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Entscheidung 10 ObS 271/88×

Entscheidung 10 ObS 271/88

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS271/88

Entscheidungsdatum

11.10.1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und durch die fachkundigen Laienrichter

Hon.Prof. Dr. Gottfried Winkler (Arbeitgeber) und Norbert Kunc (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Karl B***, Pensionist, 2033 Dürnleis 21, wider die beklagte Partei P*** DER A*** (Landesstelle Wien),

1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension infolge

Revisionsrekurses des

M***, 1010 Wien, Gonzagagasse 11,

gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1. Juni 1988, GZ 32 Rs 94/88-29, womit der Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 2. Februar 1988, GZ 15 Cgs 16/87-25, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger wurde auf Ersuchen des Erstgerichtes vom 16. bis 27. März 1987 in der römisch eins. Neurologischen Abteilung des Neurologischen Krankenhauses der Stadt Wien - Rosenhügel stationär durchuntersucht, worüber von einem Oberarzt dieser Abteilung ein schriftlicher Befund erstattet wurde. Für die stationäre Durchuntersuchung beanspruchte der M*** der Stadt Wien, MA 17 - A***, eine Pflegegebühr von 31.680 S, die vom Erstgericht in dieser Höhe bestimmt wurde.

Mit dem angefochtenen Beschluß änderte das Rekursgericht diesen Gebührenbestimmungsbeschluß auf Rekurs der beklagten Partei dahin ab, daß es die Pflegegebühr nur mit 12.039 S bestimmte. Dagegen richtet sich der als Rekurs bezeichnete Revisionsrekurs des genannten Magistrates mit dem Antrag, den erstgerichtlichen Beschluß wiederherzustellen.

Rechtliche Beurteilung

Weil Paragraph 47, Absatz eins, ASGG nur die Rekursbeschränkungen des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins und 5 ZPO ausschließt, gelten die übrigen Rekursbeschränkungen dieses Absatzes auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen. Nach Ziffer 4, dieses Absatzes sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über Gebühren der Sachverständigen unzulässig.

Diese Rekursbeschränkung ist hier anzuwenden.

Gebühren der Sachverständigen iS dieser Rechtsmittelbeschränkung sind nicht nur solche für die Erstattung eines - üblicherweise auch einen Befund umfassenden - Gutachtens, sondern auch solche für eine bloße Befundaufnahme, zB für die hier vorgenommene stationäre Durchuntersuchung des Klägers in einer Krankenanstalt. Auch bei einer solchen Befundaufnahme handelt es sich um eine vom Gericht im Rahmen des Sachverständigenbeweises angeordnete, der Ermittlung des Sachverhaltes dienende Beweisaufnahme vergleiche Fasching Komm römisch vier 464) iS des den Beweis durch Sachverständige regelnden Fünften Titels des Ersten Abschnittes des Zweiten Teiles der ZPO. Deshalb findet nach Paragraph 367, leg. cit. auch deren Paragraph 348, auf Rekurse eines Sachverständigen entsprechend Anwendung, die mittels Schriftsatzes (ohne Unterschrift eines Rechtsanwaltes) angebracht oder (auch bei Gerichtshöfen) mündlich zu gerichtlichem Protokoll erklärt werden können. Dies stellt eine Ausnahme von Paragraph 520, Absatz eins, Satz 2 ZPO dar vergleiche Fasching Komm römisch drei 463), die auch im vorliegenden Fall benutzt wurde.

Auf die Gebühr für solche Befundaufnahmen im gerichtlichen Verfahren ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975 Bundesgesetzblatt 136 anzuwenden. Der unzulässige Revisionsrekurs war zurückzuweisen.

Anmerkung

E15537

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:010OBS00271.88.1011.000

Dokumentnummer

JJT_19881011_OGH0002_010OBS00271_8800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung