herangezogenen Gründe für die Abweisung des Klagebegehrens nicht tragfähig sind, das Vorliegen der übrigen allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Leistung bisher aber nicht erörtert wurde, waren die Entscheidungen der Vorinstanzen zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung aufzuheben. Ein Eingehen auf die weiteren in der Revision vorgetragenen Argumente, insbesondere die darin geäußerten verfassungsrechtlichen und (weiteren) gemeinschaftsrechtlichen Bedenken, erübrigt sich.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG.